Rechtssatz RS0114637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114637
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Rechtssatz
Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) und jenes auf Verschwiegenheit von bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen (§ 9 KAG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen.Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) und jenes auf Verschwiegenheit von bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen (Paragraph 9, KAG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 114/00
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 14 Os 114/00
- 13 Os 5/03
Entscheidungstext OGH 19.02.2003 13 Os 5/03
nur: Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen. (T1)
- 12 Os 2/09z
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 2/09z
Vgl; Beisatz: Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird vom Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn die Datenabfrage ohne eine solche dienstliche Rechtfertigung erfolgt (RIS-Justiz RS0114637) und führt bei Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs 1 StGB. (T2)
Beisatz: Hier: EKIS-Abfrage. (T3)
- 12 Os 28/10z
Entscheidungstext OGH 08.04.2010 12 Os 28/10z
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 64/10h
Entscheidungstext OGH 15.06.2010 14 Os 64/10h
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 11 Os 105/11t
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t
Vgl auch; Beisatz: Jedes gezielte unbefugte Beschaffen von personenbezogenen Daten, die dem Geheimnisschutz unterliegen, ist vorrangig unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) zu prüfen, weil die konkrete Schädigung eines Dritten bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch missbräuchliche Datenermittlung liegt. (T4)
Beisatz: Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert in der Regel auch den Vorsatz; das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. (T5)
Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T6)
Beisatz: Hier: Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). (T7)
- 11 Os 144/11b
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 11 Os 144/11b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Abfrage des VJ-Registers zu privaten Zwecken. (T8)
- 17 Os 20/12p
Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Dass die Angeklagte ein „rechtliches Interesse“ an der Erlangung der Daten gehabt habe, spricht hier keine entscheidende Tatsache an, weil selbst ein rechtliches Interesse - das im Übrigen einem hier vorliegenden wirtschaftlichen Interesse nicht gleichzusetzen ist - zwar die Grundlage für die Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens nicht aber für die (pauschale) Abfrage sämtlicher, eine Person betreffender Exekutionsverfahren böte. (T9)
- 17 Os 17/13y
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 17/13y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschaffen von Versicherungsdaten aus der zentralen Anlage des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. (T10)
- 17 Os 9/17b
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 9/17b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abfragen im „PAD“ zu privaten Zwecken. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114637
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0140OS00114_0000000_001