Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge erkannte das Erstgericht den Angeklagten gerade nicht anklagekonform der (vollendeten) Bestimmung des Franz P*****, eine Anfrage im Zentralen Melderegister oder in der „Erkennungsdienstlichen Evidenz“ durchgeführt zu haben, sondern der versuchten Bestimmung des Genannten zur Abfrage in der Applikation „Personenfahndung“ im EKIS schuldig. Der (verfehlt auch aus Z 9 lit a) behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den entsprechenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]) liegt somit in Bezug auf die Urteilskonstatierungen, es sei nicht festzustellen, dass der Angeklagte Franz P***** um die Einholung einer Zentralmeldeauskunft ersucht habe (US 7), nicht vor.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge erkannte das Erstgericht den Angeklagten gerade nicht anklagekonform der (vollendeten) Bestimmung des Franz P*****, eine Anfrage im Zentralen Melderegister oder in der „Erkennungsdienstlichen Evidenz“ durchgeführt zu haben, sondern der versuchten Bestimmung des Genannten zur Abfrage in der Applikation „Personenfahndung“ im EKIS schuldig. Der (verfehlt auch aus Ziffer 9, Litera a,) behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den entsprechenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) liegt somit in Bezug auf die Urteilskonstatierungen, es sei nicht festzustellen, dass der Angeklagte Franz P***** um die Einholung einer Zentralmeldeauskunft ersucht habe (US 7), nicht vor.
Das Motiv für die Tathandlungen stellt keine entscheidende Tatsache dar (RIS-Justiz RS0088761), sodass der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) in Bezug auf die (im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene) Feststellung, der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen herauszufinden, ob auch er selbst mit Ermittlungen gegen seine Person zu rechnen habe (US 11), ins Leere geht. Im Übrigen wurde diese aus dem Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle (insbesondere aus der nach der Mitteilung, dass kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, getätigten Äußerung „Bravo, danke dir, das ist sehr gut für mich“), dem Umstand, dass trotz längeren Zurückliegens des angeblichen Diebstahls keine Anzeige erstattet wurde, und dem daraus ersichtlichen mangelnden Interesse des Angeklagten an einer Strafverfolgung des Artur K***** logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 11 und 12).Das Motiv für die Tathandlungen stellt keine entscheidende Tatsache dar (RIS-Justiz RS0088761), sodass der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Bezug auf die (im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene) Feststellung, der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen herauszufinden, ob auch er selbst mit Ermittlungen gegen seine Person zu rechnen habe (US 11), ins Leere geht. Im Übrigen wurde diese aus dem Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle (insbesondere aus der nach der Mitteilung, dass kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, getätigten Äußerung „Bravo, danke dir, das ist sehr gut für mich“), dem Umstand, dass trotz längeren Zurückliegens des angeblichen Diebstahls keine Anzeige erstattet wurde, und dem daraus ersichtlichen mangelnden Interesse des Angeklagten an einer Strafverfolgung des Artur K***** logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet (US 11 und 12).
Die Wissentlichkeit des Angeklagten in Bezug auf den Befugnismissbrauch durch Franz P***** schlossen die Tatrichter - ohne dabei gegen die Gesetze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - aus der langjährigen Freundschaft des Beschwerdeführers zu dem hochrangigen Polizeibeamten, dem er immer wieder Informationen für seine dienstliche Tätigkeit zukommen ließ, der Verwendung gängiger interner Abkürzungen (wie „HB“ für Haftbefehl) und dem sich daraus ergebenden Einblick des Angeklagten in die Polizeiarbeit sowie aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte zur (versuchten) Bestimmung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Erkundigung nach dem Bestehen eines Haftbefehls schuldig bekannt hatte (US 14 und 15), wobei sie dessen Verantwortung, das Ersuchen an Franz P***** sei im Zusammenhang mit einem angeblichen Gelddiebstahl durch Artur K***** gestanden, mit eingehender Begründung als Schutzbehauptung verwarfen (US 10 und 11). Indem die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) diesen Überlegungen lediglich eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099455). Die Wissentlichkeit des Angeklagten in Bezug auf den Befugnismissbrauch durch Franz P***** schlossen die Tatrichter - ohne dabei gegen die Gesetze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen - aus der langjährigen Freundschaft des Beschwerdeführers zu dem hochrangigen Polizeibeamten, dem er immer wieder Informationen für seine dienstliche Tätigkeit zukommen ließ, der Verwendung gängiger interner Abkürzungen (wie „HB“ für Haftbefehl) und dem sich daraus ergebenden Einblick des Angeklagten in die Polizeiarbeit sowie aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte zur (versuchten) Bestimmung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Erkundigung nach dem Bestehen eines Haftbefehls schuldig bekannt hatte (US 14 und 15), wobei sie dessen Verantwortung, das Ersuchen an Franz P***** sei im Zusammenhang mit einem angeblichen Gelddiebstahl durch Artur K***** gestanden, mit eingehender Begründung als Schutzbehauptung verwarfen (US 10 und 11). Indem die Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) diesen Überlegungen lediglich eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099455).
Die unter den Prämissen, der Beschwerdeführer habe Franz P***** einen Sachverhalt mitgeteilt, welcher von diesem gemäß § 2 StPO in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären gewesen wäre, und er hätte als Opfer einer Straftat, welchem sogar Akteneinsicht zu gewähren sei, entsprechende Informationen erhalten können, erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) knüpft nicht an den Urteilsfeststellungen an, wonach weder ein konkreter Verdacht noch eine sich darauf beziehende Anzeige vorlag und es dem Angeklagten lediglich darauf ankam, sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob nach Artur K***** gefahndet wird (US 8), und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes. Soweit sie einen Ausschluss des Rechts auf Datenschutz gegenüber Opfern von Straftaten lediglich behauptet, ohne dies methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, ist sie ebenfalls nicht am Verfahrensrecht orientiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die unter den Prämissen, der Beschwerdeführer habe Franz P***** einen Sachverhalt mitgeteilt, welcher von diesem gemäß Paragraph 2, StPO in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären gewesen wäre, und er hätte als Opfer einer Straftat, welchem sogar Akteneinsicht zu gewähren sei, entsprechende Informationen erhalten können, erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) knüpft nicht an den Urteilsfeststellungen an, wonach weder ein konkreter Verdacht noch eine sich darauf beziehende Anzeige vorlag und es dem Angeklagten lediglich darauf ankam, sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob nach Artur K***** gefahndet wird (US 8), und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes. Soweit sie einen Ausschluss des Rechts auf Datenschutz gegenüber Opfern von Straftaten lediglich behauptet, ohne dies methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, ist sie ebenfalls nicht am Verfahrensrecht orientiert (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Gleiches gilt für die eine Unterstellung des festgestellten Sachverhalts unter das Vergehen der Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB begehrende Subsumtionsrüge (Z 10), weil sie nicht an den einen Schädigungsvorsatz, welcher bezogen auf das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) bei dienstlich nicht gerechtfertigter Datenabfrage durch einen Beamten zu einer Haftung nach § 302 Abs 1 StGB (hier: wegen versuchter Bestimmung nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB) führt (RIS-Justiz RS0114637 [T3]), ausdrücklich konstatierenden Entscheidungsgründen (US 8) festhält, sondern diese beweiswürdigend in Abrede stellt. Das in diesem Zusammenhang der Sache nach aus Z 5 vierter Fall erstattete Beschwerdevorbringen, es hätten sich aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ergeben, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), die sich empirisch einwandfrei auf den eingehend dargelegten Gesamtzusammenhang des Geschehens und die Lebenserfahrung des Beschwerdeführers stützen (US 13 bis 15).Gleiches gilt für die eine Unterstellung des festgestellten Sachverhalts unter das Vergehen der Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB begehrende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), weil sie nicht an den einen Schädigungsvorsatz, welcher bezogen auf das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) bei dienstlich nicht gerechtfertigter Datenabfrage durch einen Beamten zu einer Haftung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (hier: wegen versuchter Bestimmung nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB) führt (RIS-Justiz RS0114637 [T3]), ausdrücklich konstatierenden Entscheidungsgründen (US 8) festhält, sondern diese beweiswürdigend in Abrede stellt. Das in diesem Zusammenhang der Sache nach aus Ziffer 5, vierter Fall erstattete Beschwerdevorbringen, es hätten sich aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ergeben, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), die sich empirisch einwandfrei auf den eingehend dargelegten Gesamtzusammenhang des Geschehens und die Lebenserfahrung des Beschwerdeführers stützen (US 13 bis 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.