Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Jürgen W***** und Roland L***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die vom Angeklagten W***** auf Z 9, 10, 10a und 11 lit a sowie vom Angeklagten L***** auf Z 11 lit a, jeweils des § 345 Abs 1 StPO, gestützt werden. Ihnen kommt - wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keine Berechtigung zu.Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Jürgen W***** und Roland L***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die vom Angeklagten W***** auf Ziffer 9, 10, 10 a und 11 Litera a, sowie vom Angeklagten L***** auf Ziffer 11, Litera a,, jeweils des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, gestützt werden. Ihnen kommt - wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen W*****:
Nichtigkeit aus Z 9 des § 345 Abs 1 StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen - also der Wahrspruch (maW die Feststellungsebene) - undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Wahrsprüche zu den Hauptfragen II./ und VIII./ seien nicht nachvollziehbar auf unvertretbare Weise begründet worden, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels deutlicher und bestimmter Darlegung der Nichtigkeit bewirkenden Umstände nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Fabrizy StPO10 § 281 Rz 2).Nichtigkeit aus Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen - also der Wahrspruch (maW die Feststellungsebene) - undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69). Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Wahrsprüche zu den Hauptfragen römisch zwei./ und römisch acht./ seien nicht nachvollziehbar auf unvertretbare Weise begründet worden, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangels deutlicher und bestimmter Darlegung der Nichtigkeit bewirkenden Umstände nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 2).
Die Rüge wegen Unterlassung des Moniturverfahrens (Z 10 zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der - hier nicht vorliegenden - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, ihnen sei bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 72). Mit dem allgemeinen Einwand, die in der Niederschrift der Geschworenen aufgezeichnete Begründung zur Beantwortung der Hauptfragen II./ und VIII./ sei in sich widersprüchlich und nicht geeignet, eine Tatbestandsmäßigkeit darzulegen, wird die Rüge nicht der Verfahrensordnung gemäß dargestellt, weil logisch und empirisch unhaltbare Begründung, maW ein Widerspruch zwischen Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) und Wahrspruch ohne - hier nicht vorliegenden (und auch gar nicht behaupteten) - Verbesserungsauftrag unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist, verlangt doch das Gesetz von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste“ Begründung ihres Wahrspruchs (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69, 71; RIS-Justiz RS0118546).Die Rüge wegen Unterlassung des Moniturverfahrens (Ziffer 10, zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der - hier nicht vorliegenden - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, ihnen sei bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 72). Mit dem allgemeinen Einwand, die in der Niederschrift der Geschworenen aufgezeichnete Begründung zur Beantwortung der Hauptfragen römisch zwei./ und römisch acht./ sei in sich widersprüchlich und nicht geeignet, eine Tatbestandsmäßigkeit darzulegen, wird die Rüge nicht der Verfahrensordnung gemäß dargestellt, weil logisch und empirisch unhaltbare Begründung, maW ein Widerspruch zwischen Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) und Wahrspruch ohne - hier nicht vorliegenden (und auch gar nicht behaupteten) - Verbesserungsauftrag unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos ist, verlangt doch das Gesetz von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste“ Begründung ihres Wahrspruchs (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69, 71; RIS-Justiz RS0118546).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) zu I./b./1./ vermag mit dem Vorbringen, die belastenden Beweisergebnisse aus dem „Vorverfahren“ seien im Zuge der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten worden, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) zu römisch eins./b./1./ vermag mit dem Vorbringen, die belastenden Beweisergebnisse aus dem „Vorverfahren“ seien im Zuge der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten worden, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Gleiches gilt in Ansehung der Ausführungen zu I./b./2./. Denn mit Betonung selektiv günstiger Verfahrensresultate und den daran geknüpften eigenständigen Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen wird bloß die ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.Gleiches gilt in Ansehung der Ausführungen zu römisch eins./b./2./. Denn mit Betonung selektiv günstiger Verfahrensresultate und den daran geknüpften eigenständigen Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen wird bloß die ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Mit der zu I./b./1./ aufgestellten These, durch das inkriminierte Verhalten sei lediglich ein Verwaltungsstraftatbestand (gemeint: Art III Abs 1 Z 4 EGVG 2008; davor: Art IX Abs 1 Z 4 EGVG 1991) erfüllt worden, wird die Rechtsrüge (Z 11 lit a) nicht den Prozessgesetzen entsprechend ausgeführt, weil sie in Anbetracht der subintelligierten Unrechtsform des Vorsatzes (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 61, 63; Rechtsbelehrung S 3 unten, 14 oben in ON 102) und der in der Verwaltungsstrafbestimmung enthaltenen Subsidiaritätsklausel („wenn die Tat nicht gerichtlich strafbar ist“) nicht darlegt, weshalb die vom Geschworenengericht gezogene rechtliche Konsequenz unrichtig sein soll. Denn der erwähnte verwaltungsrechtliche Straftatbestand unterscheidet sich von jenem des § 3g VG nur dadurch, dass ersterer nicht den Vorsatz verlangt, nationalsozialistische Zielsetzungen zu reinstallieren (vgl Lässig in WK² VG Vorbem Rz 5).Mit der zu römisch eins./b./1./ aufgestellten These, durch das inkriminierte Verhalten sei lediglich ein Verwaltungsstraftatbestand (gemeint: Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008; davor: Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 1991) erfüllt worden, wird die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) nicht den Prozessgesetzen entsprechend ausgeführt, weil sie in Anbetracht der subintelligierten Unrechtsform des Vorsatzes vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 61, 63; Rechtsbelehrung S 3 unten, 14 oben in ON 102) und der in der Verwaltungsstrafbestimmung enthaltenen Subsidiaritätsklausel („wenn die Tat nicht gerichtlich strafbar ist“) nicht darlegt, weshalb die vom Geschworenengericht gezogene rechtliche Konsequenz unrichtig sein soll. Denn der erwähnte verwaltungsrechtliche Straftatbestand unterscheidet sich von jenem des Paragraph 3 g, VG nur dadurch, dass ersterer nicht den Vorsatz verlangt, nationalsozialistische Zielsetzungen zu reinstallieren vergleiche Lässig in WK² VG Vorbem Rz 5).
Die Erfüllung des Tatbestands der Verwaltungsübertretung nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG 2008 bildet im Übrigen keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund zu den Verbrechen nach dem Verbotsgesetz (vgl RIS-Justiz RS0049613).Die Erfüllung des Tatbestands der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 bildet im Übrigen keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund zu den Verbrechen nach dem Verbotsgesetz vergleiche RIS-Justiz RS0049613).
Schließlich geht auch der Einwand mangelnder Öffentlichkeit der Tathandlungen fehl, weil er sich weder an der im Wahrspruch zur Hauptfrage II./ getroffenen Konstatierung zur Tatverübung an öffentlichen Orten noch an § 3g VG orientiert, dem ein derartiges Tatbildmerkmal nicht zu entnehmen ist.Schließlich geht auch der Einwand mangelnder Öffentlichkeit der Tathandlungen fehl, weil er sich weder an der im Wahrspruch zur Hauptfrage römisch zwei./ getroffenen Konstatierung zur Tatverübung an öffentlichen Orten noch an Paragraph 3 g, VG orientiert, dem ein derartiges Tatbildmerkmal nicht zu entnehmen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roland L*****:
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) verfehlt mit der Argumentation, der alleinige Umstand, dass das inkriminierte Lied, das keine explizit nationalsozialistischen Parolen oder Schlagworte enthalte, im HJ-Liederbuch abgedruckt war, rechtfertige nicht die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach § 3g VG, zumal in diesem Liederbuch auch unpolitische Volkslieder enthalten gewesen seien und dessen Text auch nicht mit dem auf die SA Bezug nehmenden „Horst Wessel“-Lied (vgl RIS-Justiz RS0104962) vergleichbar sei, die gesetzmäßige Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) verfehlt mit der Argumentation, der alleinige Umstand, dass das inkriminierte Lied, das keine explizit nationalsozialistischen Parolen oder Schlagworte enthalte, im HJ-Liederbuch abgedruckt war, rechtfertige nicht die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, zumal in diesem Liederbuch auch unpolitische Volkslieder enthalten gewesen seien und dessen Text auch nicht mit dem auf die SA Bezug nehmenden „Horst Wessel“-Lied vergleiche RIS-Justiz RS0104962) vergleichbar sei, die gesetzmäßige Ausführung.
Denn mit diesem Vorbringen wird mangels strikter Beachtung des gesamten, im Wahrspruch zur Hauptfrage V./b./ festgestellten Sachverhalts nicht dargelegt, weshalb im öffentlichen Absingen dieses im HJ-Liederbuch als Eröffnungslied eingetragenen Liedes einer nationalsozialistisch ausgerichteten Organisation bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Liedtextes ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt (vgl RIS-Justiz RS0079829), nicht erblickt werden kann und demzufolge die Subsumtion der im Wahrspruch festgestellten Tat unter den „Auffangtatbestand“ (vgl RIS-Justiz RS0080024 [T1]) des § 3g VG verfehlt gewesen sei.Denn mit diesem Vorbringen wird mangels strikter Beachtung des gesamten, im Wahrspruch zur Hauptfrage römisch fünf./b./ festgestellten Sachverhalts nicht dargelegt, weshalb im öffentlichen Absingen dieses im HJ-Liederbuch als Eröffnungslied eingetragenen Liedes einer nationalsozialistisch ausgerichteten Organisation bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Liedtextes ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt vergleiche RIS-Justiz RS0079829), nicht erblickt werden kann und demzufolge die Subsumtion der im Wahrspruch festgestellten Tat unter den „Auffangtatbestand“ vergleiche RIS-Justiz RS0080024 [T1]) des Paragraph 3 g, VG verfehlt gewesen sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidiger des Angeklagten L***** gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Berschwerden gegen die - sanktionslos im Urteil enthaltene statt mit gesondert auszufertigenden (vgl Schroll in WK² § 50 Rz 16; RIS-Justiz RS0101841) Beschlüssen ergangene - Anordnung von Bewährungshilfe (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidiger des Angeklagten L***** gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Berschwerden gegen die - sanktionslos im Urteil enthaltene statt mit gesondert auszufertigenden vergleiche Schroll in WK² Paragraph 50, Rz 16; RIS-Justiz RS0101841) Beschlüssen ergangene - Anordnung von Bewährungshilfe (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.