Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, daß durch die Bestimmung des § 260 Abs. 2 Z. 1 StPO. zwar eine eindeutige, nicht aber eine unbedingt erschöpfende Beschreibung der Tat sichergestellt werden soll. Vielmehr reicht es aus, wenn die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, daß sie mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann und hiedurch eine Doppelverurteilung ausgeschlossen ist (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/357, 1977/ 353, 1978/304 u.a.). Da das angefochtene Urteil - in dem (mag es auch den Beginn des unbefugten Waffenbesitzes nicht ausdrücklich anführen) immerhin der (ununterbrochene) Besitz von zwei (genau beschriebenen) Faustfeuerwaffen bis zum 20. April 1979 zum Ausdruck kommt - diesen Erfordernissen jedenfalls entspricht, muß die Verfahrensrüge versagen.Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, daß durch die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer eins, StPO. zwar eine eindeutige, nicht aber eine unbedingt erschöpfende Beschreibung der Tat sichergestellt werden soll. Vielmehr reicht es aus, wenn die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, daß sie mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann und hiedurch eine Doppelverurteilung ausgeschlossen ist vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/357, 1977/ 353, 1978/304 u.a.). Da das angefochtene Urteil - in dem (mag es auch den Beginn des unbefugten Waffenbesitzes nicht ausdrücklich anführen) immerhin der (ununterbrochene) Besitz von zwei (genau beschriebenen) Faustfeuerwaffen bis zum 20. April 1979 zum Ausdruck kommt - diesen Erfordernissen jedenfalls entspricht, muß die Verfahrensrüge versagen.
Der Beschwerdeführer geht aber auch fehl, wenn er mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. behauptet, das ihm zum Punkt I./ 2./ des Schuldspruchs angelastete Tatverhalten sei nicht schon als strafbarer Versuch, sondern noch als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen.Der Beschwerdeführer geht aber auch fehl, wenn er mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. behauptet, das ihm zum Punkt römisch eins./ 2./ des Schuldspruchs angelastete Tatverhalten sei nicht schon als strafbarer Versuch, sondern noch als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen.
Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil fest, daß der Angeklagte, nachdem er in München, Westendstraße 23, bereits kurz vorher einen Wohnungseinbruchsdiebstahl (Punkt I./ 1./ a/ des Schuldspruchs) ausgeführt hatte, im selben Hause einen weiteren Einbruchsdiebstahl vornehmen wollte und - um feststellen zu können, ob jemand zu Hause sei - deshalb zunächst an einer Wohnungstür läutete. Bei Abwesenheit der Mieter wollte er mittels eines Sperrhakens in die versperrten Räumlichkeiten eindringen und sich allfällige Wertgegenstände aneignen. Da jedoch zufällig jemand in der Wohnung anwesend war, mußte er sich wieder entfernen, ohne seinen Vorsatz in die Tat umsetzen zu können.Das Erstgericht stellte in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil fest, daß der Angeklagte, nachdem er in München, Westendstraße 23, bereits kurz vorher einen Wohnungseinbruchsdiebstahl (Punkt römisch eins./ 1./ a/ des Schuldspruchs) ausgeführt hatte, im selben Hause einen weiteren Einbruchsdiebstahl vornehmen wollte und - um feststellen zu können, ob jemand zu Hause sei - deshalb zunächst an einer Wohnungstür läutete. Bei Abwesenheit der Mieter wollte er mittels eines Sperrhakens in die versperrten Räumlichkeiten eindringen und sich allfällige Wertgegenstände aneignen. Da jedoch zufällig jemand in der Wohnung anwesend war, mußte er sich wieder entfernen, ohne seinen Vorsatz in die Tat umsetzen zu können.
Aus diesen Konstatierungen ergibt sich, daß der (zur sofortigen Tatausführung bereite) Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht die entscheidende Hemmstufe bereits überwunden und Handlungen gesetzt hatte, die auch in zeitlicher und örtlicher Beziehung ausführungsnah und spezifisch tatbildbezogen waren. Denn wäre er durch die Anwesenheit von Personen nicht an der Fortsetzung seines Vorhabens gehindert worden, dann hätte er die beabsichtigte Tat sogleich, ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen verwirklicht. Er hat daher - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - bereits der Tatausführung unmittelbar vorangehende (Versuchs-) Handlungen im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB. gesetzt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 6 - 20 zu § 15 und die dort zitierte Judikatur).Aus diesen Konstatierungen ergibt sich, daß der (zur sofortigen Tatausführung bereite) Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht die entscheidende Hemmstufe bereits überwunden und Handlungen gesetzt hatte, die auch in zeitlicher und örtlicher Beziehung ausführungsnah und spezifisch tatbildbezogen waren. Denn wäre er durch die Anwesenheit von Personen nicht an der Fortsetzung seines Vorhabens gehindert worden, dann hätte er die beabsichtigte Tat sogleich, ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen verwirklicht. Er hat daher - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - bereits der Tatausführung unmittelbar vorangehende (Versuchs-) Handlungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB. gesetzt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN 6 - 20 zu Paragraph 15 und die dort zitierte Judikatur).
Schließlich schlagen auch die den Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft bekämpfenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. nicht durch.Schließlich schlagen auch die den Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft bekämpfenden Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. nicht durch.
Wie sich aus dem Akteninhalt - lediglich in der Urteilsbegründung (vgl. S. 413) wird (ersichtlich irrtümlich) als Zeitpunkt der Verhaftung der 20. April 1979 genannt -Wie sich aus dem Akteninhalt - lediglich in der Urteilsbegründung vergleiche S. 413) wird (ersichtlich irrtümlich) als Zeitpunkt der Verhaftung der 20. April 1979 genannt -
ergibt, wurde der Angeklagte am 23. April 1979 um 15 Uhr festgenommen, verbüßte jedoch ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. April 1979 eine Verwaltungsstrafe und befand sich erst ab dem 30. April 1979, 12 Uhr 30, in (gemäß § 38 StGB.) anrechenbarer Vorhaft (vgl. S. 9 und 58 in ON. 17). Da dem Angeklagten die Zeit vom 30. April 1979, 12 Uhr 30, bis zur Urteilsverkündung ohnedies auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, kann demnach von einer fehlerhaften Vorhaftanrechnung keine Rede sein.ergibt, wurde der Angeklagte am 23. April 1979 um 15 Uhr festgenommen, verbüßte jedoch ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. April 1979 eine Verwaltungsstrafe und befand sich erst ab dem 30. April 1979, 12 Uhr 30, in (gemäß Paragraph 38, StGB.) anrechenbarer Vorhaft vergleiche S. 9 und 58 in ON. 17). Da dem Angeklagten die Zeit vom 30. April 1979, 12 Uhr 30, bis zur Urteilsverkündung ohnedies auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, kann demnach von einer fehlerhaften Vorhaftanrechnung keine Rede sein.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Bei Bemessung der nach den eingangs erwähnten Gesetzesstellen ausgesprochenen Freiheitsstrafe nahm das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Wiederholung der diebischen Angriffe an, wertete hingegen als mildernd die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute und den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Die Berufung des Angeklagten, die eine Strafermäßigung begehrt, ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig angeführt, sie aber auch zutreffend gewürdigt. Schon die zahlreichen, wegen Diebstahls verhängten Vorstrafen und der Umstand, daß sich der Angeklagte bei Begehung der Straftaten keineswegs in einer finanziellen Notlage befunden hat, lassen erkennen, daß bei ihm eine trotz wiederholter Abstrafungen nicht beeinflußbare Neigung zur Begehung von Eigentumsdelikten (Diebstählen) vorliegt, die nur durch Verhängung einer längerdauernden Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Sicht bekämpfbar erscheint.
Aus diesen Erwägungen, die Berufung selbst vermag keine zielführenden Argumente für eine Strafminderung anzuführen, entspricht die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten und wird im übrigen auch den allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung nach § 32 StGB. gerecht.Aus diesen Erwägungen, die Berufung selbst vermag keine zielführenden Argumente für eine Strafminderung anzuführen, entspricht die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten und wird im übrigen auch den allgemeinen Bestimmungen für die Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB. gerecht.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.