Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist zu entgegnen, daß das Unterbleiben der Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten, weil ihm nicht zum Nachteil gereichend, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 435 E 9).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zu entgegnen, daß das Unterbleiben der Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten, weil ihm nicht zum Nachteil gereichend, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 435, E 9).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Angeklagte Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite - namentlich in Ansehung des Tatbestandes nach § 206 Abs 1 StGB - moniert,entzieht sich mangels Konkretisierung einer prozeßordnungsgemäßen sachbezogenen Erörterung, die insbesondere mit Bezug auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Alter der Mädchen nicht daran vorübergehen dürfte, daß er - ehelicher Vater der Opfer - nach den tatrichterlichen Feststellungen an der Tochter Margit erstmals in ihrem elften, an Renate in deren neunten und an Martina in ihrem zwölften Lebensjahr den Beischlaf vollzog (US 4 und 6).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in welcher der Angeklagte Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite - namentlich in Ansehung des Tatbestandes nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB - moniert,entzieht sich mangels Konkretisierung einer prozeßordnungsgemäßen sachbezogenen Erörterung, die insbesondere mit Bezug auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Alter der Mädchen nicht daran vorübergehen dürfte, daß er - ehelicher Vater der Opfer - nach den tatrichterlichen Feststellungen an der Tochter Margit erstmals in ihrem elften, an Renate in deren neunten und an Martina in ihrem zwölften Lebensjahr den Beischlaf vollzog (US 4 und 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.