Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht begründe "in keiner Weise, warum in der Zeit vom 25. 05. 1997 bis 10. 11. 1997 der Beschuldigte (gemeint: Angeklagte) allein zur Verantwortung gezogen wird für die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen, zumal er nicht" (im Firmenbuch eingetragener) "Geschäftsführer der Gesellschaft in dieser Zeit war", genügt es zu erwidern, dass damit im Hinblick darauf, dass das Erstgericht feststellte, dass er im thematisierten Zeitraum faktischer Geschäftsführer war (Dorazil-Harbich FinStrG § 33 Anm 6), kein für den Schuldspruch entscheidender Tatumstand bekämpft wird und der Einwand daher im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen kann. Die Annahme, wonach die tatsächliche Geschäftsführung, die auch die Wahrnehmung sämtlicher abgabenrechtlicher Angelegenheiten, insbesondere die Ermittlung und Entrichtung der Abgaben umfasste, auch in dem in Rede stehenden Zeitraum zur Gänze beim Angeklagten verblieb (US 4 f), leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass Siegfried S***** Alleingesellschafter war (US 5), ferner der im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragene Bruno Z***** überzeugend bekundete, eine Geschäftsführertätigkeit nicht wahrgenommen zu haben (US 6 f), die Zeugin Petra K***** berichtete, Schreiben an die Gesellschaft direkt an den Angeklagten adressiert zu haben, und der Zeuge Kurt F***** deponierte, dass namens des eingangs bezeichneten Unternehmens hauptsächlich der Angeklagte der Bank gegenüber aufgetreten war (US 7). Die vom letztgenannten Zeugen angegebene - außer den Kontoinhabern (das waren der Angeklagte und sein Bruder) - auch dem formellen Geschäftsführer Z***** eingeräumte Einzelzeichnungsberechtigung für das Firmenkonto musste - in Anbetracht der wiedergegebenen erstinstanzlichen Konstatierungen bedeutungsmäßig in den Hintergrund tretend - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht begründe "in keiner Weise, warum in der Zeit vom 25. 05. 1997 bis 10. 11. 1997 der Beschuldigte (gemeint: Angeklagte) allein zur Verantwortung gezogen wird für die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen, zumal er nicht" (im Firmenbuch eingetragener) "Geschäftsführer der Gesellschaft in dieser Zeit war", genügt es zu erwidern, dass damit im Hinblick darauf, dass das Erstgericht feststellte, dass er im thematisierten Zeitraum faktischer Geschäftsführer war (Dorazil-Harbich FinStrG Paragraph 33, Anmerkung 6), kein für den Schuldspruch entscheidender Tatumstand bekämpft wird und der Einwand daher im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen kann. Die Annahme, wonach die tatsächliche Geschäftsführung, die auch die Wahrnehmung sämtlicher abgabenrechtlicher Angelegenheiten, insbesondere die Ermittlung und Entrichtung der Abgaben umfasste, auch in dem in Rede stehenden Zeitraum zur Gänze beim Angeklagten verblieb (US 4 f), leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass Siegfried S***** Alleingesellschafter war (US 5), ferner der im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragene Bruno Z***** überzeugend bekundete, eine Geschäftsführertätigkeit nicht wahrgenommen zu haben (US 6 f), die Zeugin Petra K***** berichtete, Schreiben an die Gesellschaft direkt an den Angeklagten adressiert zu haben, und der Zeuge Kurt F***** deponierte, dass namens des eingangs bezeichneten Unternehmens hauptsächlich der Angeklagte der Bank gegenüber aufgetreten war (US 7). Die vom letztgenannten Zeugen angegebene - außer den Kontoinhabern (das waren der Angeklagte und sein Bruder) - auch dem formellen Geschäftsführer Z***** eingeräumte Einzelzeichnungsberechtigung für das Firmenkonto musste - in Anbetracht der wiedergegebenen erstinstanzlichen Konstatierungen bedeutungsmäßig in den Hintergrund tretend - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Der Beschwerde zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich auf den Steuerberater DI S***** verlassen, ohnedies gewürdigt und mängelfrei - mit dem Hinweis darauf, dass ihm bewusst war, dass er im Falle tatsächlicher Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen diese als Geschäftsführer zur Unterfertigung vorgelegt bekommen hätte (US 8) - verworfen.
Die im Rechtsmittel behauptete Feststellung, dass Bruno Z***** nicht nur eingetragener, sondern auch tatsächlich verantwortlicher Geschäftsführer gewesen sei, hat das Schöffengericht nicht getroffen (vgl US 4 f, 8), sodass das darauf aufbauende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann.Die im Rechtsmittel behauptete Feststellung, dass Bruno Z***** nicht nur eingetragener, sondern auch tatsächlich verantwortlicher Geschäftsführer gewesen sei, hat das Schöffengericht nicht getroffen vergleiche US 4 f, 8), sodass das darauf aufbauende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, indem sie abermals darauf abstellt, dass der Angeklagte im relevierten Zeitraum "nicht Geschäftsführer war", die Konstatierung seiner faktischen, die Erledigung der steuerlichen Belange mitumfassenden Geschäftsführung (US 4) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht, indem sie abermals darauf abstellt, dass der Angeklagte im relevierten Zeitraum "nicht Geschäftsführer war", die Konstatierung seiner faktischen, die Erledigung der steuerlichen Belange mitumfassenden Geschäftsführung (US 4) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den Einwand (Z 9 lit b), der Angeklagte habe "zu einem Zeitpunkt bevor noch die Behörde den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft angezeigt hat, das Unrechtmäßige seiner Tat eingesehen und sich zur Rückzahlung der rückständigen Abgaben verpflichtet, dieses Handeln ist gleichsam als Selbstanzeige zu beurteilen", der sich nicht an der Bestimmung des § 29 FinStrG orientiert, wonach schon die (dem Angeklagten bekannte) Entdeckung der Tat durch die Behörde die Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige ausschließt (Abs 3 lit b leg cit).Gleiches gilt für den Einwand (Ziffer 9, Litera b,), der Angeklagte habe "zu einem Zeitpunkt bevor noch die Behörde den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft angezeigt hat, das Unrechtmäßige seiner Tat eingesehen und sich zur Rückzahlung der rückständigen Abgaben verpflichtet, dieses Handeln ist gleichsam als Selbstanzeige zu beurteilen", der sich nicht an der Bestimmung des Paragraph 29, FinStrG orientiert, wonach schon die (dem Angeklagten bekannte) Entdeckung der Tat durch die Behörde die Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige ausschließt (Absatz 3, Litera b, leg cit).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.