Entgegen der Meinung der Generalprokuratur kann in dieser logisch nicht kohärenten Argumentation eine unbekämpfbare Beweiswürdigung nicht erblickt werden. Vielmehr handelt es sich um eine in sich widerspruchsvolle und unschlüssige Konklusion, wenn die Tatrichter den beiden Mitangeklagten einerseits "Bemühen um wahrheitsgemäße Schilderung" konzedieren und ohne darauf hinweisende Tatsachengrundlagen im selben Satz mit der undeutlichen Formulierung "etwas zu weit gegangen" (abermals S 297 verso) unterstellen, sie hätten den Mitangeklagten, mit dem sie befreundet waren und später auch die Beute teilten, zu Unrecht in die Richtung belastet, daß dessen Hinweis auf den wahrscheinlichen Aufenthalt des Opfers in einer Kabine des Herren-WC ein nicht zu vernachlässigender Tatbeitrag oder aber eine intellektuelle Förderung des Tatvorhabens dargestellt habe (Leukauf-Steininger2 RN 39 zu § 12 StGB).Entgegen der Meinung der Generalprokuratur kann in dieser logisch nicht kohärenten Argumentation eine unbekämpfbare Beweiswürdigung nicht erblickt werden. Vielmehr handelt es sich um eine in sich widerspruchsvolle und unschlüssige Konklusion, wenn die Tatrichter den beiden Mitangeklagten einerseits "Bemühen um wahrheitsgemäße Schilderung" konzedieren und ohne darauf hinweisende Tatsachengrundlagen im selben Satz mit der undeutlichen Formulierung "etwas zu weit gegangen" (abermals S 297 verso) unterstellen, sie hätten den Mitangeklagten, mit dem sie befreundet waren und später auch die Beute teilten, zu Unrecht in die Richtung belastet, daß dessen Hinweis auf den wahrscheinlichen Aufenthalt des Opfers in einer Kabine des Herren-WC ein nicht zu vernachlässigender Tatbeitrag oder aber eine intellektuelle Förderung des Tatvorhabens dargestellt habe (Leukauf-Steininger2 RN 39 zu Paragraph 12, StGB).
Das den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach § 286 Abs. 1 StGB und "implicite" (siehe oben) daher auch vom Vorwurf des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 StGB freisprechende Urteil war daher schon aus diesem Grund in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben, was aber wegen des untrennbaren Zusammenhangs (im Falle der Verurteilung wegen Raubes scheidet eine solche wegen Hehlerei aus!) auch die Aufhebung des Schuldspruches nach dem § 164 Abs. 1 und 3 StGB (D) sowie des Strafausspruches zur Folge haben mußte.Das den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB und "implicite" (siehe oben) daher auch vom Vorwurf des Verbrechens nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB freisprechende Urteil war daher schon aus diesem Grund in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben, was aber wegen des untrennbaren Zusammenhangs (im Falle der Verurteilung wegen Raubes scheidet eine solche wegen Hehlerei aus!) auch die Aufhebung des Schuldspruches nach dem Paragraph 164, Absatz eins und 3 StGB (D) sowie des Strafausspruches zur Folge haben mußte.
Für den Fall, daß nach Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mit mängelfreier Begründung weiterhin eine Beteiligung des Angeklagten D***** am Raub verneint werden sollte, sei jedoch darauf verwiesen, daß die Anklagebehörde auch mit ihrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Straflosigkeitsgrundes nach § 286 Abs. 2 Z 1 StGB relevierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a, richtig wohl lit b) durchdringt. Nach der angezogenen Gesetzesbestimmung ist der Täter wegen Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung u.a. dann nicht zu bestrafen, wenn er die Verhinderung nicht leicht und ohne sich der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken konnte. Maßgebender Gesichtspunkt ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: Zu prüfen ist demnach, ob auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation des Täters nicht anders hätte handeln können, wobei es nicht auf das subjektive Empfinden des Täters, sondern allein darauf ankommt, ob ihm die Hinderung der Straftat objektiv leicht möglich war (Foregger-Serini-Kodek4 Erl III, Mayerhofer-Rieder3 E 9, 10 sowie Steininger2 RN 16 und WK Rz 19 jeweils zu § 286 StGB).Für den Fall, daß nach Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mit mängelfreier Begründung weiterhin eine Beteiligung des Angeklagten D***** am Raub verneint werden sollte, sei jedoch darauf verwiesen, daß die Anklagebehörde auch mit ihrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Straflosigkeitsgrundes nach Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB relevierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, richtig wohl Litera b,) durchdringt. Nach der angezogenen Gesetzesbestimmung ist der Täter wegen Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung u.a. dann nicht zu bestrafen, wenn er die Verhinderung nicht leicht und ohne sich der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken konnte. Maßgebender Gesichtspunkt ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: Zu prüfen ist demnach, ob auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation des Täters nicht anders hätte handeln können, wobei es nicht auf das subjektive Empfinden des Täters, sondern allein darauf ankommt, ob ihm die Hinderung der Straftat objektiv leicht möglich war (Foregger-Serini-Kodek4 Erl römisch drei, Mayerhofer-Rieder3 E 9, 10 sowie Steininger2 RN 16 und WK Rz 19 jeweils zu Paragraph 286, StGB).
Wenn der Angeklagte D***** unter Zugrundelegung der (bekämpften) Urteilsfeststellungen mit den Angeklagten ohne innere Bereitschaft zu einer Mitwirkung an der gewaltsamen Sachwegnahme nur aus "Kollegialität" mitgegangen wäre (S 292), hätte er die Raubtat, wie die Anklagebehörde zutreffend ausführt, schon durch eine bloße Warnung des zunächst in einer versperrten WC-Kabine vor dem Zugriff sicheren Opfers zumindest für eine bestimmte Zeitspanne leicht verhindern können (Leukauf-Steininger2 RN 7 zu § 286 StGB); dies wäre dem Genannten unter Zugrundelegung der aufgezeigten Kriterien aber ebenso wie ein nachfolgendes, auf die Unterlassung der Raubtat abzielendes Einwirken auf die ihm doch gut bekannten Mitangeklagten auch zumutbar gewesen, bestand doch für die vom Erstgericht dagegen allein ins Treffen geführte Möglichkeit der dadurch bewirkten Selbstgefährdung, auf die sich der Angeklagte D***** übrigens nie berief, nicht der geringste Anhaltspunkt.Wenn der Angeklagte D***** unter Zugrundelegung der (bekämpften) Urteilsfeststellungen mit den Angeklagten ohne innere Bereitschaft zu einer Mitwirkung an der gewaltsamen Sachwegnahme nur aus "Kollegialität" mitgegangen wäre (S 292), hätte er die Raubtat, wie die Anklagebehörde zutreffend ausführt, schon durch eine bloße Warnung des zunächst in einer versperrten WC-Kabine vor dem Zugriff sicheren Opfers zumindest für eine bestimmte Zeitspanne leicht verhindern können (Leukauf-Steininger2 RN 7 zu Paragraph 286, StGB); dies wäre dem Genannten unter Zugrundelegung der aufgezeigten Kriterien aber ebenso wie ein nachfolgendes, auf die Unterlassung der Raubtat abzielendes Einwirken auf die ihm doch gut bekannten Mitangeklagten auch zumutbar gewesen, bestand doch für die vom Erstgericht dagegen allein ins Treffen geführte Möglichkeit der dadurch bewirkten Selbstgefährdung, auf die sich der Angeklagte D***** übrigens nie berief, nicht der geringste Anhaltspunkt.
Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung herangezogene Entschuldigungsgrund, dessen Annahme das Erstgericht in subjektiver Hinsicht augenscheinlich - eine Begründung ist hiezu dem Urteil nicht zu entnehmen (Z 5) - auch zur Verneinung des deliktsspezifischen Vorsatzes zufolge seines fehlenden "Bewußtsein(s) individueller Handlungsmöglichkeit" veranlaßte (S 300), entbehrt sohin im vorliegenden Urteil eines Tatsachensubstrats.Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung herangezogene Entschuldigungsgrund, dessen Annahme das Erstgericht in subjektiver Hinsicht augenscheinlich - eine Begründung ist hiezu dem Urteil nicht zu entnehmen (Ziffer 5,) - auch zur Verneinung des deliktsspezifischen Vorsatzes zufolge seines fehlenden "Bewußtsein(s) individueller Handlungsmöglichkeit" veranlaßte (S 300), entbehrt sohin im vorliegenden Urteil eines Tatsachensubstrats.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte D***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer ihn betreffenden Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Zur Berufung und Beschwerde betreffend den Angeklagten Andreas S*****:
Das Jugendschöffengericht verurteilte Andreas S***** nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Anrechnung einer Verwahrungshaft. Gemäß § 43 (zu ergänzen:) a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde der Beschluß gefaßt, daß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO die diesem jugendlichen Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 28.Mai 1990, U 143/90-11, teilbedingt nachgesehenen "Freiheitsstrafe" (gemeint wohl Geldstrafe) von 70 Tagessätzen zu je 80 S nicht widerrufen und die Probezeit gemäß § 494 a Abs. 7 StPO auf fünf Jahre verlängert wird.Das Jugendschöffengericht verurteilte Andreas S***** nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Anrechnung einer Verwahrungshaft. Gemäß Paragraph 43, (zu ergänzen:) a Absatz 3, StGB wurde ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wurde der Beschluß gefaßt, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO die diesem jugendlichen Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 28.Mai 1990, U 143/90-11, teilbedingt nachgesehenen "Freiheitsstrafe" (gemeint wohl Geldstrafe) von 70 Tagessätzen zu je 80 S nicht widerrufen und die Probezeit gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO auf fünf Jahre verlängert wird.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die durch die Verleitung durch den älteren Mittäter "wettgemachte" Raubgenossenschaft als erschwerend, als mildernd hingegen das reuige Geständnis, die Verführung durch den älteren Haupttäter und die verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholgenuß und Drogeneinfluß. Im Rahmen der Würdigung wurde hervorgehoben, daß der Angeklagte in der Familie sozial integriert, ohne Unterbrechung berufstätig und deshalb noch beeinflußbar sei. Er zeige bezüglich seiner Drogenabhängigkeit aber "keinerlei Betroffenheit" (S 306 f).
Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit den Berufungsanträgen, über den Angeklagten Andreas S***** entweder eine angemessene unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, in eventu den nicht bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe schuldangemessen zu erhöhen. Mit der Beschwerde wird beantragt, die bedingt nachgesehene Geldstrafe "von 100 Tagessätzen" zu widerrufen.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß der als Ganzes zu sehende Strafausspruch zu wenig darauf Bedacht nimmt, daß der Angeklagte Andreas S***** nun schon zum dritten Mal innerhalb zweier Jahre rückfällig wurde. Er wurde nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.April 1989, 21 Vr 284/89-4, wegen des vom 27. bis 29.Jänner 1989 (jeweils in mehreren Angriffen) begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, wobei jedoch gemäß § 13 JGG unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig von einer Bestrafung abgesehen wurde. Dennoch beging er schon am 6.Juni 1989 eine weitere Sachbeschädigung, für die er mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch, GZ U 143/90-8, neuerlich wegen § 125 StGB schuldig erkannt und unter gleichzeitiger Einbeziehung des vorhin erwähnten Schuldspruches zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurde; die Höhe des Tagessatzes wurde mit 80 S bestimmt und gemäß § 43 a (Abs. 1) StGB überdies ein Teil von 70 Tagessätzen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß der als Ganzes zu sehende Strafausspruch zu wenig darauf Bedacht nimmt, daß der Angeklagte Andreas S***** nun schon zum dritten Mal innerhalb zweier Jahre rückfällig wurde. Er wurde nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.April 1989, 21 römisch fünf r 284/89-4, wegen des vom 27. bis 29.Jänner 1989 (jeweils in mehreren Angriffen) begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt, wobei jedoch gemäß Paragraph 13, JGG unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig von einer Bestrafung abgesehen wurde. Dennoch beging er schon am 6.Juni 1989 eine weitere Sachbeschädigung, für die er mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch, GZ U 143/90-8, neuerlich wegen Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und unter gleichzeitiger Einbeziehung des vorhin erwähnten Schuldspruches zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt wurde; die Höhe des Tagessatzes wurde mit 80 S bestimmt und gemäß Paragraph 43, a (Absatz eins,) StGB überdies ein Teil von 70 Tagessätzen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Da Andreas S***** bereits ein Jahr später die hier zu beurteilende, schwerer als die Vortaten wiegende Raubtat begangen hat, vermeint der Oberste Gerichtshof, daß ihm nunmehr jedenfalls durch Widerruf der teilbedingten Geldstrafe die (auch nunmehr angesichts einer teilbedingten Nachsicht der Strafe abermals möglichen) Folgen eines Rückfalls deutlich vor Augen geführt werden müssen und ihm bewußt gemacht wird, daß er in Zukunft wohl mit unbedingten Strafaussprüchen zu rechnen haben wird. Auch unter Bedachtnahme auf das Einkommen und die mangelnde Einsicht in die Drogenproblematik bedarf es auf jeden Fall gemäß § 53 Abs. 1 StGB des Widerrufes der teilbedingten Geldstrafe zusätzlich zum Ausspruch einer teilbedingten, teilweise aber auch zu vollziehenden Freiheitsstrafe.Da Andreas S***** bereits ein Jahr später die hier zu beurteilende, schwerer als die Vortaten wiegende Raubtat begangen hat, vermeint der Oberste Gerichtshof, daß ihm nunmehr jedenfalls durch Widerruf der teilbedingten Geldstrafe die (auch nunmehr angesichts einer teilbedingten Nachsicht der Strafe abermals möglichen) Folgen eines Rückfalls deutlich vor Augen geführt werden müssen und ihm bewußt gemacht wird, daß er in Zukunft wohl mit unbedingten Strafaussprüchen zu rechnen haben wird. Auch unter Bedachtnahme auf das Einkommen und die mangelnde Einsicht in die Drogenproblematik bedarf es auf jeden Fall gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB des Widerrufes der teilbedingten Geldstrafe zusätzlich zum Ausspruch einer teilbedingten, teilweise aber auch zu vollziehenden Freiheitsstrafe.
Wenngleich der Staatsanwaltschaft auch grundsätzlich zuzustimmen ist, daß die Drogenabhängigkeit und die Alkoholisierung beim Angeklagten Andreas S***** nicht mehr als mildernd gewertet werden können (§ 35 StGB), wurde von einer Erhöhung des nicht bedingt nachgesehenen Strafteiles im Einklang mit den Überlegungen des Jugendschöffengerichtes doch noch Abstand genommen, um dem Angeklagten durch Verbüßung der (einmonatigen) unbedingten Freiheitsstrafe während eines Urlaubes die Chance zu belassen, seinen Arbeitsplatz zu behalten.Wenngleich der Staatsanwaltschaft auch grundsätzlich zuzustimmen ist, daß die Drogenabhängigkeit und die Alkoholisierung beim Angeklagten Andreas S***** nicht mehr als mildernd gewertet werden können (Paragraph 35, StGB), wurde von einer Erhöhung des nicht bedingt nachgesehenen Strafteiles im Einklang mit den Überlegungen des Jugendschöffengerichtes doch noch Abstand genommen, um dem Angeklagten durch Verbüßung der (einmonatigen) unbedingten Freiheitsstrafe während eines Urlaubes die Chance zu belassen, seinen Arbeitsplatz zu behalten.
Es war daher nur der Beschwerde, nicht aber der Berufung der Anklagebehörde ein Erfolg beschieden, weshalb ein Kostenausspruch entfällt.