Rechtssatz RS0095762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095762
Geschäftszahl
12Os186/85; 12Os20/91 (12Os21/91)
Entscheidungsdatum
18.04.1991
Rechtssatz
Maßgebender Gesichtspunkt für die Straflosigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens; als auf den allgemeinen Schuldmaßstab des maßgerechten Menschen (§ 10 Abs 1 StGB) bezogener Entschuldigungsgrund setzt § 286 Abs 2 Z 1 StGB wesensmäßig eine Fallkonstellation voraus, in welcher auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation des Täters nicht anders hätte handeln können.Maßgebender Gesichtspunkt für die Straflosigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens; als auf den allgemeinen Schuldmaßstab des maßgerechten Menschen (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) bezogener Entschuldigungsgrund setzt Paragraph 286, Absatz 2, Ziffer eins, StGB wesensmäßig eine Fallkonstellation voraus, in welcher auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation des Täters nicht anders hätte handeln können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095762
Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0120OS00186_8500000_001