Gründe:
Der am 20.Juli 1969 geborene (inzwischen suspendierte) Polizeibeamte Robert G***** wurde wegen der aus dem Spruch ersichtlichen Tathandlungen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnises nach § 212 Abs. 2 Z 2 StGB schuldig erkannt. Dieser (anklagedifforme) Schuldspruch basiert im wesentlichen darauf, daß die dem Anklagevorwurf (auch) in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB zugrunde gelegene Beugung des Opferwillens mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nach tatrichterlicher Überzeugung durch die Verfahrensergebnisse nicht zweifelsfrei erwiesen wurde, weil, diese Tatmodalitäten betreffend, eine aggravierende Schilderung der Pflichtverletzungen des Angeklagten durch die in Schubhaft angehaltene Asylwerberin Carmen G***** vor allem auf Grund deren damals aktuell gewesenen Interesses an der Abwendung einer unmittelbar drohenden Abschiebung aus Österreich und des aus der Sicht einer tatsächlich vorausgegangenen Vergewaltigung atypischen Folgeverhaltens des Opfers nicht auszuschließen gewesen sei.Der am 20.Juli 1969 geborene (inzwischen suspendierte) Polizeibeamte Robert G***** wurde wegen der aus dem Spruch ersichtlichen Tathandlungen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnises nach Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Dieser (anklagedifforme) Schuldspruch basiert im wesentlichen darauf, daß die dem Anklagevorwurf (auch) in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zugrunde gelegene Beugung des Opferwillens mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nach tatrichterlicher Überzeugung durch die Verfahrensergebnisse nicht zweifelsfrei erwiesen wurde, weil, diese Tatmodalitäten betreffend, eine aggravierende Schilderung der Pflichtverletzungen des Angeklagten durch die in Schubhaft angehaltene Asylwerberin Carmen G***** vor allem auf Grund deren damals aktuell gewesenen Interesses an der Abwendung einer unmittelbar drohenden Abschiebung aus Österreich und des aus der Sicht einer tatsächlich vorausgegangenen Vergewaltigung atypischen Folgeverhaltens des Opfers nicht auszuschließen gewesen sei.
Davon ausgehend sprachen die Tatrichter Robert G***** von dem weiteren Anklagevorwurf, Carmen G***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt und dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO frei.Davon ausgehend sprachen die Tatrichter Robert G***** von dem weiteren Anklagevorwurf, Carmen G***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt und dadurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den (infolge seiner Beschränkung auf die bloß rechtliche Tatqualifikation formell verfehlten) Freispruch sowie das Unterbleiben einer Tatbeurteilung (auch) nach § 212 Abs. 1 StGB mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies (gleichfalls zum Nachteil des Angeklagten) den Strafausspruch mit Berufung.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den (infolge seiner Beschränkung auf die bloß rechtliche Tatqualifikation formell verfehlten) Freispruch sowie das Unterbleiben einer Tatbeurteilung (auch) nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies (gleichfalls zum Nachteil des Angeklagten) den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) allerdings zeigt in keinem Punkt eine formell mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachenfeststellungen auf. Das nach dem im Akt erliegenden Lichtbild (101) geringfügige Hämatom in der (richtig - 97:) rechten Ellenbeuge der Carmen G*****, das nach deren Angaben auf den Fingerdruck des Angeklagten zurückzuführen gewesen sein soll, findet zwar in den Urteilsgründen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beweiswürdigenden Abwägung zwischen der Verantwortung des Angeklagten und den Angaben des Tatopfers, sondern lediglich zum Verweisungserkenntnis gemäß § 366 Abs. 2 StPO Erwähnung. Abgesehen davon, daß diese Begründungspassage ohnedies sinngemäß die mangelnde Erweisbarkeit einer nach § 201 Abs. 2 StGB tatbestandsspezifischen Verursachung des objektivierten Verletzungsmerkmals zum Ausdruck bringt, kommt dem relevierten Verfahrensergebnis nach seiner aktenkundigen Beschaffenheit keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Hämatom der in Rede stehenden Art fügt sich nämlich nach allgemein einsichtigen Erfahrungswerten in die Darstellung sowohl des Angeklagten als auch der Zeugin G***** und entbehrt damit vorweg jedweden fallspezifischen Beweiswerts.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) allerdings zeigt in keinem Punkt eine formell mangelhafte Begründung entscheidender Tatsachenfeststellungen auf. Das nach dem im Akt erliegenden Lichtbild (101) geringfügige Hämatom in der (richtig - 97:) rechten Ellenbeuge der Carmen G*****, das nach deren Angaben auf den Fingerdruck des Angeklagten zurückzuführen gewesen sein soll, findet zwar in den Urteilsgründen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beweiswürdigenden Abwägung zwischen der Verantwortung des Angeklagten und den Angaben des Tatopfers, sondern lediglich zum Verweisungserkenntnis gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO Erwähnung. Abgesehen davon, daß diese Begründungspassage ohnedies sinngemäß die mangelnde Erweisbarkeit einer nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB tatbestandsspezifischen Verursachung des objektivierten Verletzungsmerkmals zum Ausdruck bringt, kommt dem relevierten Verfahrensergebnis nach seiner aktenkundigen Beschaffenheit keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Hämatom der in Rede stehenden Art fügt sich nämlich nach allgemein einsichtigen Erfahrungswerten in die Darstellung sowohl des Angeklagten als auch der Zeugin G***** und entbehrt damit vorweg jedweden fallspezifischen Beweiswerts.
Jene weiteren Einwände, die auf eine vom angefochtenen Urteil abweichende Gewichtung in den Urteilsgründen ohnedies gewürdigter Verfahrensergebnisse ausgerichtet sind, erschöpfen sich im Ergebnis in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dies gilt für die vom Zeugen Wolfgang K***** deponierte Ankündigung des Angeklagten, sich im Gefangenenhaus "einen blasen" zu lassen (297), der das Erstgericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - denklogisch nicht zwingend ein auf Willensbeugung des Unzuchtspartners abzielendes Vorhaben entnehmen mußte, ebenso wie für einen allfälligen Anreiz zu einer wahrheitswidrigen Aggravierung den Angeklagten belastender Angaben, den das Erstgericht - aus der Sicht für ein Verbrechensopfer (wenigstens subjektiv) erhöhter Hoffnung auf behördliches Entgegenkommen erneut denkmöglich - aus dem Asylstreben der Zeugin G***** ableitete. Der Einwand unzureichender Gründe für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen geht damit insgesamt ins Leere.
Schließlich liegt auch die behauptete Undeutlichkeit der Feststellungen zu einem (allfälligen) Freiheitsentzug (durch Türverriegelung) als Nötigungsmittel nicht vor. Bringen doch die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit unmißverständlich zum Ausdruck, daß das Erstgericht im Zweifel vom geschlechtlichen Mißbrauch der Carmen G***** mit deren Einverständnis und ohne Einsatz der in § 201 Abs. 2 StGB angeführten Tatbegehungsmittel ausging (300 bis 302, 311).Schließlich liegt auch die behauptete Undeutlichkeit der Feststellungen zu einem (allfälligen) Freiheitsentzug (durch Türverriegelung) als Nötigungsmittel nicht vor. Bringen doch die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit unmißverständlich zum Ausdruck, daß das Erstgericht im Zweifel vom geschlechtlichen Mißbrauch der Carmen G***** mit deren Einverständnis und ohne Einsatz der in Paragraph 201, Absatz 2, StGB angeführten Tatbegehungsmittel ausging (300 bis 302, 311).