Rechtssatz RS0095275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095275
Entscheidungsdatum
14.05.1992
Rechtssatz
Ein Polizeibeamter, der unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden und seiner amtlichen Obhut anvertrauten minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht, verwirklicht - den die Minderjährigkeit des Tatopfers einschließenden Tätervorsatz vorausgesetzt - (echt) idealkonkurrierend das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB.Ein Polizeibeamter, der unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden und seiner amtlichen Obhut anvertrauten minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht, verwirklicht - den die Minderjährigkeit des Tatopfers einschließenden Tätervorsatz vorausgesetzt - (echt) idealkonkurrierend das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095275
Dokumentnummer
JJR_19920514_OGH0002_0120OS00020_9200000_001