Mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Milovan L***** in Ansehung der Schuldsprüche A./I./1./ und 2./ ausschließlich die Annahme der Qualifikation nach § 143 dritter Fall StGB. Diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.Mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Milovan L***** in Ansehung der Schuldsprüche A./I./1./ und 2./ ausschließlich die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, dritter Fall StGB. Diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Dass die Tatrichter die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit des Eintritts der Unterkühlung (und der damit verbundenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns) bei Dr. Gabor P***** (A./I./1./) und der Bewusstlosigkeit bei Renate B***** (A./I./2./) aus dem objektiven Täterverhalten (unkontrolliertes Verabreichen von Schlafmitteln an - dem Angeklagten unbekannte - ältere Personen, Entlassen des dadurch stark beeinträchtigten Dr. Gabor P***** aus einem Taxi in einer kalten Winternacht) ableiteten (US 33), ist - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Dass die Tatrichter die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit des Eintritts der Unterkühlung (und der damit verbundenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns) bei Dr. Gabor P***** (A./I./1./) und der Bewusstlosigkeit bei Renate B***** (A./I./2./) aus dem objektiven Täterverhalten (unkontrolliertes Verabreichen von Schlafmitteln an - dem Angeklagten unbekannte - ältere Personen, Entlassen des dadurch stark beeinträchtigten Dr. Gabor P***** aus einem Taxi in einer kalten Winternacht) ableiteten (US 33), ist - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Inwiefern die - in der Mängelrüge aus dem Kontext gelösten und überdies sinnentstellend rudimentär wiedergegebenen - Details in den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ao Univ.-Prof. Dr. R*****, denen zufolge man bei Verabreichung des Arzneimittels „Triazolam" damit rechnen müsse, dass das Opfer einschlafe, wobei die Wirkung dieses Medikaments durch die zusätzliche Verabreichung von „Alprazolam" aufgrund des Zusammenwirkens beider Stoffe verstärkt werde (dh, dass sich die beiden angesprochenen Medikamente bei gemeinsamer Verabreichung „in der Stärke multiplizieren"; ON 64 S 24 ff), dazu in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) stehen sollten, erklärt die Beschwerde nicht. Dass der Experte in diesem Zusammenhang nicht „von einer Bewusstlosigkeit" sprach, die „Vorhersehbarkeit einer Bewusstlosigkeit" nicht ansprach und „eine Bewusstlosigkeit nicht bestätigte", stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427).Inwiefern die - in der Mängelrüge aus dem Kontext gelösten und überdies sinnentstellend rudimentär wiedergegebenen - Details in den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ao Univ.-Prof. Dr. R*****, denen zufolge man bei Verabreichung des Arzneimittels „Triazolam" damit rechnen müsse, dass das Opfer einschlafe, wobei die Wirkung dieses Medikaments durch die zusätzliche Verabreichung von „Alprazolam" aufgrund des Zusammenwirkens beider Stoffe verstärkt werde (dh, dass sich die beiden angesprochenen Medikamente bei gemeinsamer Verabreichung „in der Stärke multiplizieren"; ON 64 S 24 ff), dazu in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) stehen sollten, erklärt die Beschwerde nicht. Dass der Experte in diesem Zusammenhang nicht „von einer Bewusstlosigkeit" sprach, die „Vorhersehbarkeit einer Bewusstlosigkeit" nicht ansprach und „eine Bewusstlosigkeit nicht bestätigte", stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427).
Bei gebotener Gesamtbetrachtung der gutachterlichen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ao Univ.-Prof. Dr. R***** (S 11 und S 19 f, jeweils in ON 56, iVm S 41 ff [insbesondere S 45 bis 49] in ON 64) lässt sich daraus im Übrigen eindeutig ersehen, dass der Sachverständige sehr wohl davon ausging, dass für den Angeklagten der mögliche Eintritt einer Bewusstlosigkeit seiner Opfer, denen er (der Angeklagte) die in Rede stehenden Arzneimittel verabreicht hatte, vorhersehbar gewesen war, weshalb auch nicht klar wird, was eine spezielle Erörterung des (prozessordnungskonform in seiner Gesamtheit zu sehenden) gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers hätte austragen sollen. Außerdem gründet sich die Annahme einer an sich schweren Körperverletzung bei Dr. Gabor P***** nicht auf dessen Bewusstlosigkeit sondern auf den von ihm erlittenen Unterkühlungszustand mit unterkühlungsbedingter Sauerstoffunterversorgung der rechten Gehirnhälfte, nachdem er infolge der verabreichten Schlafmitteln gestürzt, bewusstlos geworden und mehrere Stunden bei kalten Außentemperaturen im Schnee gelegen war (OS 29 iVm mit S 21 in ON 56).Bei gebotener Gesamtbetrachtung der gutachterlichen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ao Univ.-Prof. Dr. R***** (S 11 und S 19 f, jeweils in ON 56, in Verbindung mit S 41 ff [insbesondere S 45 bis 49] in ON 64) lässt sich daraus im Übrigen eindeutig ersehen, dass der Sachverständige sehr wohl davon ausging, dass für den Angeklagten der mögliche Eintritt einer Bewusstlosigkeit seiner Opfer, denen er (der Angeklagte) die in Rede stehenden Arzneimittel verabreicht hatte, vorhersehbar gewesen war, weshalb auch nicht klar wird, was eine spezielle Erörterung des (prozessordnungskonform in seiner Gesamtheit zu sehenden) gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers hätte austragen sollen. Außerdem gründet sich die Annahme einer an sich schweren Körperverletzung bei Dr. Gabor P***** nicht auf dessen Bewusstlosigkeit sondern auf den von ihm erlittenen Unterkühlungszustand mit unterkühlungsbedingter Sauerstoffunterversorgung der rechten Gehirnhälfte, nachdem er infolge der verabreichten Schlafmitteln gestürzt, bewusstlos geworden und mehrere Stunden bei kalten Außentemperaturen im Schnee gelegen war (OS 29 in Verbindung mit mit S 21 in ON 56).
Gegenstand von (Rechts- und) Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Da die „hilfsweise" geltend gemachte Subsumtionsrüge (Z 10) einen solchen Vergleich nicht einmal ansatzweise vornimmt, verfehlt sie von vornherein die Ausrichtung am Verfahrensrecht.Gegenstand von (Rechts- und) Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Da die „hilfsweise" geltend gemachte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einen solchen Vergleich nicht einmal ansatzweise vornimmt, verfehlt sie von vornherein die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milovan L***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milovan L***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus ihrem Anlass war jedoch gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass dem Urteil zu den Schuldsprüchen C./I./1./b./dd./ und D./I. im Betreff der Bestimmung der Andja T***** zur Begehung der zu C./I./1./b./dd./ des Urteilssatzes genannten strafbaren Handlung nicht geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaften, die vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können, sind dem Urteil insoweit doch keinerlei Konstatierungen (und zwar weder zum objektiven Tatgeschehen noch zur subjektiven Tatseite) zu entnehmen.Aus ihrem Anlass war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass dem Urteil zu den Schuldsprüchen C./I./1./b./dd./ und D./I. im Betreff der Bestimmung der Andja T***** zur Begehung der zu C./I./1./b./dd./ des Urteilssatzes genannten strafbaren Handlung nicht geltend gemachte Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaften, die vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können, sind dem Urteil insoweit doch keinerlei Konstatierungen (und zwar weder zum objektiven Tatgeschehen noch zur subjektiven Tatseite) zu entnehmen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher in dem im Spruch genannten Umfang, demzufolge auch in den zu C./I./1./b./ (betreffend die Angeklagte T*****) und zu C./I./1./a./, C./I./2./, C./II./ und D./I./ (betreffend den Angeklagten L*****) gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10) Subsumtionseinheiten sowie in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und den Privatbeteiligtenzusprüchen an Neil Albert R***** aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285i StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher in dem im Spruch genannten Umfang, demzufolge auch in den zu C./I./1./b./ (betreffend die Angeklagte T*****) und zu C./I./1./a./, C./I./2./, C./II./ und D./I./ (betreffend den Angeklagten L*****) gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10) Subsumtionseinheiten sowie in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und den Privatbeteiligtenzusprüchen an Neil Albert R***** aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 i, StPO).
Im zweiten Rechtsgang werden die aufgelösten Subsumtionseinheiten - mit den oder ohne die in Rede stehenden Fakten - neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734).Im zweiten Rechtsgang werden die aufgelösten Subsumtionseinheiten - mit den oder ohne die in Rede stehenden Fakten - neu zu bilden sein (Paragraph 29, StGB; RIS-Justiz RS0116734).
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Milovan L***** auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.