Die Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Kritik, „mangels eigener Ermittlungstätigkeit österreichischer Strafgerichte liege kein dringender Tatverdacht vor", die substratlose Behauptung, die türkischen Behörden hätten „nur belastendes Material übermittelt, das entlastende aber zurückgehalten", und den Hinweis, „dass die Aussagen der Hauptbelastungszeugen in einem Maße divergieren, dass es so ist, dass man an der Verlässlichkeit tatsächlich zweifeln muss". Sie verfehlt damit sinnfällig ein Aufzeigen von Umständen, die den - bei der Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage einer Haftentscheidung maßgeblichen - Kategorien der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß (§ 10 GRBG) heranzuziehenden Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO unterstellt werden können (RIS-Justiz RS0110146; vgl eingehend Reiter, ÖJZ 2007, 391 [396 ff]). Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch ausländische Ermittlungsergebnisse nachvollziehender richterlicher Prüfung zugänglich sind (RIS-Justiz RS0040284, zuletzt 12 Os 12/07t) und Grundlage für einen dringenden Tatverdacht in einem österreichischen Strafverfahren bilden können. Das Vorbringen, „nach österreichischen Kriterien unzulässig zustande gekommene ... Telefonabhörprotokolle" dürften in diesem Verfahren nicht verwendet werden, entzieht sich schon mangels jeglicher Bestimmtheit inhaltlicher Erwiderung (vgl überdies RIS-Justiz RS0119110).Die Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Kritik, „mangels eigener Ermittlungstätigkeit österreichischer Strafgerichte liege kein dringender Tatverdacht vor", die substratlose Behauptung, die türkischen Behörden hätten „nur belastendes Material übermittelt, das entlastende aber zurückgehalten", und den Hinweis, „dass die Aussagen der Hauptbelastungszeugen in einem Maße divergieren, dass es so ist, dass man an der Verlässlichkeit tatsächlich zweifeln muss". Sie verfehlt damit sinnfällig ein Aufzeigen von Umständen, die den - bei der Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage einer Haftentscheidung maßgeblichen - Kategorien der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sinngemäß (Paragraph 10, GRBG) heranzuziehenden Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterstellt werden können (RIS-Justiz RS0110146; vergleiche eingehend Reiter, ÖJZ 2007, 391 [396 ff]). Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch ausländische Ermittlungsergebnisse nachvollziehender richterlicher Prüfung zugänglich sind (RIS-Justiz RS0040284, zuletzt 12 Os 12/07t) und Grundlage für einen dringenden Tatverdacht in einem österreichischen Strafverfahren bilden können. Das Vorbringen, „nach österreichischen Kriterien unzulässig zustande gekommene ... Telefonabhörprotokolle" dürften in diesem Verfahren nicht verwendet werden, entzieht sich schon mangels jeglicher Bestimmtheit inhaltlicher Erwiderung vergleiche überdies RIS-Justiz RS0119110).
Die Rechtsmittelausführungen zur Fluchtgefahr vermögen keine Willkür der auf die bei einem Schuldspruch zu erwartende hohe Freiheitsstrafe abstellenden beschwerdegerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 180 Abs 7 (iVm Abs 2 Z 1) StPO aF - die die eingewandten Punkte (soziale Integration in Österreich, keine Flucht nach Enthaftung) ausdrücklich mitbedachte (BS 13) - aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117806) und ignorieren überdies die Erwägungen zur im Grunde einer schwelenden Familienfehde nicht auszuschließenden Tatbegehungsgefahr (BS 14). Der Beschwerde zuwider sind die Ermittlungen zufolge parallel laufender Verfahren gegen die Tätermehrzahl in der Türkei, in Deutschland und in Österreich besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt (§ 194 Abs 3 StPO aF, nunmehr § 178 Abs 2 StPO - weder der Begriff „Untersuchung" noch der der „Ermittlung" stellt auf rein inländische Vorgänge ab).Die Rechtsmittelausführungen zur Fluchtgefahr vermögen keine Willkür der auf die bei einem Schuldspruch zu erwartende hohe Freiheitsstrafe abstellenden beschwerdegerichtlichen Ermessensentscheidung nach Paragraph 180, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins,) StPO aF - die die eingewandten Punkte (soziale Integration in Österreich, keine Flucht nach Enthaftung) ausdrücklich mitbedachte (BS 13) - aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117806) und ignorieren überdies die Erwägungen zur im Grunde einer schwelenden Familienfehde nicht auszuschließenden Tatbegehungsgefahr (BS 14). Der Beschwerde zuwider sind die Ermittlungen zufolge parallel laufender Verfahren gegen die Tätermehrzahl in der Türkei, in Deutschland und in Österreich besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt (Paragraph 194, Absatz 3, StPO aF, nunmehr Paragraph 178, Absatz 2, StPO - weder der Begriff „Untersuchung" noch der der „Ermittlung" stellt auf rein inländische Vorgänge ab).
Ibrahim Halil D***** wurde daher durch den angefochtenen Beschluss in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Ibrahim Halil D***** wurde daher durch den angefochtenen Beschluss in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.