Regelungsinhalt der vom Gerichtshof zweiter Instanz herangezogenen Niederlassungs-Richtlinie (98/5 EG) ist ausschließlich die - im konkreten Fall nicht zur Debatte stehende - ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde (Art 1 Abs 1 und 18). Demgegenüber ist rechtliche Basis der hier allein in Betracht kommenden grenzüberschreitenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit durch Erbringung von Dienstleistungen die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. März 1977, 77/249/EWG, zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstverkehrs der Rechtsanwälte (Dienstleistungs-Richtlinie), welche (ebenso wie die Niederlassungs-Richtlinie) durch das zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/909, am 1. Jänner 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-RAG 1992, BGBl 1993/21) in den inländischen Rechtsbereich transformiert wurde. Inhalt und Geltung dieses Gesetzes blieben durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 unberührt (Hempel, Die rechtsberatenden Berufe im Europarecht, 82). Darnach bedürfen nur solche Rechtsanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich niederlassen, nach erfolgreicher Ablegung einer Eignungsprüfung im Inland, einer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer (§ 8 Abs 1 EWR-RAG). Hingegen sind ausländische Anwälte bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit den österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie - ohne sonstigen Formvorschriften wie jener des § 39 Abs 1 StPO zu unterliegen - vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer, deren Aufsicht ihre inländische Tätigkeit unterliegt, schriftlich zu verständigen haben (§§ 1, 3 Abs 1 und 6 Abs 1 EWR-RAG). Lediglich für Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss (Anwaltszwang), sieht § 4 Abs 1 EWR-RAG insoferne eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis vor, als der ausländische Rechtsanwalt in diesem Fall nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln darf.Regelungsinhalt der vom Gerichtshof zweiter Instanz herangezogenen Niederlassungs-Richtlinie (98/5 EG) ist ausschließlich die - im konkreten Fall nicht zur Debatte stehende - ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde (Artikel eins, Absatz eins und 18). Demgegenüber ist rechtliche Basis der hier allein in Betracht kommenden grenzüberschreitenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit durch Erbringung von Dienstleistungen die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. März 1977, 77/249/EWG, zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstverkehrs der Rechtsanwälte (Dienstleistungs-Richtlinie), welche (ebenso wie die Niederlassungs-Richtlinie) durch das zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/909, am 1. Jänner 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-RAG 1992, BGBl 1993/21) in den inländischen Rechtsbereich transformiert wurde. Inhalt und Geltung dieses Gesetzes blieben durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 unberührt (Hempel, Die rechtsberatenden Berufe im Europarecht, 82). Darnach bedürfen nur solche Rechtsanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die sich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich niederlassen, nach erfolgreicher Ablegung einer Eignungsprüfung im Inland, einer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer (Paragraph 8, Absatz eins, EWR-RAG). Hingegen sind ausländische Anwälte bei Ausübung einer bloß vorübergehenden rechtsanwaltlichen Tätigkeit den österreichischen Rechtsanwälten grundsätzlich gleichgestellt, wobei sie - ohne sonstigen Formvorschriften wie jener des Paragraph 39, Absatz eins, StPO zu unterliegen - vor der erstmaligen Ausübung einer derartigen Tätigkeit im Inland bloß die zuständige Rechtsanwaltskammer, deren Aufsicht ihre inländische Tätigkeit unterliegt, schriftlich zu verständigen haben (Paragraphen eins, 3, Absatz eins und 6 Absatz eins, EWR-RAG). Lediglich für Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss (Anwaltszwang), sieht Paragraph 4, Absatz eins, EWR-RAG insoferne eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis vor, als der ausländische Rechtsanwalt in diesem Fall nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln darf.
Im konkreten Fall galt ein Verteidigerzwang nur für die Hauptverhandlung und das Rechtsmittelverfahren (§ 41 Abs 1 Z 1 und 4 StPO), weshalb die erwähnten deutschen Rechtsanwälte zur Vornahme der hier aktuellen Prozesshandlungen für den Angeklagten sehr wohl befugt waren. Die Zurückweisung des Anklageeinspruches und der erwähnten Beschwerde aus dem Grunde mangelnder Vertretungsbefugnis dieser Parteienvertreter war demnach rechtlich verfehlt.Im konkreten Fall galt ein Verteidigerzwang nur für die Hauptverhandlung und das Rechtsmittelverfahren (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StPO), weshalb die erwähnten deutschen Rechtsanwälte zur Vornahme der hier aktuellen Prozesshandlungen für den Angeklagten sehr wohl befugt waren. Die Zurückweisung des Anklageeinspruches und der erwähnten Beschwerde aus dem Grunde mangelnder Vertretungsbefugnis dieser Parteienvertreter war demnach rechtlich verfehlt.
Richtigerweise wäre über den Anklageeinspruch, und zwar trotz des Umstandes, dass dieser in keiner Weise begründet wurde (Mayerhofer StPO4 § 210 E 8), meritorisch zu entscheiden und - in Ermangelung der in § 5 EWR-RAG geforderten Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten - § 10 ZustG, BGBl 200/1982 in der geltenden Fassung, anzuwenden gewesen.Richtigerweise wäre über den Anklageeinspruch, und zwar trotz des Umstandes, dass dieser in keiner Weise begründet wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 210, E 8), meritorisch zu entscheiden und - in Ermangelung der in Paragraph 5, EWR-RAG geforderten Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten - Paragraph 10, ZustG, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der geltenden Fassung, anzuwenden gewesen.
Die Beschwerde gegen den Gebührenbeschluss wurde wegen des Fehlens jedweder Substantiierung, inwieweit die detailliert zugesprochenen Gebühren unberechtigt oder überhöht sein sollten, im Ergebnis allerdings zu Recht zurückgewiesen (Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG2 § 41, E 45). Auch in Ansehung der Einspruchserledigung wirkte sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nach Lage des Falles nicht zum Nachteil des Angeklagten aus:Die Beschwerde gegen den Gebührenbeschluss wurde wegen des Fehlens jedweder Substantiierung, inwieweit die detailliert zugesprochenen Gebühren unberechtigt oder überhöht sein sollten, im Ergebnis allerdings zu Recht zurückgewiesen (Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG2 Paragraph 41,, E 45). Auch in Ansehung der Einspruchserledigung wirkte sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nach Lage des Falles nicht zum Nachteil des Angeklagten aus:
Nicht nur, dass die verfahrensgegenständliche Anklage keinerlei Fehlbeurteilung, vor allem nicht hinsichtlich der Verdachtslage und der inländischen Zuständigkeit, aufweist, die das Oberlandesgericht bei ihrer amtswegigen Überprüfung - ein Einspruchsvorbringen wurde nicht erstattet - berechtigterweise hätte aufgreifen können, wurde der Angeklagte, wie eine Überprüfung der Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens über die von Carmelo S***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ergab, durch das erkennende Gericht, das an die Einspruchserledigung zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden war, an der weiteren umfassenden Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung in keiner wie immer gearteten Weise beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage fehlt jeder denkbare Konnex zwischen der Gesetzesverletzung und der Sachentscheidung, womit fallbezogen unzweifelhaft erkennbar ist, dass Erstere keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Nicht nur, dass die verfahrensgegenständliche Anklage keinerlei Fehlbeurteilung, vor allem nicht hinsichtlich der Verdachtslage und der inländischen Zuständigkeit, aufweist, die das Oberlandesgericht bei ihrer amtswegigen Überprüfung - ein Einspruchsvorbringen wurde nicht erstattet - berechtigterweise hätte aufgreifen können, wurde der Angeklagte, wie eine Überprüfung der Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens über die von Carmelo S***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ergab, durch das erkennende Gericht, das an die Einspruchserledigung zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden war, an der weiteren umfassenden Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung in keiner wie immer gearteten Weise beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage fehlt jeder denkbare Konnex zwischen der Gesetzesverletzung und der Sachentscheidung, womit fallbezogen unzweifelhaft erkennbar ist, dass Erstere keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Demnach konnte es insgesamt mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.