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Rechtssatz RS0113613×

Rechtssatz RS0113613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113613

Geschäftszahl

12Os22/00 (12Os23/00)

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Rechtssatz

Hat das Oberlandesgericht in rechtsirriger Verneinung der Vertretungsbefugnis ausländischer Verteidiger zu Unrecht über einen - hier: nicht näher begründeten - Anklageeinspruch nicht meritorisch entschieden, ist eine Aufhebung des Schuldspruchs (nur) dann nicht geboten, wenn fallbezogen jeder denkbare Konnex zwischen dieser Gesetzesverletzung und der Sachentscheidung fehlt und damit unzweifelhaft erkennbar ist, dass Erstere keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Diese Voraussetzung trifft jedenfalls zu, wenn die Anklage keinerlei Fehlbeurteilung aufweist, die das Oberlandesgericht bei der umfassenden Anklageüberprüfung hätte aufgreifen müssen und zudem eine Überprüfung des Verfahrens durch das Rechtsmittelgericht ergibt, dass der Angeklagte durch das erkennende Gericht an der weiteren umfassenden Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 22/00
    Entscheidungstext OGH 04.05.2000 12 Os 22/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113613

Dokumentnummer

JJR_20000504_OGH0002_0120OS00022_0000000_001