Die gegen dieses Urteil aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Der nicht näher begründete Beschwerdestandpunkt (Z 3), wonach im Einweisungsverfahren nach § 21 Abs 2 StGB der Sachverständige während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein müsse, ist - im Gegensatz zum Regelungsinhalt hinsichtlich des Verteidigers (§ 439 Abs 1 StPO) - weder dem § 439 Abs 2 StPO noch sonst dem Gesetz zu entnehmen. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger muss durch die gesetzlich geforderte Beiziehung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu dessen Ausführungen Stellung zu nehmen (Mayerhofer StPO4 § 439 E 2). Dass eine solche nicht eingeräumt worden wäre, widerspricht der Aktenlage (248 f) und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Der nicht näher begründete Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,), wonach im Einweisungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB der Sachverständige während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein müsse, ist - im Gegensatz zum Regelungsinhalt hinsichtlich des Verteidigers (Paragraph 439, Absatz eins, StPO) - weder dem Paragraph 439, Absatz 2, StPO noch sonst dem Gesetz zu entnehmen. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger muss durch die gesetzlich geforderte Beiziehung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu dessen Ausführungen Stellung zu nehmen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 439, E 2). Dass eine solche nicht eingeräumt worden wäre, widerspricht der Aktenlage (248 f) und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
In welcher Weise sich aus der Aussage der Halime B***** ein sexuell motiviertes Handeln des Beschwerdeführers ergibt, hat das Erstgericht im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) ausführlich begründet (US 9). Dass es bei Abwägung der Beweismittel den in dieser Hinsicht tragfähigen Wahrnehmungen dieser Zeugin im Zusammenhalt mit den Angaben weiterer Zeugen mehr Gewicht beimaß als der insoweit unsicheren und einer exakten wissenschaftlichen Aussage nicht zugänglichen Einschätzung des Psychiaters, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im Schöffenverfahren nicht anfechtbar.In welcher Weise sich aus der Aussage der Halime B***** ein sexuell motiviertes Handeln des Beschwerdeführers ergibt, hat das Erstgericht im Gegensatz zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ausführlich begründet (US 9). Dass es bei Abwägung der Beweismittel den in dieser Hinsicht tragfähigen Wahrnehmungen dieser Zeugin im Zusammenhalt mit den Angaben weiterer Zeugen mehr Gewicht beimaß als der insoweit unsicheren und einer exakten wissenschaftlichen Aussage nicht zugänglichen Einschätzung des Psychiaters, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im Schöffenverfahren nicht anfechtbar.
Mit dem gegen den objektiven Tatbestand der §§ 202 Abs 1, 207 Abs 1 StGB gerichteten Einwand, wonach das bloße Entkleiden "an sich" nicht als geschlechtliche Handlung zu werten sei, verlässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Boden des in Versuchsform festgestellten Urteilssachverhaltes und ist damit ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt wie mit der Verneinung der vom Angeklagten zwar geleugneten, aber dennoch umfassend (zu 1. und 2.) festgestellten subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.Mit dem gegen den objektiven Tatbestand der Paragraphen 202, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB gerichteten Einwand, wonach das bloße Entkleiden "an sich" nicht als geschlechtliche Handlung zu werten sei, verlässt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Boden des in Versuchsform festgestellten Urteilssachverhaltes und ist damit ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt wie mit der Verneinung der vom Angeklagten zwar geleugneten, aber dennoch umfassend (zu 1. und 2.) festgestellten subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.
Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.