Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 11. Juni 1999, GZ 2 U 16/99f-14, wurde Richard P***** des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 19. Oktober 1999, AZ 7 Bl 153/99 (ON 20), nicht Folge.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hermagor vom 11. Juni 1999, GZ 2 U 16/99f-14, wurde Richard P***** des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 19. Oktober 1999, AZ 7 Bl 153/99 (ON 20), nicht Folge.
Mit Eingaben vom 2. Juli 2001 (ON 29) und vom 4. September 2001 (ON 31) beantragte Richard P***** die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. In einem Schreiben vom 17. September 2001 (bei Gericht eingelangt am 18. September 2001) lehnte der Verurteilte den seinerzeitigen Verhandlungsrichter des Bezirksgerichtes Hermagor als befangen ab (ON 32).
Anstatt sich im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 68 Abs 3 StPO jeder weiteren Amtshandlung zu enthalten (§ 71 StPO) und unverzüglich seiner Anzeigepflicht gemäß § 70 Abs 1 StPO nachzukommen, wies der Bezirksrichter selbst den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 28. September 2001, GZ 2 U 16/99f-33, ab. Dagegen erhob Richard P***** Beschwerde, in welcher er den seinerzeitigen Verhandlungsrichter neuerlich als befangen ablehnte (ON 34). Anlässlich einer Vernehmung vor dem Landesgericht Klagenfurt am 28. Jänner 2002 zum AZ 24 Nc 5/01k wiederholte er diesen Ablehnungsantrag und zog seine Beschwerde nicht zurück (ON 36).Anstatt sich im Hinblick auf den Ausschlussgrund des Paragraph 68, Absatz 3, StPO jeder weiteren Amtshandlung zu enthalten (Paragraph 71, StPO) und unverzüglich seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 70, Absatz eins, StPO nachzukommen, wies der Bezirksrichter selbst den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 28. September 2001, GZ 2 U 16/99f-33, ab. Dagegen erhob Richard P***** Beschwerde, in welcher er den seinerzeitigen Verhandlungsrichter neuerlich als befangen ablehnte (ON 34). Anlässlich einer Vernehmung vor dem Landesgericht Klagenfurt am 28. Jänner 2002 zum AZ 24 Nc 5/01k wiederholte er diesen Ablehnungsantrag und zog seine Beschwerde nicht zurück (ON 36).
Am 4. April 2002 legte der Bezirksrichter, der damals zum Amtsleiter des Bezirksgerichtes Hermagor bestellt war, diese Ablehnungsanträge gemäß § 74 Abs 2 StPO der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vor (ON 37), die in offensichtlicher Unkenntnis der seit 1. Jänner 1994 geltenden Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO die Ausgeschlossenheit des Erstrichters nicht aufgriff, sondern die Anträge abwies (ON 38). Eine Vorlage der Beschwerde ON 34 an das Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht ist entgegen der Bestimmung des § 179 Abs 1 Geo unterblieben, sodass über dieses Rechtsmittel nie entschieden wurde. Am 9. August 2005 stellte Richard P***** beim Bezirksgericht Hermagor einen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag und ersuchte um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 43). Trotz seiner Ausgeschlossenheit wies der Bezirksrichter mit Beschluss vom 19. September 2005 auch diesen Wiederaufnahmeantrag selbst ab und verweigerte die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO (ON 44).Am 4. April 2002 legte der Bezirksrichter, der damals zum Amtsleiter des Bezirksgerichtes Hermagor bestellt war, diese Ablehnungsanträge gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vor (ON 37), die in offensichtlicher Unkenntnis der seit 1. Jänner 1994 geltenden Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO die Ausgeschlossenheit des Erstrichters nicht aufgriff, sondern die Anträge abwies (ON 38). Eine Vorlage der Beschwerde ON 34 an das Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht ist entgegen der Bestimmung des Paragraph 179, Absatz eins, Geo unterblieben, sodass über dieses Rechtsmittel nie entschieden wurde. Am 9. August 2005 stellte Richard P***** beim Bezirksgericht Hermagor einen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag und ersuchte um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 43). Trotz seiner Ausgeschlossenheit wies der Bezirksrichter mit Beschluss vom 19. September 2005 auch diesen Wiederaufnahmeantrag selbst ab und verweigerte die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO (ON 44).
Dagegen erhob der Verurteilte eine Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, im erstinstanzlichen Verfahren hätten Zeugen falsch ausgesagt. Die Ausgeschlossenheit des Erstrichters machte er nicht ausdrücklich geltend.
Das Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht gab der Beschwerde am 22. Dezember 2005 nicht Folge (ON 50).