Rechtssatz RS0097202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097202
Geschäftszahl
11Os145/82 (11Os146/82); 11Os49/05y (11Os72/05f); 12Os22/06m (12Os23/06h, 12Os24/06f); 15Os109/06b (15Os110/06z); 14Os84/14f (14Os85/14b)
Entscheidungsdatum
28.10.2014
Rechtssatz
Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet, und zwar auch bei Verspätung oder Unzulässigkeit des der angerufenen Instanz vorliegenden Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
- 11 Os 145/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 11 Os 145/82
Veröff: SSt 53/63 = EvBl 1983/87 S 330
- 11 Os 49/05y
Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 49/05y
nur: Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet. (T1); Beisatz: Gilt auch für eine nicht bloß auswirkungsneutrale (dazu aber §§ 113 Abs 2, 114 Abs 4 zweiter Satz StPO) formellrechtliche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten. (T2)
- 12 Os 22/06m
Entscheidungstext OGH 23.03.2006 12 Os 22/06m
Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit des Erstrichters gemäß § 68 Abs 3 StPO. (T3)
- 15 Os 109/06b
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 109/06b
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 14 Os 84/14f
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 84/14f
Aber; Beisatz: Durch die unterlassene Übernahme dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Rechtsmittelgerichten weder die Verpflichtung auferlegen noch die Möglichkeit einräumen wollte, die Beseitigung von Verfahrensfehlern nicht nur auf Grund von Beschwerden, sondern auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde nicht (oder nicht rechtzeitig) ergriffen wurde oder nicht zulässig wäre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097202
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0110OS00145_8200000_003