Zutreffend macht der Generalprokuratur in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend, dass der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. August 2004, soweit dem Verurteilten Dominik R***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt und die Entlohnung des Rechtsanwaltes gemäß § 15 RATG um einen 10 %igen Streitgenossenzuschlag erhöht wurde, und der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Oktober 2004 mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen:Zutreffend macht der Generalprokuratur in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend, dass der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. August 2004, soweit dem Verurteilten Dominik R***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt und die Entlohnung des Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 15, RATG um einen 10 %igen Streitgenossenzuschlag erhöht wurde, und der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Oktober 2004 mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen:
Nur insoweit einem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, hat er gemäß § 393 Abs 4 StPO auch alle Kosten des mit seinen Ansprüchen zumindest teilweise durchgedrungenen Privatbeteiligten zu ersetzen (Fabrizy StPO9 § 393 Rz 2). Bei der mangels eines Übereinkommens der Parteien durch das von diesen angerufene Gericht vorzunehmenden Bestimmung dieser Kosten ist zu prüfen, ob Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs 1, Abs 2 StPO).Nur insoweit einem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, hat er gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO auch alle Kosten des mit seinen Ansprüchen zumindest teilweise durchgedrungenen Privatbeteiligten zu ersetzen (Fabrizy StPO9 Paragraph 393, Rz 2). Bei der mangels eines Übereinkommens der Parteien durch das von diesen angerufene Gericht vorzunehmenden Bestimmung dieser Kosten ist zu prüfen, ob Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (Paragraph 395, Absatz eins,, Absatz 2, StPO).
Im vorliegenden Fall wurde Dominik R***** mangels eines von ihm erhobenen Rechtsmittels zutreffend nicht zum Ersatz auch der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt und hat daher die der Privatbeteiligten in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Kosten in Höhe von 574,56 EUR zuzüglich 20 % USt mangels einer Anspruchsgrundlage dafür nicht zu ersetzen. Ein Zuspruch an die Privatbeteiligte in diesem Umfang hätte somit unterbleiben müssen. Die Kostenbestimmung bei Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten richtet sich nach dem RATG, für die Vertretung von Privatbeteiligten nach dessen Tarifpost 4. Gemäß § 15 RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Privatbeteiligte ist mit ihrem gegen beide Angeklagten gerichteten Anspruch nur gegen Dominik R*****, nicht jedoch gegen Johann P***** durchgedrungen. Im Zivilverfahren sind einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, jene Kosten zu ersetzen, die bei einem Verfahren gegen einen allein angefallen wären, also in der Regel die tatsächlich aufgelaufenen Kosten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages (6 Ob 246/02y mwN aus Judikatur und Schrifttum). Angesichts der vergleichbaren Ausgangslage der hier zu beurteilenden Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren folgt, dass die Erhöhung der Gebühr gemäß § 15 RATG um 35,10 EUR zuzüglich 20 % USt nicht gerechtfertigt war.Im vorliegenden Fall wurde Dominik R***** mangels eines von ihm erhobenen Rechtsmittels zutreffend nicht zum Ersatz auch der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt und hat daher die der Privatbeteiligten in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Kosten in Höhe von 574,56 EUR zuzüglich 20 % USt mangels einer Anspruchsgrundlage dafür nicht zu ersetzen. Ein Zuspruch an die Privatbeteiligte in diesem Umfang hätte somit unterbleiben müssen. Die Kostenbestimmung bei Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten richtet sich nach dem RATG, für die Vertretung von Privatbeteiligten nach dessen Tarifpost 4. Gemäß Paragraph 15, RATG gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Privatbeteiligte ist mit ihrem gegen beide Angeklagten gerichteten Anspruch nur gegen Dominik R*****, nicht jedoch gegen Johann P***** durchgedrungen. Im Zivilverfahren sind einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, jene Kosten zu ersetzen, die bei einem Verfahren gegen einen allein angefallen wären, also in der Regel die tatsächlich aufgelaufenen Kosten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages (6 Ob 246/02y mwN aus Judikatur und Schrifttum). Angesichts der vergleichbaren Ausgangslage der hier zu beurteilenden Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren folgt, dass die Erhöhung der Gebühr gemäß Paragraph 15, RATG um 35,10 EUR zuzüglich 20 % USt nicht gerechtfertigt war.
Da sich die Bestimmung der der Privatbeteiligten tatsächlich nicht zustehenden Kosten zum Nachteil des Verurteilten Dominik R***** ausgewirkt hat und die Kostenersatzentscheidung zwecks Nachteilsbeseitigung korrigierbar ist (Mayerhofer StPO5 § 395 E 24), war der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck in Anwendung des § 292 letzter Satz StPO im Umfang der Anfechtung durch den Generalprokurator zu beheben (I).Da sich die Bestimmung der der Privatbeteiligten tatsächlich nicht zustehenden Kosten zum Nachteil des Verurteilten Dominik R***** ausgewirkt hat und die Kostenersatzentscheidung zwecks Nachteilsbeseitigung korrigierbar ist (Mayerhofer StPO5 Paragraph 395, E 24), war der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck in Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO im Umfang der Anfechtung durch den Generalprokurator zu beheben (römisch eins).
Das Oberlandesgericht Innsbruck hätte aus den dargelegten Gründen die aufgezeigten Gebrechen des Verfahrens selbst beseitigen müssen - die entgegengesetzte Vorgangsweise widerspricht (neben den bereits angeführten Bestimmungen überdies) § 114 Abs 4 erster Satz zweiter Halbsatz StPO. Denn bei Wahrnehmung eines bereits bewirkten oder drohenden Nachteils des Beschuldigten / Angeklagten / Verurteilten (nicht aber eines sonstigen Beschwerdeführers [aM Tipold, WK-StPO § 114 Rz 32] und auch nicht bei auswirkungsneutralen Normenwidrigkeiten, für die allerdings §§ 113 Abs 2, 114 Abs 4 zweiter Satz StPO gelten) aus einer materiell- oder formellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht - ebenso wie die Rechtsmittelgerichte nach §§ 290 Abs 1 zweiter Satz (vgl dazu 13 Os 21/04 = EvBl 2004/174 = JBl 2005, 195; 11 Os 25/05v; 12 Os 114/04), 477 Abs 1 zweiter Satz StPO - zu dessen (in Rechte Dritter nur im schutzzweckorientierten Umfang eingreifenden) Beseitigung verpflichtet (SSt 53/63 = EvBl 1983/87; 14 Os 40/01 = EvBl 2001/198). Zufolge Aufhebung bereits des diesbezüglichen erstgerichtlichen Entscheidungsteiles konnte es hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz mit der spruchgemäßen Feststellung (II) sein Bewenden haben.Das Oberlandesgericht Innsbruck hätte aus den dargelegten Gründen die aufgezeigten Gebrechen des Verfahrens selbst beseitigen müssen - die entgegengesetzte Vorgangsweise widerspricht (neben den bereits angeführten Bestimmungen überdies) Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz zweiter Halbsatz StPO. Denn bei Wahrnehmung eines bereits bewirkten oder drohenden Nachteils des Beschuldigten / Angeklagten / Verurteilten (nicht aber eines sonstigen Beschwerdeführers [aM Tipold, WK-StPO Paragraph 114, Rz 32] und auch nicht bei auswirkungsneutralen Normenwidrigkeiten, für die allerdings Paragraphen 113, Absatz 2, 114, Absatz 4, zweiter Satz StPO gelten) aus einer materiell- oder formellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht - ebenso wie die Rechtsmittelgerichte nach Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz vergleiche dazu 13 Os 21/04 = EvBl 2004/174 = JBl 2005, 195; 11 Os 25/05v; 12 Os 114/04), 477 Absatz eins, zweiter Satz StPO - zu dessen (in Rechte Dritter nur im schutzzweckorientierten Umfang eingreifenden) Beseitigung verpflichtet (SSt 53/63 = EvBl 1983/87; 14 Os 40/01 = EvBl 2001/198). Zufolge Aufhebung bereits des diesbezüglichen erstgerichtlichen Entscheidungsteiles konnte es hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz mit der spruchgemäßen Feststellung (römisch zwei) sein Bewenden haben.
Die Verpflichtung des Verurteilten R***** zum Ersatz der Kosten der Privatbeteiligtenvertretung im verbleibenden, unter Berücksichtigung des unberührt gebliebenen Teiles des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. Oktober 2004 bereits rechtskräftig bestimmten Umfang mit 448,51 EUR (darin enthalten 74,75 EUR USt) wurde zur Klarstellung in den Spruch aufgenommen.