Die gegen die Schuldsprüche 1 und 3 aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 [lit] b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge übergeht mit der Behauptung fehlender, zumindest aber offenbar unzureichender Begründung der angefochtenen Urteilsteile die erstgerichtlichen Ausführungen US 12 bis US 14. Denn aufgrund der zufolge eines DNA-Treffers aus einer am Tatort vorgefundenen Blutspur als erwiesen angenommenen Täterschaft zum Faktum 2 schlossen die Tatrichter wegen der „räumlichen und örtlichen" Nähe und der (auf früherer Arbeitstätigkeit in diesem Areal basierenden) Ortskenntnis, der Angeklagte - der zweimal die Begehung aller ihm zur Last gelegten Fakten als möglich eingeräumt und die mangelnde Erinnerung daran mit seinem Alkoholmissbrauch erklärt hatte (S 149, 260) - habe überdies die Einbrüche im Juli und September 2003 verübt. Mag es auch an konkreten Sachbeweisen dafür fehlen, widerspricht diese Folgerung weder den Denkgesetzen noch grundsätzlichen empirischen Erfahrungswerten über Kausalzusammenhänge. Dass auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her. Ebenso wenig unbegründet blieb die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht, die das Erstgericht - im Zusammenhalt mit der tristen Einkommenssituation des Angeklagten und dessen acht Vorstrafen wegen (teilweise auch nach § 130 StGB qualifizierten) Einbruchsdiebstählen (US 5) - aufgrund der erwarteten und erlangten Beute als erwiesen ansah (US 13).Die gegen die Schuldsprüche 1 und 3 aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, [lit] b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge übergeht mit der Behauptung fehlender, zumindest aber offenbar unzureichender Begründung der angefochtenen Urteilsteile die erstgerichtlichen Ausführungen US 12 bis US 14. Denn aufgrund der zufolge eines DNA-Treffers aus einer am Tatort vorgefundenen Blutspur als erwiesen angenommenen Täterschaft zum Faktum 2 schlossen die Tatrichter wegen der „räumlichen und örtlichen" Nähe und der (auf früherer Arbeitstätigkeit in diesem Areal basierenden) Ortskenntnis, der Angeklagte - der zweimal die Begehung aller ihm zur Last gelegten Fakten als möglich eingeräumt und die mangelnde Erinnerung daran mit seinem Alkoholmissbrauch erklärt hatte (S 149, 260) - habe überdies die Einbrüche im Juli und September 2003 verübt. Mag es auch an konkreten Sachbeweisen dafür fehlen, widerspricht diese Folgerung weder den Denkgesetzen noch grundsätzlichen empirischen Erfahrungswerten über Kausalzusammenhänge. Dass auch andere, für den Rechtsmittelwerber günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her. Ebenso wenig unbegründet blieb die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht, die das Erstgericht - im Zusammenhalt mit der tristen Einkommenssituation des Angeklagten und dessen acht Vorstrafen wegen (teilweise auch nach Paragraph 130, StGB qualifizierten) Einbruchsdiebstählen (US 5) - aufgrund der erwarteten und erlangten Beute als erwiesen ansah (US 13).
Aus Z 9 [lit] b - der Sache nach Z 10 - rügt der Beschwerdeführer, dem gesamten Beweisverfahren sei kein Indiz dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte über die Bereicherungsabsicht hinaus sich durch seine Tathandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen suchte. Diese beweiswürdigenden Überlegungen sind keine Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit, die im Vergleich des Tatsachensubstrates des angefochtenen Urteiles mit der Rechtslage besteht.Aus Ziffer 9, [lit] b - der Sache nach Ziffer 10, - rügt der Beschwerdeführer, dem gesamten Beweisverfahren sei kein Indiz dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte über die Bereicherungsabsicht hinaus sich durch seine Tathandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen suchte. Diese beweiswürdigenden Überlegungen sind keine Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit, die im Vergleich des Tatsachensubstrates des angefochtenen Urteiles mit der Rechtslage besteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§§ 280, 285i StPO), der an die feststellungslose (US 12) zusätzliche Qualifikation nach § 130 dritter Fall (= zweiter Satz erster Fall) StGB - die mangels ersichtlichen Nachteils für den Angeklagten im Sinne des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu einem Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach der genannten Gesetzesstelle ebenso wenig Anlass bot wie die fälschliche Zitierung des § 28 StGB bei der Strafrahmenbildung (Ratz in WK2 § 28 Rz 3, § 29 Rz 7) - nicht gebunden ist (13 Os 21/04 = EvBl 2004/174 = JBl 2005, 195; 12 Os 114/04 je mwN).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraphen 280, 285 i, StPO), der an die feststellungslose (US 12) zusätzliche Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall (= zweiter Satz erster Fall) StGB - die mangels ersichtlichen Nachteils für den Angeklagten im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu einem Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach der genannten Gesetzesstelle ebenso wenig Anlass bot wie die fälschliche Zitierung des Paragraph 28, StGB bei der Strafrahmenbildung (Ratz in WK2 Paragraph 28, Rz 3, Paragraph 29, Rz 7) - nicht gebunden ist (13 Os 21/04 = EvBl 2004/174 = JBl 2005, 195; 12 Os 114/04 je mwN).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.