Gründe:
Im Strafverfahren gegen Johann G***** wegen des Vergehens der
schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7
StGB, AZ 13 E Vr 30/99 des Landesgerichtes Krems an der Donau,
verzeichnete die max.mobil Telekommunikation Service GmbH die Kosten
einer von der Ratskammer angeordneten (ON 14) Rufdatenauskunft mit
insgesamt 70.200 S (ON 16), und zwar für drei Rufnummern jeweils
- Personalfixkosten 1.200 S
- Sondersystembetriebskosten
183 Tage zu 35 S 6.405 S
- Personalkosten (inklusive Techniker)
183 Tage zu 55 S 10.065 S
- Ausfertigung/Versand
183 Tage zu 10 S 1.830 S
19.500 S
20 % Umsatzsteuer 3.900 S
zusammen pro Rufnummer 23.400 S
Der irrig als "Gebühren" der max.mobil Telekommunikation Service GmbH bezeichnete Kostenersatz für die Rufdatenauskunft (§ 89 Abs 2 TKG) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2000, GZ 13 E Vr 30/99-30, unter Abweisung des Mehrbegehrens mit 47.142 S einschließlich Umsatzsteuer bestimmt.Der irrig als "Gebühren" der max.mobil Telekommunikation Service GmbH bezeichnete Kostenersatz für die Rufdatenauskunft (Paragraph 89, Absatz 2, TKG) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2000, GZ 13 E römisch fünf r 30/99-30, unter Abweisung des Mehrbegehrens mit 47.142 S einschließlich Umsatzsteuer bestimmt.
Der dagegen von der max.mobil Telekommunikation Service GmbH erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. Juli 2000, AZ 21 Bs 232/00 (ON 42), nicht Folge. Aus Anlass der Beschwerde hob der Gerichtshof zweiter Instanz den insoweit nicht angefochtenen Beschluss "in seinem den Betrag von 6.588 S zuerkennenden Teil" auf und wies in diesem Umfang den Kostenanspruch der GmbH ab, sodass dieser letztlich für die verzeichneten Leistungen ein Betrag von 40.554 S einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt wurde. Zu dieser den Kostenpunkt "Ausfertigung/Versand" betreffenden amtswegigen Teilaufhebung als "Maßnahme nach § 114 Abs 4 StPO" sah sich das Oberlandesgericht "im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht des Beschuldigten im Falle einer Verurteilung (§ 381 StPO)" veranlasst. Laut Mitteilung des Telekommunikationsunternehmens seien auch die Kosten von 10 S für Ausfertigung und Versand je Tagesausdruck Personalkosten, deren gesonderte Verrechnung selbst unter Berücksichtigung der unabhängig vom Umfang der zu sichtenden Datensätze notwendigen Vorarbeiten auf der Basis der in Rechnung gestellten Personalfixkosten und Personalkosten je Tagesausdruck nicht zulässig sei. Der Argumentation der GmbH mit einer Kostenberechnungsbasis auf Grund der vom Oberlandesgericht als völlig willkürlich bezeichneten Annahme einer Abfrage von zumindest 100 Tagen sei einerseits entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall 183 Überwachungstage vorgelegen seien, andererseits sei allgemein zu bemerken, dass eine betriebswirtschaftlich keineswegs zwingend gebotene Verrechnungsart nicht zu einer Vermehrung der von einem Dritten - häufig vom Bundesschatz - zu tragenden Kosten führen dürfe. Unangefochten wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2000, GZ 13 E Vr 30/99-31, der dort gleichfalls irrig als "Gebühren" bezeichnete Kostenersatz für eine von der Ratskammer angeordnete (ON 14) Rufdatenauskunft der Telekom Austria AG betreffend acht weitere Rufnummern mit insgesamt 13.450 S bestimmt.Der dagegen von der max.mobil Telekommunikation Service GmbH erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 18. Juli 2000, AZ 21 Bs 232/00 (ON 42), nicht Folge. Aus Anlass der Beschwerde hob der Gerichtshof zweiter Instanz den insoweit nicht angefochtenen Beschluss "in seinem den Betrag von 6.588 S zuerkennenden Teil" auf und wies in diesem Umfang den Kostenanspruch der GmbH ab, sodass dieser letztlich für die verzeichneten Leistungen ein Betrag von 40.554 S einschließlich Umsatzsteuer zuerkannt wurde. Zu dieser den Kostenpunkt "Ausfertigung/Versand" betreffenden amtswegigen Teilaufhebung als "Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz 4, StPO" sah sich das Oberlandesgericht "im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht des Beschuldigten im Falle einer Verurteilung (Paragraph 381, StPO)" veranlasst. Laut Mitteilung des Telekommunikationsunternehmens seien auch die Kosten von 10 S für Ausfertigung und Versand je Tagesausdruck Personalkosten, deren gesonderte Verrechnung selbst unter Berücksichtigung der unabhängig vom Umfang der zu sichtenden Datensätze notwendigen Vorarbeiten auf der Basis der in Rechnung gestellten Personalfixkosten und Personalkosten je Tagesausdruck nicht zulässig sei. Der Argumentation der GmbH mit einer Kostenberechnungsbasis auf Grund der vom Oberlandesgericht als völlig willkürlich bezeichneten Annahme einer Abfrage von zumindest 100 Tagen sei einerseits entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall 183 Überwachungstage vorgelegen seien, andererseits sei allgemein zu bemerken, dass eine betriebswirtschaftlich keineswegs zwingend gebotene Verrechnungsart nicht zu einer Vermehrung der von einem Dritten - häufig vom Bundesschatz - zu tragenden Kosten führen dürfe. Unangefochten wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. April 2000, GZ 13 E römisch fünf r 30/99-31, der dort gleichfalls irrig als "Gebühren" bezeichnete Kostenersatz für eine von der Ratskammer angeordnete (ON 14) Rufdatenauskunft der Telekom Austria AG betreffend acht weitere Rufnummern mit insgesamt 13.450 S bestimmt.
Das Landesgericht Krems an der Donau erkannte Johann G***** mit Urteil vom 19. Juni 2000, GZ 13 E Vr 30/99-39, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dieses Urteil wurde mit Zurückziehung der Berufungen des Genannten und der Staatsanwaltschaft am 8. Jänner 2001 rechtskräftig (ON 48). Im Rahmen der Endverfügung vom 10. Jänner 2001, GZ 13 E Vr 30/99-50, Punkt 4a, bestimmte das Landesgericht Krems an der Donau die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit 8.000 S "+Geb", was zur Ausfertigung eines die folgenden Punkte umfassenden Kostenbestimmungsbeschlusses führte:Das Landesgericht Krems an der Donau erkannte Johann G***** mit Urteil vom 19. Juni 2000, GZ 13 E römisch fünf r 30/99-39, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 125, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten. Dieses Urteil wurde mit Zurückziehung der Berufungen des Genannten und der Staatsanwaltschaft am 8. Jänner 2001 rechtskräftig (ON 48). Im Rahmen der Endverfügung vom 10. Jänner 2001, GZ 13 E römisch fünf r 30/99-50, Punkt 4a, bestimmte das Landesgericht Krems an der Donau die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit 8.000 S "+Geb", was zur Ausfertigung eines die folgenden Punkte umfassenden Kostenbestimmungsbeschlusses führte:
Pauschalkostenbeitrag 8.000 S
+ Gebühren von max.mobil ON 30 47.142 S
+ Gebühren von Telekom ON 31 13.450 S
+ Zeugengebühren ON 35 699 S
Summe 69.291 S
(Der Teilbetrag von 699 S betraf laut ON 35 die Gebühr einer zufolge
S 1d im Antrags- und Verfügungsbogen aus der Tschechoslowakischen
Republik geladenen Zeugin.)
In der Begründung der Entscheidung wurde "dieser Betrag" als nach dem
Verfahrensaufwand unter Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche
Situation des Zahlungspflichtigen angemessen bezeichnet.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien steht in Ansehung der amtswegigen Maßnahme mit dem Gesetz nicht im Einklang, desgleichen der Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau hinsichtlich der gesonderten Auferlegung der Kosten der Rufdatenauswertungen und der Anlastung der Zeugengebühren.