Rechtssatz RS0115279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115279
Geschäftszahl
14Os40/01 (14Os41/01); 11Os49/05y (11Os72/05f)
Entscheidungsdatum
07.06.2005
Rechtssatz
Die amtswegige Korrektur eines dem Telekommunikationsunternehmen überhöht zugesprochenen Kostenersatzes ist dem Oberlandesgericht verwehrt, weil sich der Anspruch gegen den Bund (und nicht gegen den Beschuldigten) richtet.
Das Beschwerdegericht hätte im Blick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Verurteilung bloß auszusprechen gehabt, dass der dem Telekommunikationsunternehmen zu Unrecht zuerkannte Teilbetrag bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages außer Betracht zu bleiben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115279
Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_0140OS00040_0100000_001