Rechtssatz RS0115280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115280
Geschäftszahl
14Os40/01 (14Os41/01)
Entscheidungsdatum
22.05.2001
Rechtssatz
Dem Betreiber eines Telekommunikationsdienstes zu ersetzende Kosten seiner Mitwirkung an der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs sind als nicht in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO besonders angeführte Kosten des Strafverfahrens bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages (innerhalb der durch § 381 Abs 3 StPO gezogenen Grenzen) zu berücksichtigen.Dem Betreiber eines Telekommunikationsdienstes zu ersetzende Kosten seiner Mitwirkung an der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs sind als nicht in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StPO besonders angeführte Kosten des Strafverfahrens bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages (innerhalb der durch Paragraph 381, Absatz 3, StPO gezogenen Grenzen) zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115280
Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_0140OS00040_0100000_002