Die dagegen aus Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) erfolgte die Abweisung (S 53/XVII) des Antrags auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der forensischen Linguistik zum Beweis dafür, dass die einzige Quelle der Veröffentlichung über die Telefonüberwachung sowohl im Profil vom 12. 6. 2006 (ON 90, AS 75), als auch im N***** vom 6. 4. 2006 (ON 90, AS 71) ein Bericht über Ergebnisse der Telefonüberwachung der PBD [sic] Wien vom 15. 3. 2006 (Band X, ON 94, AS 245 ff) gewesen sein muss, sohin Emil B***** über diesen Bericht ohnehin bereits vor dem 7. 6. 2006 verfügte und der Veröffentlichung im P***** vom 12. 6. 2006 zugrunde lag, somit durch ein Vorspielen der CD am 7. 6. 2006 das bereits offenbarte Amtsgeheimnis nicht verletzt werden konnte; sowie zum Beweis dafür, dass die bei Mag. H***** sichergestellte CD mit sieben aufgezeichneten Telefonanten nicht die Veröffentlichung über die Telefonüberwachungen im P***** vom 12. 6. 2006 erklären kann, zumal in diesem P*****-Bericht zumindest über ein weiters Telefonat berichtet wird (linke Spalte, vorletzter Absatz), das sich nicht auf der CD, wohl aber im aktenkundigen Bericht vom 15. 3. 2006 findet (Band X, ON 94, AS 249 oben, wo das Zitat lautet wie folgt: 'Freitag, schaut es ganz gut aus'), vergleiche im P***** ('Am Donnerstag schaut es gut aus')" (S 133 f/XV) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Der Beweisantrag stützte sich nämlich ausschließlich auf die bloße Behauptung, Experten des deutschen Bundeskriminalamts seien in der Lage, derartige Gutachten zu erstatten, und ließ solcherart nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, womit er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erfolgte die Abweisung (S 53/XVII) des Antrags auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der forensischen Linguistik zum Beweis dafür, dass die einzige Quelle der Veröffentlichung über die Telefonüberwachung sowohl im Profil vom 12. 6. 2006 (ON 90, AS 75), als auch im N***** vom 6. 4. 2006 (ON 90, AS 71) ein Bericht über Ergebnisse der Telefonüberwachung der PBD [sic] Wien vom 15. 3. 2006 (Band römisch zehn, ON 94, AS 245 ff) gewesen sein muss, sohin Emil B***** über diesen Bericht ohnehin bereits vor dem 7. 6. 2006 verfügte und der Veröffentlichung im P***** vom 12. 6. 2006 zugrunde lag, somit durch ein Vorspielen der CD am 7. 6. 2006 das bereits offenbarte Amtsgeheimnis nicht verletzt werden konnte; sowie zum Beweis dafür, dass die bei Mag. H***** sichergestellte CD mit sieben aufgezeichneten Telefonanten nicht die Veröffentlichung über die Telefonüberwachungen im P***** vom 12. 6. 2006 erklären kann, zumal in diesem P*****-Bericht zumindest über ein weiters Telefonat berichtet wird (linke Spalte, vorletzter Absatz), das sich nicht auf der CD, wohl aber im aktenkundigen Bericht vom 15. 3. 2006 findet (Band römisch zehn, ON 94, AS 249 oben, wo das Zitat lautet wie folgt: 'Freitag, schaut es ganz gut aus'), vergleiche im P***** ('Am Donnerstag schaut es gut aus')" (S 133 f/XV) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Der Beweisantrag stützte sich nämlich ausschließlich auf die bloße Behauptung, Experten des deutschen Bundeskriminalamts seien in der Lage, derartige Gutachten zu erstatten, und ließ solcherart nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, womit er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Der Umstand, dass die Veröffentlichungen über die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung (A II) nicht wortident mit den auf den gegenständlichen Datenträgern aufgezeichneten Gesprächen sind, ist evident und solcherart - ebenso wie die daraus im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) abzuleitenden Schlüsse - dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. Ein Sachverständiger darf nämlich nur dann beigezogen werden, wenn zur Lösung einer Tatfrage besondere Fachkenntnisse notwendig sind, die das Gericht nicht aufweist (Hinterhofer, WK-StPO § 118 [aF] Rz 3)Der Umstand, dass die Veröffentlichungen über die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung (A römisch zwei) nicht wortident mit den auf den gegenständlichen Datenträgern aufgezeichneten Gesprächen sind, ist evident und solcherart - ebenso wie die daraus im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) abzuleitenden Schlüsse - dem Sachverständigenbeweis schon grundsätzlich nicht zugänglich. Ein Sachverständiger darf nämlich nur dann beigezogen werden, wenn zur Lösung einer Tatfrage besondere Fachkenntnisse notwendig sind, die das Gericht nicht aufweist (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, [aF] Rz 3)
Auch die Abweisung (S 55/XVII) des Antrags auf Vernehmung Michael C*****s im Rechtshilfeweg zum Nachweis dafür, „dass der Genannte vor der Anfrage der B***** vom 28. November 2001 gegenüber dem Vorstand der B***** auch durch seinen Rechtsvertreter Todor B***** sein Einverständnis zur Einholung und Erteilung der verfahrensgegenständlichen Auskunft durch die Polizeibehörde betreffend für erforderlich gehaltene Informationen über seine Person gegeben hat" (S 47/XVII), erfolgte zu Recht, weil dem angefochtenen Urteil ohnedies keine dem Beweisthema widersprechenden Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt wurden (US 16; vgl RIS-Justiz RS0099135).Auch die Abweisung (S 55/XVII) des Antrags auf Vernehmung Michael C*****s im Rechtshilfeweg zum Nachweis dafür, „dass der Genannte vor der Anfrage der B***** vom 28. November 2001 gegenüber dem Vorstand der B***** auch durch seinen Rechtsvertreter Todor B***** sein Einverständnis zur Einholung und Erteilung der verfahrensgegenständlichen Auskunft durch die Polizeibehörde betreffend für erforderlich gehaltene Informationen über seine Person gegeben hat" (S 47/XVII), erfolgte zu Recht, weil dem angefochtenen Urteil ohnedies keine dem Beweisthema widersprechenden Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt wurden (US 16; vergleiche RIS-Justiz RS0099135).
Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) setzt sich die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs A I sehr wohl mit den auf die am Einsatzort gegeben gewesene emotionale Situation bezogenen Aussagen der Zeugen J*****, N***** und Z***** auseinander (US 29). Dabei unterblieb die Erörterung der Aussagen, „es hätte was passieren können" (S 327/XVI) und „das Erscheinen der Polizei war gerechtfertigt" (richtig: S 333/XVI) zu Recht, weil der Zeugenbeweis nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand hat (Kirchbacher, WK-StPO § 150 [aF] Rz 7). Die Deposition des Zeugen Z***** zum Grad der gezeigten Aggression wird in der Beschwerde sinnentstellend rudimentär wiedergegeben. Der Zeuge gab insoweit nämlich erklärend an, eine „ungute Stimmung" wahrgenommen zu haben (S 327/XVI), was den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen nicht entgegensteht und solcherart auch nicht erörterungsbedürftig iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes war. Das Erstgericht ging davon aus, dass die zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten G*****, P*****, S*****, T***** und W***** die zum Schuldspruch A I inkriminierten Weisungen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen haben (US 37). Da dieser Teil der Beweiswürdigung dessen Prozessstandpunkt, die Weisungen nicht erteilt zu haben, entspricht, ist auf den Einwand, einzelne Depositionen dieser Zeugen würden eine entsprechende Weisungserteilung indizieren, mangels Beschwer nicht einzugehen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) setzt sich die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs A römisch eins sehr wohl mit den auf die am Einsatzort gegeben gewesene emotionale Situation bezogenen Aussagen der Zeugen J*****, N***** und Z***** auseinander (US 29). Dabei unterblieb die Erörterung der Aussagen, „es hätte was passieren können" (S 327/XVI) und „das Erscheinen der Polizei war gerechtfertigt" (richtig: S 333/XVI) zu Recht, weil der Zeugenbeweis nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand hat (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 150, [aF] Rz 7). Die Deposition des Zeugen Z***** zum Grad der gezeigten Aggression wird in der Beschwerde sinnentstellend rudimentär wiedergegeben. Der Zeuge gab insoweit nämlich erklärend an, eine „ungute Stimmung" wahrgenommen zu haben (S 327/XVI), was den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen nicht entgegensteht und solcherart auch nicht erörterungsbedürftig iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes war. Das Erstgericht ging davon aus, dass die zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten G*****, P*****, S*****, T***** und W***** die zum Schuldspruch A römisch eins inkriminierten Weisungen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen haben (US 37). Da dieser Teil der Beweiswürdigung dessen Prozessstandpunkt, die Weisungen nicht erteilt zu haben, entspricht, ist auf den Einwand, einzelne Depositionen dieser Zeugen würden eine entsprechende Weisungserteilung indizieren, mangels Beschwer nicht einzugehen.
Indem die Rüge die Begründung (US 50) der Urteilsannahme, es könne nicht festgestellt werden, ob Michael C***** vor der dem Schuldspruch B I zugrunde liegenden Auskunftserteilung gegenüber Vertretern der B***** AG erklärt habe, mit jener einverstanden zu sein (US 16), angreift, geht sie schon im Ansatz fehl, weil die Konstatierung, die Ergebnisse des Beweisverfahrens lassen bestimmte Feststellungen nicht zu, dem Ausspruch gleichkommt, dass insoweit die für den Angeklagten günstigste Variante anzunehmen ist (vgl RZ 185/56)Indem die Rüge die Begründung (US 50) der Urteilsannahme, es könne nicht festgestellt werden, ob Michael C***** vor der dem Schuldspruch B römisch eins zugrunde liegenden Auskunftserteilung gegenüber Vertretern der B***** AG erklärt habe, mit jener einverstanden zu sein (US 16), angreift, geht sie schon im Ansatz fehl, weil die Konstatierung, die Ergebnisse des Beweisverfahrens lassen bestimmte Feststellungen nicht zu, dem Ausspruch gleichkommt, dass insoweit die für den Angeklagten günstigste Variante anzunehmen ist vergleiche RZ 185/56)
Die Behauptung, das Erstgericht habe der Frage der Zustimmung zur Auskunftserteilung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (dem Beschwerdeführer nachteilige) Bedeutung beigemessen, entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 62).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch A I, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Informationsstands davon ausgegangen, iSd § 35 Abs 1 (gemeint wohl:) Z 1 iVm § 16 Abs 2 und Abs 3 SPG rechtskonform zu handeln, übergeht die Urteilsfeststellungen, wonach objektiv kein Grund für die vom Beschwerdeführer veranlassten Amtshandlungen bestanden hat und dieser Umstand von dessen Vorsatz umfasst gewesen ist (US 10 f iVm US 33, 41 f), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Korrespondierendes gilt für das - auf den Schuldspruch A II bezogeneDer Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch A römisch eins, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Informationsstands davon ausgegangen, iSd Paragraph 35, Absatz eins, (gemeint wohl:) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, SPG rechtskonform zu handeln, übergeht die Urteilsfeststellungen, wonach objektiv kein Grund für die vom Beschwerdeführer veranlassten Amtshandlungen bestanden hat und dieser Umstand von dessen Vorsatz umfasst gewesen ist (US 10 f in Verbindung mit US 33, 41 f), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Korrespondierendes gilt für das - auf den Schuldspruch A römisch zwei bezogene
Vorbringen mangelnden Schädigungsvorsatzes, das sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahme (US 13) erschöpft. Die Prämisse, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen seien nicht geeignet gewesen, einen Schaden herbeizuführen, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund ein tatsächlicher Schadenseintritt
entgegen dem Wortlaut der Bestimmung des § 302 Abs 1 StGB - Tatbestandsvoraussetzung sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach ständiger Judikatur mit dem Befugnismissbrauch vollendet und demgemäß die Strafbarkeit nach § 302 StGB sogar dann gegeben ist, wenn der in den Tätervorsatz aufgenommene Schaden gar nicht eintreten kann (RIS-Justiz RS0096790; Bertel in WK² § 302 Rz 119). Die weitwendigen Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit der Weitergabe der Ergebnisse der Telefonüberwachung (A II) nach § 310 Abs 1 StGB sind unverständlich, weil eine Verurteilung nach dieser Gesetzesbestimmung insoweit ohnedies nicht erfolgt ist. Auch das Vorbringen der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b), der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die vom Schuldspruch B umfassten Tathandlungen rechtsirrtümlich (§ 9 StGB) gehandelt, entfernt sich prozessordnungswidrig von den anderslautenden Feststellungen der Tatrichter (US 18 f).entgegen dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB - Tatbestandsvoraussetzung sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach ständiger Judikatur mit dem Befugnismissbrauch vollendet und demgemäß die Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB sogar dann gegeben ist, wenn der in den Tätervorsatz aufgenommene Schaden gar nicht eintreten kann (RIS-Justiz RS0096790; Bertel in WK² Paragraph 302, Rz 119). Die weitwendigen Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit der Weitergabe der Ergebnisse der Telefonüberwachung (A römisch zwei) nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB sind unverständlich, weil eine Verurteilung nach dieser Gesetzesbestimmung insoweit ohnedies nicht erfolgt ist. Auch das Vorbringen der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die vom Schuldspruch B umfassten Tathandlungen rechtsirrtümlich (Paragraph 9, StGB) gehandelt, entfernt sich prozessordnungswidrig von den anderslautenden Feststellungen der Tatrichter (US 18 f).
Soweit die Beschwerde die angestrebte rechtliche Konsequenz anhand eigener, urteilsfremder Überlegungen entwickelt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).