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Entscheidung 12 Os 22/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os22/26s

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * W* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 206 Absatz eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ 22 Hv 118/25i-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 206 Absatz eins, 15, StGB (römisch eins) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 207 Abs „1 und 2“, 15 StGB (römisch zwei) sowie weiters jeweils mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch drei) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 (römisch vier) sowie des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (V/1) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB (V/2) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit hier relevant – in S*

(römisch eins) nicht näher bekannte Chatpartnerinnen via Videochat dazu bestimmt und zu bestimmen versucht, an nicht näher bekannten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, somit an Unmündigen, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen zu unternehmen, und zwar

              (1) am 17. Oktober 2021 die „lou dejesus“ (Chatname), indem er sie mit den Worten „i want you naked“, „masturbate she lou“, „want see pussy hole“ und „open pussy“ aufforderte, die neben der Genannten befindliche unmündige weibliche Person vaginal mit ihrem Finger zu penetrieren, wobei er mit ihr als Entgelt für ihre Handlungen 1.500 philippinische Pesos vereinbarte;

              (2) am 30. Oktober 2021 die „asian_rene“ (Chatname), indem er ihr sinngemäß schrieb, dass er wünschte, er könne sehen, wie sie mit ihrem elfjährigen Neffen den Beischlaf unternimmt, und ihr als Entgelt dafür 3.000 philippinische Pesos anbot, was sie aber nicht tat, weshalb die Bestimmung beim Versuch blieb;

              (3) am 11. Dezember 2021 die „singlemom cruz“ (Chatname), indem er sie mit den Worten „let sie your dougther“, „naket pls on cam“, „touches here pussa“, „youre clit“, „push 1 finger in“ und „inside“ aufforderte, die neben der Genannten befindliche unmündige weibliche Person vaginal mit ihrem Finger zu penetrieren;

              (4) am 9. Juni 2022 die „ella semana“ (Chatname), indem er ihr schrieb „i want see young boy play with you“ und ihr 30 Dollar als Entgelt anbot, wenn sie mit ihrem neunjährigen Enkelsohn den vaginalen Oralverkehr und den Beischlaf unternimmt, was sie aber nicht tat, weshalb die Bestimmung beim Versuch blieb;

(römisch zwei) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB nicht näher bekannte Chatpartnerinnen via Videochat dazu bestimmt und zu bestimmen versucht,

              (1) eine geschlechtliche Handlung von nicht näher bekannten unmündigen Personen an sich vornehmen zu lassen, und zwar

              (a) am 16. Dezember 2021 die „iiWiLdCath“ (Chatname), indem er sie mit den Worten „he say let touches this girl youre pussy“ und „she can touches youre pussy“ aufforderte, sich von der neben ihr befindlichen unmündigen weiblichen Person an der Vagina berühren zu lassen, woraufhin die Genannte sich von der unmündigen weiblichen Person intensiv ihre Brüste betasten und an den Brustwarzen ziehen ließ;

              (b) am 26. November 2024 die „morenababe01“ (Chatname), indem er sie mit den Worten „you have a boy there he touche you now“, „tits touche and pussy“, „let him touche“ und „lie down he can touche you“, „now let him touche your pussy“ aufforderte, sich von der bei der Genannten befindlichen unmündigen männlichen Person an der Vagina berühren zu lassen, was die Genannte aber nicht tat, weshalb die Bestimmung beim Versuch blieb;

              (2) eine unmündige weibliche Person dazu zu verleiten, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, indem er am 14. Oktober 2021 die „lou dejesus“ (Chatname) mit den Worten „play pussy“, „more in cam daughter“ aufforderte, die bei der Genannten befindliche unmündige weibliche Person anzuweisen, sich selbst an der Vagina zu reiben;

(römisch drei) am 23. September 2021, 24. September 2021 und 3. November 2024 dadurch, dass er in Videochats mit volljährigen weiblichen nicht näher bekannten Chatpartnerinnen vor weiteren bei diesen Chatpartnerinnen befindlichen und zusehenden unmündigen Personen masturbierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor unmündigen Personen vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet zu römisch eins und römisch zwei des Schuldspruchs hinsichlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl das Fehlen einer Begründung als auch das Vorliegen einer Scheinbegründung. Dabei übergeht sie jedoch prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter diese Urteilskonstatierungen aus der „umfassend[en] und reumütig[en] geständigen Verantwortung des Angeklagten“ und aus dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck ableiteten (US 13 f; vergleiche RIS-Justiz RS0119370).

[5]         Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu II/1/a des Schuldspruchs hinsichtlich der Ausführung der angesonnenen Tat einen qualitativen Exzess vergleiche Fabrizy in WK² StGB Paragraph 13, Rz 8 und Kienapfel/Höpfel/Kert, AT17 Rz 34.43 [je zum Begriff]) geltend macht, weil die Unmündige die Brüste der Bestimmten intensiv betastete und an deren Brustwarzen zog, anstatt deren Vagina (nicht bloß flüchtig [US 20]) zu berühren (US 8), bezieht sie sich bloß auf die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung und solcherart nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0122137). Im Übrigen stellt sich hier die Abweichung hinsichtlich der betasteten Körperregion mit Blick auf die Absicht des Angeklagten, dass die Unmündige eine geschlechtliche Handlung an der bestimmten Person vornimmt (US 9), als nicht wesentlich dar vergleiche auch RIS-Justiz RS0096677 [T11, T30]).

[6]         Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses (hier) einen Ausnahmesatz vergleiche zu Paragraph 208, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB 14 Os 42/15f) nicht in Anschlag gebracht hat vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [insbes T15]).

[7]         Diesen Anforderungen wird die (zu römisch drei des Schuldspruchs) das Fehlen von Feststellungen zu „Umständen des Falles“ iSd Paragraph 208, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht. Denn mit dem bloßen Vorbringen, dass die „offenbar“ aus dem asiatischen Raum stammenden volljährigen Chatpartnerinnen „offensichtlich“ gemeinsam mit ihren minderjährigen Partnern – „offenbar“ als Bestandteil dieses Geschäftsmodells – weltweite Bedürfnisse pädophiler Natur abdecken würden, sodass eine (weitere) Gefährdung der unmündigen Personen infolge ihrer völligen Verwahrlosung und sexuellen Depravation ausgeschlossen sei, verabsäumt sie die Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse.

[8]         Indem die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) mit Verweis auf einzelne Passagen der Verantwortung des Angeklagten zu seinem übermäßigen Alkoholkonsum im gesamten Tatzeitraum (ON 16, 3 ff) das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) geltend macht, übergeht sie die gegenteiligen Feststellungen (US 13) und verfehlt solcherart den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00022.26S.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00022_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung