Der Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg vom l. August 2003, GZ 15 Vr 1774/92-89, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.Der Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg vom l. August 2003, GZ 15 römisch fünf r 1774/92-89, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und seit 27. Mai 1997 für Österreich (BGBl III Nr 90/1997) in Kraft gesetzt. Nach Art 54 SDÜ darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. Der von Österreich gemäß Artikel 55 Abs 1 lit a erster Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem zweiten Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - teilweise in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.Das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik ist seit dem 26. März 1995 für Deutschland und seit 27. Mai 1997 für Österreich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 90 aus 1997,) in Kraft gesetzt. Nach Artikel 54, SDÜ darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann. Der von Österreich gemäß Artikel 55 Absatz eins, Litera a, erster Halbsatz SDÜ erklärte Vorbehalt steht der Anwendung von Artikel 54 SDÜ im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn nach dem zweiten Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - teilweise in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
Zentraler Anknüpfungspunkt für ein solches europäisches Verbot doppelter Strafverfolgung ist dabei zunächst das Erfordernis einer "rechtskräftigen Aburteilung" im Erstentscheidungsstaat. Einigkeit besteht darüber, dass neben gerichtlichen Verurteilungen auch Freisprüche ein Verfahrenshindernis auszulösen vermögen (vgl Schomburg-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen3 [1998] Art 54 SDÜ Rz 4 u 11; Schomburg, Internationales "ne bis in idem" nach Art 54 SDÜ, StV 1997, 384; ders, Das Schengener Durchführungsübereinkommen, JB1 1997, 557; Radtke/Busch, Transnationaler Strafklageverbrauch in den sogenannten Schengen-Staaten?, EuGRZ 2000, 425; Auer, Zu den Auswirkungen eines internationalen "ne bis in idem" für Österreich, RZ 2000, 53 f; Ebensperger, Strafrechtliches "ne bis in idem" in Österreich unter besonderer Berücksichtigung internationaler Übereinkommen, ÖJZ 1999, 182 f).Zentraler Anknüpfungspunkt für ein solches europäisches Verbot doppelter Strafverfolgung ist dabei zunächst das Erfordernis einer "rechtskräftigen Aburteilung" im Erstentscheidungsstaat. Einigkeit besteht darüber, dass neben gerichtlichen Verurteilungen auch Freisprüche ein Verfahrenshindernis auszulösen vermögen vergleiche Schomburg-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen3 [1998] Artikel 54, SDÜ Rz 4 u 11; Schomburg, Internationales "ne bis in idem" nach Artikel 54, SDÜ, StV 1997, 384; ders, Das Schengener Durchführungsübereinkommen, JB1 1997, 557; Radtke/Busch, Transnationaler Strafklageverbrauch in den sogenannten Schengen-Staaten?, EuGRZ 2000, 425; Auer, Zu den Auswirkungen eines internationalen "ne bis in idem" für Österreich, RZ 2000, 53 f; Ebensperger, Strafrechtliches "ne bis in idem" in Österreich unter besonderer Berücksichtigung internationaler Übereinkommen, ÖJZ 1999, 182 f).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt auch - nach den in einem Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH (Entscheidung vom 11. Februar 2003, Strafverfahren gegen Gözütok und Brügge, Rs C-187/0l und C-385/01, Newsletter 2003, 36) aufgestellten Grundsätzen - für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der "in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden" Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat. Diese - vom Generalanwalt vorgeschlagenen (EuGRZ 2002, 566 f) - Einschränkungen, nämlich dass die festgelegten Auflagen Sanktionscharakter haben, die Vereinbarung ein ausdrückliches oder stillschweigendes Schuldanerkenntnis und demzufolge ein ausdrückliches oder stillschweigendes Urteil über die Strafbarkeit des Verhaltens enthält sowie dem Opfer und anderen Betroffenen, die gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche haben, keinen Nachteil zufügt, stellen wesentliche Auslegungskriterien dar (Radtke/Busch, Transnationaler Strafklagenverbrauch in der Europäischen Union, NStZ 2003, 281 ff).
Es sprechen sowohl die Fassung des amtlichen deutschen Textes des Art 54 SDÜ als auch der Wille zumindest der österreichischen (und deutschen; vgl BGH 10. Juni 1999, 4 StR 87/98, NStZ 1999, 579) Vertragspartei für die Auffassung, durch das Übereinkommen solle der Grundsatz "ne bis in idem" nur auf ausländische "Urteile" und diesen gleichstehende staatsanwaltliche verfahrensbeendende Entscheidungen mit Sanktionscharakter erstreckt werden, aber nicht auf die bloße Einstellung eines Verfahrens durch den Staatsanwalt mangels hinreichender Beweise (Bohnert/Lagodny, Art 54 SDÜ im Lichte nationaler Wiederaufnahmegründe, NStZ 2000, 636). Dass der Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" auch den Freispruch erfasst, bedeutet somit selbst unter Berücksichtigung des erwähnten Erkenntnisses des EuGH, in welchem diversionellen Entscheidungen Verurteilungscharakter zugemessen wurde, nicht, dass jede Einstellungs-Entscheidung des Staatsanwaltes einem auf Freispruch erkennenden Urteil gleichzusetzen ist.Es sprechen sowohl die Fassung des amtlichen deutschen Textes des Artikel 54, SDÜ als auch der Wille zumindest der österreichischen (und deutschen; vergleiche BGH 10. Juni 1999, 4 StR 87/98, NStZ 1999, 579) Vertragspartei für die Auffassung, durch das Übereinkommen solle der Grundsatz "ne bis in idem" nur auf ausländische "Urteile" und diesen gleichstehende staatsanwaltliche verfahrensbeendende Entscheidungen mit Sanktionscharakter erstreckt werden, aber nicht auf die bloße Einstellung eines Verfahrens durch den Staatsanwalt mangels hinreichender Beweise (Bohnert/Lagodny, Artikel 54, SDÜ im Lichte nationaler Wiederaufnahmegründe, NStZ 2000, 636). Dass der Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" auch den Freispruch erfasst, bedeutet somit selbst unter Berücksichtigung des erwähnten Erkenntnisses des EuGH, in welchem diversionellen Entscheidungen Verurteilungscharakter zugemessen wurde, nicht, dass jede Einstellungs-Entscheidung des Staatsanwaltes einem auf Freispruch erkennenden Urteil gleichzusetzen ist.
Vorliegend kommt der Einstellungserklärung des Staatsanwaltes nach § 170 Abs 2 erster Satz dStPO, gestützt auf welchen Rechtsgrund immer, bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu (vgl Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO46 § 170 Rz 9; ausführlich Radtke, Bestandskraft staatsanwaltlicher Einstellungsverfügungen und die Identität des wiederaufgenommenen Verfahrens, NStZ 1999, 481 ff); daraus folgt, dass einer Strafverfolgung der Beschuldigten in Österreich die Hinderung ihrer weiteren Strafverfolgung in Deutschland mangels einer dort getroffenen materieller Rechtskraft zugängigen endgültigen Sachentscheidung der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegensteht (Radtke/Busch NStZ 2003, 285 f; Nehm, FS Steininger, 383). Selbst wenn sich die Staatsanwaltschaft - wie vorliegend – auf Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff dStGB) beruft, welche nach deutscher Rechtslage ein Prozesshindernis (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB26 Vorbem §§ 78 ff Rz 3) und nicht - wie in Österreich - Strafaufhebungsgrund (Leukauf/Steininger Komm3 § 57 RN 1) ist, kann für die Frage der Rechtskraft nichts anderes gelten (instruktiv gegen einen begrenzten Strafklageverbrauch de lege lata Radtke, NStZ 1999, 483). Haben die Beschuldigten auch in Deutschland faktisch keine erneute Strafverfolgung zu befürchten, muss dies bei der Bewertung, ob der Verfolgung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, außer Betracht bleiben. Aus der nach deutscher Rechtslage prozessualen Natur der Verjährung ergibt sich, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerichtsverfahren einzustellen wäre (§ 206a dStPO) oder, sofern dies nicht erfolgte, ein Urteil auf Einstellung zu lauten hätte und nicht auf Freispruch (Stree/Sternberg-Lieben aaO Rz 5).Vorliegend kommt der Einstellungserklärung des Staatsanwaltes nach Paragraph 170, Absatz 2, erster Satz dStPO, gestützt auf welchen Rechtsgrund immer, bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu vergleiche Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO46 Paragraph 170, Rz 9; ausführlich Radtke, Bestandskraft staatsanwaltlicher Einstellungsverfügungen und die Identität des wiederaufgenommenen Verfahrens, NStZ 1999, 481 ff); daraus folgt, dass einer Strafverfolgung der Beschuldigten in Österreich die Hinderung ihrer weiteren Strafverfolgung in Deutschland mangels einer dort getroffenen materieller Rechtskraft zugängigen endgültigen Sachentscheidung der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegensteht (Radtke/Busch NStZ 2003, 285 f; Nehm, FS Steininger, 383). Selbst wenn sich die Staatsanwaltschaft - wie vorliegend – auf Verfolgungsverjährung (Paragraphen 78, ff dStGB) beruft, welche nach deutscher Rechtslage ein Prozesshindernis (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB26 Vorbem Paragraphen 78, ff Rz 3) und nicht - wie in Österreich - Strafaufhebungsgrund (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 57, RN 1) ist, kann für die Frage der Rechtskraft nichts anderes gelten (instruktiv gegen einen begrenzten Strafklageverbrauch de lege lata Radtke, NStZ 1999, 483). Haben die Beschuldigten auch in Deutschland faktisch keine erneute Strafverfolgung zu befürchten, muss dies bei der Bewertung, ob der Verfolgung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, außer Betracht bleiben. Aus der nach deutscher Rechtslage prozessualen Natur der Verjährung ergibt sich, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerichtsverfahren einzustellen wäre (Paragraph 206 a, dStPO) oder, sofern dies nicht erfolgte, ein Urteil auf Einstellung zu lauten hätte und nicht auf Freispruch (Stree/Sternberg-Lieben aaO Rz 5).
Daraus erhellt, dass die Annahme des Erstgerichtes, durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Oldenburg vom 30. Juli 1998 sei bezüglich des den beiden Beschuldigten angelasteten Tatverhaltens materiell "Strafklageverbrauch" eingetreten, weil ein dauerndes Verfolgungshindernis vorliege und es auf die Qualität der Entscheidung (Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder durch Gericht) nicht ankomme (Beschluss ON 89, S 3), verfehlt ist. Art 54 SDÜ steht vielmehr einer Verfolgung in Österreich nicht entgegen. Da sich die angefochtene Entscheidung für die Beschuldigten als vorteilhaft erweist, muss es mit der Feststellung der Rechtsverletzung sein Bewenden haben.Daraus erhellt, dass die Annahme des Erstgerichtes, durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Oldenburg vom 30. Juli 1998 sei bezüglich des den beiden Beschuldigten angelasteten Tatverhaltens materiell "Strafklageverbrauch" eingetreten, weil ein dauerndes Verfolgungshindernis vorliege und es auf die Qualität der Entscheidung (Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder durch Gericht) nicht ankomme (Beschluss ON 89, S 3), verfehlt ist. Artikel 54, SDÜ steht vielmehr einer Verfolgung in Österreich nicht entgegen. Da sich die angefochtene Entscheidung für die Beschuldigten als vorteilhaft erweist, muss es mit der Feststellung der Rechtsverletzung sein Bewenden haben.