Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Ausforschung und Einvernahme der Zeugin „A***** bzw Ag*****" zum Beweis dafür, „dass der Beschuldigte Abdul K***** das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB; das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen als Bestimmungstäter nach den §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG, 15 Abs 1 StGB nicht begangen hat", (S 45/VI iVm ON 247) schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 47/VI), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung der Tatrichter bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (SSt 41/71; zuletzt 11 Os 26/04).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf Ausforschung und Einvernahme der Zeugin „A***** bzw Ag*****" zum Beweis dafür, „dass der Beschuldigte Abdul K***** das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB; das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen als Bestimmungstäter nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28 Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG, 15 Absatz eins, StGB nicht begangen hat", (S 45/VI in Verbindung mit ON 247) schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 47/VI), weil der Beweisantrag nicht erkennen ließ, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat auf sich zu beruhen, weil allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung der Tatrichter bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüft (SSt 41/71; zuletzt 11 Os 26/04).
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet mit der ohne Bezugnahme auf die Aktenlage vorgetragenen Behauptung, das Erstgericht habe die Aussagen des Zeugen A***** und der Mitangeklagten M*****, „dass der Angeklagte weder mit Drogen noch mit Geldwäscherei etwas zu tun hat", stillschweigend übergangen, die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Beweisergebnisse nicht konkret und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (zuletzt 13 Os 110/02).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet mit der ohne Bezugnahme auf die Aktenlage vorgetragenen Behauptung, das Erstgericht habe die Aussagen des Zeugen A***** und der Mitangeklagten M*****, „dass der Angeklagte weder mit Drogen noch mit Geldwäscherei etwas zu tun hat", stillschweigend übergangen, die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Beweisergebnisse nicht konkret und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (zuletzt 13 Os 110/02).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht eingehend darlegte, aus welchen Gründen es den (belastenden) Depositionen der Gabriela Kl***** folgte (US 23 bis 29) und demnach (ua) die in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung der Viorica M***** als widerlegt erachtete (US 28). Seth A***** gab gegenüber dem erkennenden Gericht an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer mit Drogen handle (S 7/VI) oder Mitglied einer kriminellen Organisation sei (S 8/VI), womit die Erörterung seiner Aussage mangels Entscheidungsrelevanz für die diesbezüglichen Tatvorwürfe zu Recht unterblieb.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert zur Gänze nicht auf der Basis der Aktenlage, indem sie sich einerseits auf die rein spekulative Prämisse stützt, der Reisepass der Gabriela Kl***** habe keine Einreisevermerke aufgewiesen, und andererseits die Angaben der Genannten nur rudimentär und damit sinnentstellt wiedergibt. Die Zeugin Kl***** fügte nämlich der Aussage, ihren Pass verloren zu haben, unmittelbar an, zeitnah einen neuen erlangt zu haben (S 547/V letzter Absatz).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert zur Gänze nicht auf der Basis der Aktenlage, indem sie sich einerseits auf die rein spekulative Prämisse stützt, der Reisepass der Gabriela Kl***** habe keine Einreisevermerke aufgewiesen, und andererseits die Angaben der Genannten nur rudimentär und damit sinnentstellt wiedergibt. Die Zeugin Kl***** fügte nämlich der Aussage, ihren Pass verloren zu haben, unmittelbar an, zeitnah einen neuen erlangt zu haben (S 547/V letzter Absatz).
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe zu den Urteilsfakten A/I und A/II keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in Österreich aufhältig war, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen, wonach er Gabriela Kl***** in Linz zu den Schmuggelfahrten bestimmt hat (US 14, vgl auch US 24). Die Behauptung fehlender Feststellungen zur Verwechslungstauglichkeit der Falsifikate (A/III) vernachlässigt die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach der Beschwerdeführer schon vor den gegenständlichen Taten mehrfach gefälschte US-Dollar-Noten im Nominalwert von jeweils mindestens 500.000 in Verkehr gebracht hat (US 20, vgl auch US 27).Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe zu den Urteilsfakten A/I und A/II keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in Österreich aufhältig war, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen, wonach er Gabriela Kl***** in Linz zu den Schmuggelfahrten bestimmt hat (US 14, vergleiche auch US 24). Die Behauptung fehlender Feststellungen zur Verwechslungstauglichkeit der Falsifikate (A/III) vernachlässigt die Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit, wonach der Beschwerdeführer schon vor den gegenständlichen Taten mehrfach gefälschte US-Dollar-Noten im Nominalwert von jeweils mindestens 500.000 in Verkehr gebracht hat (US 20, vergleiche auch US 27).
Aus welchem Grund die konstatierte Absicht, die vorsätzlich von einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann übernommenen Falsifikate durch Eintausch gegen echte Banknoten als unverfälscht in Verkehr zu bringen (US 19 f), den Schuldspruch A/III in subjektiver Hinsicht nicht tragen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Ebenso wenig lässt die Rüge erkennen, aus welchen Gründen angesichts der Feststellung, der Beschwerdeführer habe zum Schuldspruch A/IV.a) (ua) mit dem Vorsatz gehandelt, durch sein Verhalten Münür Ku***** mit einem 2.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen (US 21), der Schädigungsvorsatz nicht hinreichend determiniert sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Wenngleich nicht in Beschwer gezogen, so doch verfehlt ist die Annahme zweier Vergehen des schweren Betruges (A/IV), mit der das für wertqualifizierte strafbare Handlungen bestehende Gebot der Bildung einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) verletzt wird. Ebenso erfolgte die Subsumtion (auch) unter den Tatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB (A/IV.b) zu Unrecht, weil die bei der betreffenden Betrugshandlung verwendete Versicherungskarte des Seth A***** nach den - mit der Aktenlage übereinstimmenden (S 25 f, 105/V; 8/VI) - Urteilsfeststellungen (US 21) weder unecht noch inhaltlich unrichtig war. Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO (iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) bieten diese Rechtsfehler dennoch keinen Anlass, weil sie den (durch § 28 Abs 4 SMG vorgegebenen) Strafsatz nicht beeinflussen und auch in den Strafzumessungsgründen (US 29) keinen Niederschlag finden.Wenngleich nicht in Beschwer gezogen, so doch verfehlt ist die Annahme zweier Vergehen des schweren Betruges (A/IV), mit der das für wertqualifizierte strafbare Handlungen bestehende Gebot der Bildung einer Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) verletzt wird. Ebenso erfolgte die Subsumtion (auch) unter den Tatbestand des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/IV.b) zu Unrecht, weil die bei der betreffenden Betrugshandlung verwendete Versicherungskarte des Seth A***** nach den - mit der Aktenlage übereinstimmenden (S 25 f, 105/V; 8/VI) - Urteilsfeststellungen (US 21) weder unecht noch inhaltlich unrichtig war. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bieten diese Rechtsfehler dennoch keinen Anlass, weil sie den (durch Paragraph 28, Absatz 4, SMG vorgegebenen) Strafsatz nicht beeinflussen und auch in den Strafzumessungsgründen (US 29) keinen Niederschlag finden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.