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Entscheidung 12 Os 23/23h×

Entscheidung 12 Os 23/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0114524 Rechtssatz 29.11.2000Strafrecht
Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Bewei …
RS0114639 Rechtssatz 30.01.2001Strafrecht
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
RS0117499 Rechtssatz 10.04.2003Strafrecht
Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind.
RS0118010 Rechtssatz 09.09.2003Strafrecht
Im Schöffenverfahren weist die Strafprozessordnung die Beweiswürdigung an sich ausschließlich und unanfechtbar den vier Tatrichtern zu; dem Obersten Gerichtshof steht nur die Festlegung der Grenzen des dabei Vertretbaren zu.
RS0129614 Rechtssatz 28.08.2014Strafrecht
Hat sich der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf eine verfehlte Subsumtion mangels eines darüber hinausgehenden konkreten Nachteils für den Angeklagten nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO veranlasst gesehen, ist …
RS0131758 Rechtssatz 17.10.2017Strafrecht
Ist die Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang (vgl RIS‑Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11; T14; T16]) nicht exakt feststellbar, ist auf der Feststellungsebene der Tatzeitraum einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, …