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Entscheidung 12 Os 23/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os23/26p

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 Hv 27/25b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 9. Februar 2026, GZ 14 Hv 27/25b-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird in dem die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026, GZ 14 Hv 27/25b-68.2, betreffenden Teil nicht Folge gegeben.

In dem die Anmeldung der Berufung betreffenden Teil wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026 (ON 68.2) wurde * O* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall, Absatz 2, StGB (römisch zwei./A./) und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach Paragraph 168 f, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB (römisch zwei./B./) schuldig erkannt.

[2]         Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten O* (ON 69) aufgrund des von diesem nach Rücksprache mit seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger abgegebenen Rechtsmittelverzichts gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten, die eine (für einen Laien) missverständliche Rechtsbelehrung durch das Erstgericht behauptet, ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.

[4]         Nach dem unbekämpften Protokollsvermerk (ON 68) und der Bild- und Tonaufzeichnung von der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2026 vergleiche ON 80 ab ca 1 h 58 min) hat der Angeklagte einen solchen Rechtsmittelverzicht tatsächlich abgegeben.

[5]         Zufolge Gültigkeit und Unwiderruflichkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts (RIS-Justiz RS0116751) erfolgte die Zurückweisung der nachträglichen Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten zu Recht; der dagegen gemäß Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

[6]              Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich der Hinweis des Vorsitzenden, wonach das Urteil erst nach Ablauf dreier Tage in Rechtskraft erwachse, darauf bezog, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben hatte.

[7]         Hingegen darf eine trotz Rechtsmittelverzichts angemeldete Berufung vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurückgewiesen werden, weil es an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung fehlt (Paragraph 294, Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100124).

[8]         Die vorliegend auch erfolgte Zurückweisung der vom Beschwerdeführer angemeldeten Berufung war zufolge insoweit fehlender Kompetenz des Erstgerichts wirkungslos, weshalb die Beschwerde in dem dagegen gerichteten Teil mangels gesetzlichen Bezugspunkts dieses Rechtsmittels zurückzuweisen war vergleiche 13 Os 144/10s und 12 Os 97/13a).

[9]              Über die (angemeldete) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0100545).

Textnummer

E147044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00023.26P.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00023_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung