Der von der Angeklagten Helga A gegen den Schuldspruch erhobenen, auf die Z. 5, 9 lit. a und 10Der von der Angeklagten Helga A gegen den Schuldspruch erhobenen, auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10
des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie sich insbesondere gegen die Annahmen eines Bereicherungsvorsatzes und wissentlichen Ansichbringens der bezüglichen Sachen, aber auch gegen die Annahme der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes der (Ersatz-) Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB. wendet und zudem geltend macht, daß ihr entschuldigender Notstand im Sinne des § 10 Abs. 1 StGB. zuzubilligen sei, kommt Berechtigung zu. Des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 3des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie sich insbesondere gegen die Annahmen eines Bereicherungsvorsatzes und wissentlichen Ansichbringens der bezüglichen Sachen, aber auch gegen die Annahme der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes der (Ersatz-) Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. wendet und zudem geltend macht, daß ihr entschuldigender Notstand im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, StGB. zuzubilligen sei, kommt Berechtigung zu. Des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3
StGB. macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, oder eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht worden ist.
Berechtigt ist schon die Rechtsrüge, soweit die Angeklagte damit die (rechtliche) Annahme eines Bereicherungsvorsatzes bekämpft: Denn unrechtmäßig bereichert ist nur, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Demgegenüber erfährt keine unrechtmäßige Bereicherung, wer den Erlös oder die Sache nur zur Begleichung einer ihm zustehenden Forderung an sich bringt (13 Os 107/79; Leukauf-Steininger2, 851 und 1084; Foregger-Serini, StGB.2, 295, Dokumentation zum StGB., S. 177). Letzteres gilt für die Angeklagte Helga A, weil es sich nach den Urteilsfeststellungen bei den in Rede stehenden Zuwendungen zunächst um den ihr als Ehegattin von Gesetzes wegen zustehenden Unterhalt gehandelt hat, in welchem Zusammenhang, wie schon aus der Höhe des Betrages von 3.200 S im Verlauf von vier Wochen (S. 341) hervorgeht, von einem ungerechtfertigt hohen Aufwand nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus muß der Angeklagten nach Lage des Falles auch ein rechtlicher Anspruch darauf zugebilligt werden, von ihrem Mann, nachdem dieser sie zuerst unter zumindest unvollständigen Angaben zum Mitkommen nach Südafrika bewogen hatte, zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter wieder nach Österreich mitgenommen zu werden, wobei die Rückflugtickets von ihrem Mann ohnehin schon anläßlich der Einreise gekauft worden waren.
Da der Schuldspruch nach § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB. sohin mangels eines hiezu erforderlichen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.Da der Schuldspruch nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. sohin mangels eines hiezu erforderlichen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.
behaftet ist, erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift aufgeworfenen Fragen einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.