Was zunächst die aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Einwände betrifft, mit welchen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 240 a, 244 und 250 StPO in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1986 reklamiert wird, so übersieht die Beschwerde, daß die in Rede stehende Hauptverhandlung vertagt und die Hauptverhandlung sodann (zuletzt am 8.Oktober 1987) jeweils gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt worden ist; allfällige Nichtigkeiten, die in einer Hauptverhandlung unterlaufen sein sollen, werden aber durch die Neudurchführung der Verhandlung gemäß der zitierten Gesetzesstelle obsolet (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 8 zu § 276 a; 11 Os 166/82; 12 Os 40/85), sodaß sie nicht zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemacht werden können. Es erübrigt sich daher, im einzelnen auf die erhobenen Einwände einzugehen. Das gilt gleichermaßen auch für die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO in der Hauptverhandlung vom 9.April 1987. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist desweiteren die auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge, mit welcher die Abweisung von Beweisanträgen bekämpft wird, die der Beschwerdeführer in den Hauptverhandlungen vom 11.Dezember 1986 und vom 9.Juli 1987 gestellt hatte. Denn der Beschwerdeführer hat die in Rede stehenden Anträge in der gemäß § 276 a StPO neudurchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1987, in welcher das angefochtene Urteil gefällt wurde, nicht wiederholt bzw. erneuert (vgl. ON 142, insb. S 4 ff/Bd. IV), womit es aber an rechtswirksamen Beweisanträgen, deren Abweisung bzw. Nichterledigung zum Gegenstand der Rüge aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund gemacht werden könnte, fehlt (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 31 f zu § 281 Z 4); daran vermag der Umstand, daß die Protokolle über die Hauptverhandlungen vom 11.Dezember 1986 und vom 9. Juli 1987 in der (neudurchgeführten) Hauptverhandlung verlesen worden sind (S 7/Bd. IV), nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 32,33 zu § 281 Z 4). Auch auf dieses Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.Was zunächst die aus der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Einwände betrifft, mit welchen eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 240, a, 244 und 250 StPO in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1986 reklamiert wird, so übersieht die Beschwerde, daß die in Rede stehende Hauptverhandlung vertagt und die Hauptverhandlung sodann (zuletzt am 8.Oktober 1987) jeweils gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführt worden ist; allfällige Nichtigkeiten, die in einer Hauptverhandlung unterlaufen sein sollen, werden aber durch die Neudurchführung der Verhandlung gemäß der zitierten Gesetzesstelle obsolet (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 8 zu Paragraph 276, a; 11 Os 166/82; 12 Os 40/85), sodaß sie nicht zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemacht werden können. Es erübrigt sich daher, im einzelnen auf die erhobenen Einwände einzugehen. Das gilt gleichermaßen auch für die behauptete Verletzung der Vorschrift des Paragraph 250, StPO in der Hauptverhandlung vom 9.April 1987. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist desweiteren die auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rüge, mit welcher die Abweisung von Beweisanträgen bekämpft wird, die der Beschwerdeführer in den Hauptverhandlungen vom 11.Dezember 1986 und vom 9.Juli 1987 gestellt hatte. Denn der Beschwerdeführer hat die in Rede stehenden Anträge in der gemäß Paragraph 276, a StPO neudurchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1987, in welcher das angefochtene Urteil gefällt wurde, nicht wiederholt bzw. erneuert vergleiche ON 142, insb. S 4 ff/Bd. römisch vier), womit es aber an rechtswirksamen Beweisanträgen, deren Abweisung bzw. Nichterledigung zum Gegenstand der Rüge aus dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund gemacht werden könnte, fehlt (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 31 f zu Paragraph 281, Ziffer 4,); daran vermag der Umstand, daß die Protokolle über die Hauptverhandlungen vom 11.Dezember 1986 und vom 9. Juli 1987 in der (neudurchgeführten) Hauptverhandlung verlesen worden sind (S 7/Bd. römisch vier), nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 32,33 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Auch auf dieses Beschwerdevorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Jene Beschwerdeausführungen hinwieder, die nominell aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vorgetragen werden, lassen in keiner Weise erkennen, inwieweit dem Schöffengericht bei seinem Ausspruch darüber, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Taten eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen, ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Der Sache nach wird mit diesen Ausführungen lediglich die Lösung der Tatfrage, und zwar im wesentlichen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Schuldberufung, bekämpft, indem darzutun versucht wird, daß die Tatrichter aufgrund von Angaben des Mitangeklagten Wieland Holger V*** und des Zeugen Wolfgang L*** sowie des abgesondert verfolgten Werner R*** zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Schlußfolgerungen hätten kommen sollen. Soweit das bezügliche Vorbringen allenfalls als Mängelrüge (Z 5) gedeutet werden könnte, so werden damit formale Begründungsmängel, insbesondere eine allfällige Unvollständigkeit, nicht dargetan. Hat sich das Schöffengericht doch sehr ausführlich mit jenen (späteren) Bekundungen des Mitangeklagten V***, die den Beschwerdeführer entlasteten, auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, aus welchen Erwägungen es den (früheren) belastenden Angaben des Genannten folgte (vgl. insb. S 31 ff/Bd. IV). Desgleichen haben die Tatrichter eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Zeugen L*** den Glauben versagten (S 35 ff/Bd. IV) und warum die Bekundgen des im internationalen Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen Rudolf S*** ihrer Überzeugung nach nicht geeignet sind, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu stützen (S 31/Bd. IV). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang das Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen (Vorlage von Vergleichsfotos) reklamiert, macht sie nicht eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen geltend, für deren Rüge (aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO) es - mangels entsprechender rechtswirksamer Antragstellung in erster Instanz - schon an den formalen Voraussetzungen fehlt. Mit den von der Beschwerde ins Treffen geführten, den Angeklagten K*** entlastenden Angaben des abgesondert verfolgten Werner R*** in dem gegen diesen abgeführtenJene Beschwerdeausführungen hinwieder, die nominell aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgetragen werden, lassen in keiner Weise erkennen, inwieweit dem Schöffengericht bei seinem Ausspruch darüber, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Taten eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründen, ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll. Der Sache nach wird mit diesen Ausführungen lediglich die Lösung der Tatfrage, und zwar im wesentlichen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Schuldberufung, bekämpft, indem darzutun versucht wird, daß die Tatrichter aufgrund von Angaben des Mitangeklagten Wieland Holger V*** und des Zeugen Wolfgang L*** sowie des abgesondert verfolgten Werner R*** zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Schlußfolgerungen hätten kommen sollen. Soweit das bezügliche Vorbringen allenfalls als Mängelrüge (Ziffer 5,) gedeutet werden könnte, so werden damit formale Begründungsmängel, insbesondere eine allfällige Unvollständigkeit, nicht dargetan. Hat sich das Schöffengericht doch sehr ausführlich mit jenen (späteren) Bekundungen des Mitangeklagten V***, die den Beschwerdeführer entlasteten, auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, aus welchen Erwägungen es den (früheren) belastenden Angaben des Genannten folgte vergleiche insb. S 31 ff/Bd. römisch vier). Desgleichen haben die Tatrichter eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Zeugen L*** den Glauben versagten (S 35 ff/Bd. römisch vier) und warum die Bekundgen des im internationalen Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen Rudolf S*** ihrer Überzeugung nach nicht geeignet sind, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu stützen (S 31/Bd. römisch vier). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang das Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen (Vorlage von Vergleichsfotos) reklamiert, macht sie nicht eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen geltend, für deren Rüge (aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) es - mangels entsprechender rechtswirksamer Antragstellung in erster Instanz - schon an den formalen Voraussetzungen fehlt. Mit den von der Beschwerde ins Treffen geführten, den Angeklagten K*** entlastenden Angaben des abgesondert verfolgten Werner R*** in dem gegen diesen abgeführten
Strafverfahren hat sich das Gericht im Urteil ohnedies befaßt, wobei es eingehend darlegte, aus welchen Erwägungen es (im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen) diesen Angaben keinen Glauben schenkte (S 43/Bd. IV). Dabei hat es auch die Bekundungen der Zeugen Erich J*** und Christine J*** - entgegen dem Beschwerdevorbringen - durchaus mitberücksichtigt und allfälligen geringfügigen Divergenzen in den Zeugenaussagen in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (S 42/Bd. IV).Strafverfahren hat sich das Gericht im Urteil ohnedies befaßt, wobei es eingehend darlegte, aus welchen Erwägungen es (im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen) diesen Angaben keinen Glauben schenkte (S 43/Bd. römisch vier). Dabei hat es auch die Bekundungen der Zeugen Erich J*** und Christine J*** - entgegen dem Beschwerdevorbringen - durchaus mitberücksichtigt und allfälligen geringfügigen Divergenzen in den Zeugenaussagen in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (S 42/Bd. römisch vier).
Das gesamte Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO läuft daher in Wahrheit bloß auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, womit aber weder der herangezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.Das gesamte Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO läuft daher in Wahrheit bloß auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus, womit aber weder der herangezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Die schließlich auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte (Subsumtions-)Rüge beschränkt sich darauf, global auf die Beschwerdeausführungen zur Z 9 lit a der zitierten Gesetzesstelle zu verweisen; auch sie ist demnach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sondern verkennt vielmehr in grundlegender Weise das Wesen des reklamierten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten gemäß § 285 i StPO idF des Art. II Z 42 StRÄG 1987 zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Die schließlich auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte (Subsumtions-)Rüge beschränkt sich darauf, global auf die Beschwerdeausführungen zur Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle zu verweisen; auch sie ist demnach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sondern verkennt vielmehr in grundlegender Weise das Wesen des reklamierten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 42, StRÄG 1987 zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.