Wenn der Angeklagte nun unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 8) vermeint, der (weil auf dem Vergleich einer mißglückten mit einer gelungenen Aussage über eine unveränderte Meinung beruhende, in Wahrheit daher nur scheinbare) Gesinnungswandel der Geschwornen sei nicht nachvollziehbar, ein derartiger Vorgang lasse sich nur dadurch erklären, daß die Geschwornen von allem Anfang an die Rechtsbelehrung nicht verstanden hätten, verkennt er das Wesen der behaupteten Nichtigkeit; denn diese ist nur im Falle einer unrichtigen Rechtsbelehrung - die nicht einmal vom Beschwerdeführer substantiell behauptet wird - gegeben, nicht aber dann, wenn eine an sich richtige Instruktion durch die Laien mißverstanden oder unrichtig interpretiert wird (Mayerhofer-Rieder2 § 345 Z 8 StPO, EGr 6).Wenn der Angeklagte nun unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 8,) vermeint, der (weil auf dem Vergleich einer mißglückten mit einer gelungenen Aussage über eine unveränderte Meinung beruhende, in Wahrheit daher nur scheinbare) Gesinnungswandel der Geschwornen sei nicht nachvollziehbar, ein derartiger Vorgang lasse sich nur dadurch erklären, daß die Geschwornen von allem Anfang an die Rechtsbelehrung nicht verstanden hätten, verkennt er das Wesen der behaupteten Nichtigkeit; denn diese ist nur im Falle einer unrichtigen Rechtsbelehrung - die nicht einmal vom Beschwerdeführer substantiell behauptet wird - gegeben, nicht aber dann, wenn eine an sich richtige Instruktion durch die Laien mißverstanden oder unrichtig interpretiert wird (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 345, Ziffer 8, StPO, EGr 6).
In gleicher Weise unbegründet ist der Vorwurf, der Wahrspruch der Geschwornen "leide an Undeutlichkeit und an einem Widerspruch" (Z 9). Übersieht der Beschwerdeführer doch, daß dieser Nichtigkeitsgrund ausschließlich aus dem (hier vollkommen eindeutigen) Wahrspruch selbst und nicht aus anderen aktenmäßigen Vorgängen - hier: den Umständen des Moniturverfahrens - abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder2 § 345 Z 9 StPO, EGr 6 und 7).In gleicher Weise unbegründet ist der Vorwurf, der Wahrspruch der Geschwornen "leide an Undeutlichkeit und an einem Widerspruch" (Ziffer 9,). Übersieht der Beschwerdeführer doch, daß dieser Nichtigkeitsgrund ausschließlich aus dem (hier vollkommen eindeutigen) Wahrspruch selbst und nicht aus anderen aktenmäßigen Vorgängen - hier: den Umständen des Moniturverfahrens - abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 345, Ziffer 9, StPO, EGr 6 und 7).
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) schließlich genügt es global zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten im wesentlichen gleichfalls auf das oben umrissene Moniturverfahren abstellenden Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erwecken, und zwar auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung, zumal er bereits vor dem Untersuchungsrichter die in Konfrontation mit dem Angeklagten erkennbare Abschwächung seiner Beschuldigungen mit seiner Furcht vor dem Angeklagten motiviert hatte (S 7 in ON 6), dies auch in der Hauptverhandlung vorbrachte (S 117) und, befragt, ob er sich (auch) "heute" fürchte, erklärte, schon "ein ungutes Gefühl" zu haben (S 118 unten).Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) schließlich genügt es global zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten im wesentlichen gleichfalls auf das oben umrissene Moniturverfahren abstellenden Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erwecken, und zwar auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung, zumal er bereits vor dem Untersuchungsrichter die in Konfrontation mit dem Angeklagten erkennbare Abschwächung seiner Beschuldigungen mit seiner Furcht vor dem Angeklagten motiviert hatte (S 7 in ON 6), dies auch in der Hauptverhandlung vorbrachte (S 117) und, befragt, ob er sich (auch) "heute" fürchte, erklärte, schon "ein ungutes Gefühl" zu haben (S 118 unten).
Die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz (mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) eine Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten, wobei erschwerend die Deliktskonkurrenz, die einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand waren, daß die Straftat noch während eines anhängigen Strafverfahrens kurz vor der bereits anberaumten Hauptverhandlung begangen wurde, wogegen als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten und die objektive Schadensgutmachung gewertet wurden. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB lehnte das Geschwornengericht ab, weil weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen noch angesichts der Delinquenz während eines anhängigen Strafverfahrens eine im Sinne der angeführten Gesetzesstelle günstige Wohlverhaltensprognose möglich sei.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie gemäß Paragraph 31, StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz (mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) eine Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten, wobei erschwerend die Deliktskonkurrenz, die einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand waren, daß die Straftat noch während eines anhängigen Strafverfahrens kurz vor der bereits anberaumten Hauptverhandlung begangen wurde, wogegen als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten und die objektive Schadensgutmachung gewertet wurden. Eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB lehnte das Geschwornengericht ab, weil weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen noch angesichts der Delinquenz während eines anhängigen Strafverfahrens eine im Sinne der angeführten Gesetzesstelle günstige Wohlverhaltensprognose möglich sei.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Dem Rechtsmittel zuwider kann weder dem Umstand, daß er durch einen von G***** geschriebenen Zettel auf dessen homosexuelle Neigung aufmerksam gemacht worden war, eine mildernde Wirkung im Sinne einer besonders verlockenden Gelegenheit (zum Raub!) zugebilligt werden, noch ist dem Angeklagten in diesem Sinne zugutezuhalten, daß es sich bei der verwendeten Waffe um eine ungeladene Schreckschußpistole handelte. Die erstinstanzlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner Korrektur. Geht man aber von diesen aus und legt man namentlich dem einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten und der Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens die gebührende Bedeutung bei, dann erscheint die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens geschöpfte Unrechtsfolge schon mangels Anwendbarkeit des § 41 StGB hier keineswegs überhöht.Dem Rechtsmittel zuwider kann weder dem Umstand, daß er durch einen von G***** geschriebenen Zettel auf dessen homosexuelle Neigung aufmerksam gemacht worden war, eine mildernde Wirkung im Sinne einer besonders verlockenden Gelegenheit (zum Raub!) zugebilligt werden, noch ist dem Angeklagten in diesem Sinne zugutezuhalten, daß es sich bei der verwendeten Waffe um eine ungeladene Schreckschußpistole handelte. Die erstinstanzlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner Korrektur. Geht man aber von diesen aus und legt man namentlich dem einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten und der Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens die gebührende Bedeutung bei, dann erscheint die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens geschöpfte Unrechtsfolge schon mangels Anwendbarkeit des Paragraph 41, StGB hier keineswegs überhöht.