Der dagegen allein von der Angeklagten W***** aus den Gründen der Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der nicht näher begründeten und daher einer detaillierteren Erwiderung nicht zugänglichen Beschwerde (Z 3) zuwider bezeichnen Urteilsspruch und Entscheidungsgründe keineswegs verschiedene Verbrechen, sondern jeweils sämtliche Komponenten gewerbsmäßig schweren Betrugs.Der dagegen allein von der Angeklagten W***** aus den Gründen der Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der nicht näher begründeten und daher einer detaillierteren Erwiderung nicht zugänglichen Beschwerde (Ziffer 3,) zuwider bezeichnen Urteilsspruch und Entscheidungsgründe keineswegs verschiedene Verbrechen, sondern jeweils sämtliche Komponenten gewerbsmäßig schweren Betrugs.
Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen zur Bestimmung der Höhe der Überweisungen hinzuziehen müssen, und (wörtlich) „eine genaue Erhebung betreffende der zwei Konten in Bad Reichenhall einholen müssen", wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mangels unabdingbarer entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung von vornherein nicht dargetan.Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsprüfungswesen zur Bestimmung der Höhe der Überweisungen hinzuziehen müssen, und (wörtlich) „eine genaue Erhebung betreffende der zwei Konten in Bad Reichenhall einholen müssen", wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mangels unabdingbarer entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung von vornherein nicht dargetan.
Ebenso wenig wird mit diesem Beschwerdeeinsatz ein aus Z 5a beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sei, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04). Im Übrigen bringt die Beschwerde auch nicht vor, dass sich aus den Akten ein Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) ergibt und die Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben wäre, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Basis der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse bestehen. Denn das Schöffengericht konnte die erst im Rechtsmittel angezweifelte Schadenshöhe - vgl dagegen die Verantwortung der Beschwerdeführerin S 165 f/II: „Es war 1 Mio EUR" - logisch und empirisch einwandfrei auf die von der Geschädigten vorgelegten Kontounterlagen (S 27 ff/II) und die damit korrespondierende Verantwortung der Mitangeklagten M***** (S 141/II) gründen. Die relevierte unzureichende Begründung (Z 5) haftet somit dem Urteil nicht an.Ebenso wenig wird mit diesem Beschwerdeeinsatz ein aus Ziffer 5 a, beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die die Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sei, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04). Im Übrigen bringt die Beschwerde auch nicht vor, dass sich aus den Akten ein Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) ergibt und die Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben wäre, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Basis der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse bestehen. Denn das Schöffengericht konnte die erst im Rechtsmittel angezweifelte Schadenshöhe - vergleiche dagegen die Verantwortung der Beschwerdeführerin S 165 f/II: „Es war 1 Mio EUR" - logisch und empirisch einwandfrei auf die von der Geschädigten vorgelegten Kontounterlagen (S 27 ff/II) und die damit korrespondierende Verantwortung der Mitangeklagten M***** (S 141/II) gründen. Die relevierte unzureichende Begründung (Ziffer 5,) haftet somit dem Urteil nicht an.
Mit der Behauptung, „das Erstgericht konnte sohin im Zweifel den Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz zum Zeitpunkt der Eröffnung der jeweiligen Konten nicht als erwiesen annehmen", verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts (US 11 f, 18) mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit der Behauptung, „das Erstgericht konnte sohin im Zweifel den Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz zum Zeitpunkt der Eröffnung der jeweiligen Konten nicht als erwiesen annehmen", verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts (US 11 f, 18) mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung „wegen Schuld" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung „wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.