Gründe:
Mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. August 1978, GZ 20 b Vr 4120/78-37, wurde unter anderem der am 13. Mai 1948 geborene Karlo A des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt und zu 5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung behielt sich A drei Tage Bedenkzeit vor (S. 141 d. A) und meldete sodann am 14. August 1978 - sohin fristgerecht - durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Nikolaus B, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 42). Am 16. August 1978, sohin nach Ablauf der Anmeldefrist, gab auch der Angeklagte selbst im Gefangenenhaus die Anmeldung der bezeichneten Rechtsmittel zu Protokoll (ON 41). Am 30. August 1978 wurde eine Urteilsabschrift dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt (S. 170 d. A). Innerhalb der (bis 13. September 1978 währenden) Ausführungsfrist wurde weder die Nichtigkeitsbeschwerde noch die Berufung ausgeführt.Mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. August 1978, GZ 20 b römisch fünf r 4120/78-37, wurde unter anderem der am 13. Mai 1948 geborene Karlo A des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, StGB schuldig erkannt und zu 5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung behielt sich A drei Tage Bedenkzeit vor (S. 141 d. A) und meldete sodann am 14. August 1978 - sohin fristgerecht - durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. Nikolaus B, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 42). Am 16. August 1978, sohin nach Ablauf der Anmeldefrist, gab auch der Angeklagte selbst im Gefangenenhaus die Anmeldung der bezeichneten Rechtsmittel zu Protokoll (ON 41). Am 30. August 1978 wurde eine Urteilsabschrift dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt (S. 170 d. A). Innerhalb der (bis 13. September 1978 währenden) Ausführungsfrist wurde weder die Nichtigkeitsbeschwerde noch die Berufung ausgeführt.
Am 26. Setember 1978 gab vielmehr der Angeklagte - durch seinen Verteidiger - die Erklärung ab, daß er die angemeldeten Rechtsmittel zurückziehe (ON 46), worauf die eingetretene Rechtskraft des eingangs angeführten Urteils in Ansehung des Angeklagten A festgestellt, die Endverfügung erlassen (ON 48) und A am 9. Oktober 1978
in Strafhaft übernommen wurde (ON 50).
Am 18. Oktober 1978 richtete A eine Eingabe an das Erstgericht, in welcher er auf die von ihm angemeldeten Rechtsmittel Bezug nimmt und ausführt, sein Verteidiger habe ihn am 11. September 1978 in der Haft besucht, ihm Vorwürfe wegen des ausständigen Honorars gemacht und 'deswegen die Berufungs-Beschwerde abgeschlossen'; er (A) verzichte deshalb auf die weitere Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B und bitte das Gericht, seiner 'Berufungs-Beschwerde stattzugeben und ihm auch einen Pflichtverteidiger hiefür beizustellen, da er auf seine Rechtsmittel nicht verzichte' (ON 54). Das Erstgericht übermittelte diese Eingabe zunächst der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme gemäß § 364 Abs. 2 StPO, 'soweit das gegenständliche Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung aufzufassen ist', und legte sie sodann dem Oberlandesgericht Wien im Nachhang zu den inzwischen mit Berufung des Mitangeklagten Vlada C vorgelegten Akten vor. Anläßlich der Rücksendung der Akten an das Erstgericht wies das Oberlandesgericht Wien mit Note vom 22. November 1978 (ON 59) darauf hin, daß die in Rede stehende Eingabe des A nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung aufgefaßt werden könne, weil ausdrücklich ein Verschulden des Verteidigers behauptet werde; die Eingabe sei vielmehr als (neuerliche) Anmeldung bzw. Aufrechterhaltung einer wirksam zurückgezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu werten, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a StPO zu behandeln sei.Am 18. Oktober 1978 richtete A eine Eingabe an das Erstgericht, in welcher er auf die von ihm angemeldeten Rechtsmittel Bezug nimmt und ausführt, sein Verteidiger habe ihn am 11. September 1978 in der Haft besucht, ihm Vorwürfe wegen des ausständigen Honorars gemacht und 'deswegen die Berufungs-Beschwerde abgeschlossen'; er (A) verzichte deshalb auf die weitere Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B und bitte das Gericht, seiner 'Berufungs-Beschwerde stattzugeben und ihm auch einen Pflichtverteidiger hiefür beizustellen, da er auf seine Rechtsmittel nicht verzichte' (ON 54). Das Erstgericht übermittelte diese Eingabe zunächst der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme gemäß Paragraph 364, Absatz 2, StPO, 'soweit das gegenständliche Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung aufzufassen ist', und legte sie sodann dem Oberlandesgericht Wien im Nachhang zu den inzwischen mit Berufung des Mitangeklagten Vlada C vorgelegten Akten vor. Anläßlich der Rücksendung der Akten an das Erstgericht wies das Oberlandesgericht Wien mit Note vom 22. November 1978 (ON 59) darauf hin, daß die in Rede stehende Eingabe des A nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung aufgefaßt werden könne, weil ausdrücklich ein Verschulden des Verteidigers behauptet werde; die Eingabe sei vielmehr als (neuerliche) Anmeldung bzw. Aufrechterhaltung einer wirksam zurückgezogenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu werten, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a StPO zu behandeln sei.
Hierauf faßte der Vorsitzende am 30. November 1978
den Beschluß, die Nichtigkeitsbeschwerde des Karlo A gemäß § 285 a Z 1 und 2 StPO zurückzuweisen (ON 62).den Beschluß, die Nichtigkeitsbeschwerde des Karlo A gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins und 2 StPO zurückzuweisen (ON 62).
Zur Begründung wird ausgeführt, daß unter 'Berufungs-Beschwerde' und 'Rechtsmittel' offenbar Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu verstehen seien, wobei nicht klar sei, ob A die rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittel aufrecht erhalten oder diese neu anmelden wolle. Soweit ersteres der Fall sei, sei dies - abgesehen davon, daß die Nichtigkeitsbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde - schon im Hinblick auf § 285 a Z 2 StPO unzulässig, weil in der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einmal andeutungsweise angeführt und diese auch in der Folge - mangels Rechtsmittelausführung - nicht bezeichnet wurden. Soweit die Eingabe aber als neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen wäre, sei diese verspätet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des Angeklagten A, nunmehr vertreten durch einen gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellten Verteidiger, mit welcher auch der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung verbunden ist und in der ausgeführt wird, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits die Eingabe vom 18. Oktober 1978 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen wäre. Jedenfalls hätte das Erstgericht vorerst abklären müssen, was A mit dieser Eingabe wirklich bezwecke. Darüberhinaus sei in der bezeichneten Eingabe eine Rechtsmittelanmeldung zu erblicken, weil sein seinerzeitiger Verteidiger die rechtzeitige Rechtsmittelanmeldung ohne seine Zustimmung zurückgezogen habe; auch wäre zu untersuchen gewesen, ob es sich überhaupt um die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder nicht bloß um die Ausführung einer (Straf-)Berufung handle (S. 229-231 d. A).Zur Begründung wird ausgeführt, daß unter 'Berufungs-Beschwerde' und 'Rechtsmittel' offenbar Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu verstehen seien, wobei nicht klar sei, ob A die rechtzeitig angemeldeten Rechtsmittel aufrecht erhalten oder diese neu anmelden wolle. Soweit ersteres der Fall sei, sei dies - abgesehen davon, daß die Nichtigkeitsbeschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde - schon im Hinblick auf Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO unzulässig, weil in der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht einmal andeutungsweise angeführt und diese auch in der Folge - mangels Rechtsmittelausführung - nicht bezeichnet wurden. Soweit die Eingabe aber als neuerliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen wäre, sei diese verspätet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des Angeklagten A, nunmehr vertreten durch einen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger, mit welcher auch der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung verbunden ist und in der ausgeführt wird, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits die Eingabe vom 18. Oktober 1978 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten gewesen wäre. Jedenfalls hätte das Erstgericht vorerst abklären müssen, was A mit dieser Eingabe wirklich bezwecke. Darüberhinaus sei in der bezeichneten Eingabe eine Rechtsmittelanmeldung zu erblicken, weil sein seinerzeitiger Verteidiger die rechtzeitige Rechtsmittelanmeldung ohne seine Zustimmung zurückgezogen habe; auch wäre zu untersuchen gewesen, ob es sich überhaupt um die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder nicht bloß um die Ausführung einer (Straf-)Berufung handle (S. 229-231 d. A).