Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Slaven M*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Slaven M*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die unter Hinweis auf die eigene Einlassung erhobene Kritik an den angenommenen Schadensbeträgen zeigt nicht auf, welcher Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO vorliegen sollte, zumal sich die Tatrichter eingehend mit der in der Hauptverhandlung umfangreich erörterten Schadenshöhe auseinandersetzten (US 38 f). Das erkennende Gericht stützte sich dabei auf die Wertangaben der einvernommenen Zeugen samt den im Akt erliegenden Urkunden und Rechnungen sowie den dazu angestellten polizeilichen Erhebungen und ging in Zweifelsfällen von der Einlassung des Angeklagten aus.Die unter Hinweis auf die eigene Einlassung erhobene Kritik an den angenommenen Schadensbeträgen zeigt nicht auf, welcher Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vorliegen sollte, zumal sich die Tatrichter eingehend mit der in der Hauptverhandlung umfangreich erörterten Schadenshöhe auseinandersetzten (US 38 f). Das erkennende Gericht stützte sich dabei auf die Wertangaben der einvernommenen Zeugen samt den im Akt erliegenden Urkunden und Rechnungen sowie den dazu angestellten polizeilichen Erhebungen und ging in Zweifelsfällen von der Einlassung des Angeklagten aus.
Zu dem als Aufklärungsrüge (Z 5a) zu interpretierenden Vorbringen, wonach das Erstgericht einen Sachverständigen zur Wertbemessung heranziehen hätte müssen, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, inwieweit er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Zu dem als Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) zu interpretierenden Vorbringen, wonach das Erstgericht einen Sachverständigen zur Wertbemessung heranziehen hätte müssen, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, inwieweit er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Kritik mangelnder Begründung zum Schuldspruch A./VI./1./ (= Anklagefaktum I./6./) geht fehl, weil der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung entgegen dem Beschwerdevorbringen lediglich den Tatzeitpunkt November 2008 in Zweifel zog, aber nach Vorhalt seiner dazu geständigen Verantwortung vor der Polizei (S 143 in ON 10) diese Tat zugab (S 11 ff in ON 60), sodass am Rekurs der Tatrichter auf die durch die Polizeierhebungen untermauerte Einlassung des Angeklagten (US 31) nichts auszusetzen ist.Die Kritik mangelnder Begründung zum Schuldspruch A./VI./1./ (= Anklagefaktum römisch eins./6./) geht fehl, weil der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung entgegen dem Beschwerdevorbringen lediglich den Tatzeitpunkt November 2008 in Zweifel zog, aber nach Vorhalt seiner dazu geständigen Verantwortung vor der Polizei (S 143 in ON 10) diese Tat zugab (S 11 ff in ON 60), sodass am Rekurs der Tatrichter auf die durch die Polizeierhebungen untermauerte Einlassung des Angeklagten (US 31) nichts auszusetzen ist.
Bleibt nur festzuhalten, dass die vom Erstgericht angenommene Wertqualifikation des § 128 Abs 2 StGB diejenige des im Schuldspruch zugleich herangezogenen § 128 Abs 1 Z 4 StGB kraft Spezialität verdrängt (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 35). Mangels eines bei der Strafbemessung hierdurch entstandenen effektiven Nachteils für den Angeklagten bedurfte es allerdings keiner amtswegigen Maßnahme (das Berufungsgericht ist - in teleologischer Reduktion des § 295 Abs 1 erster Satz StPO - daran nicht gebunden; RIS-Justiz RS0118870).Bleibt nur festzuhalten, dass die vom Erstgericht angenommene Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB diejenige des im Schuldspruch zugleich herangezogenen Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB kraft Spezialität verdrängt vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 35). Mangels eines bei der Strafbemessung hierdurch entstandenen effektiven Nachteils für den Angeklagten bedurfte es allerdings keiner amtswegigen Maßnahme (das Berufungsgericht ist - in teleologischer Reduktion des Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO - daran nicht gebunden; RIS-Justiz RS0118870).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.