Gründe:
Am 7.November 1992 berichtete der Gendarmerieposten Bludenz an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bludenz, daß Josef G***** an einem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden beteiligt gewesen sei. Der Genannte habe seinen Personenkraftwagen aus einem Parkplatz auf die Bundesstraße 190 gelenkt, wobei es zum Zusammenstoß mit einem von Astrid H***** gelenkten Personenkraftwagen gekommen sei. Die Überprüfung der Atemluft des Josef G***** mit dem Alkomat habe einen Alkoholgehalt von 0,95 mg/l ergeben. Josef G***** habe sinngemäß Selbstmord angekündigt und eingeräumt, zuviel getrunken zu haben. Er sei wegen seines psychischen Zustandes vom Stadtarzt in das Landesnervenkrankenhaus Valduna eingewiesen worden (S 5 und 7).
Der Bezirksanwalt ersuchte um ergänzende Berichterstattung, "ob G***** beim Unfall mit erheblichem Sachschaden nicht den Tatbestand nach § 89 (81/2) StGB setzte". Darauf übermittelte der Gendarmerieposten Bludenz Lichtbilder von der Unfallsituation sowie den Fahrzeugbeschädigungen und fügte bei, daß eine vollständige Anzeige vorgelegt wird, falls "die Beurteilung nach § 89 (81/2) StGB positiv ausfallen" sollte (S 8).Der Bezirksanwalt ersuchte um ergänzende Berichterstattung, "ob G***** beim Unfall mit erheblichem Sachschaden nicht den Tatbestand nach Paragraph 89, (81/2) StGB setzte". Darauf übermittelte der Gendarmerieposten Bludenz Lichtbilder von der Unfallsituation sowie den Fahrzeugbeschädigungen und fügte bei, daß eine vollständige Anzeige vorgelegt wird, falls "die Beurteilung nach Paragraph 89, (81/2) StGB positiv ausfallen" sollte (S 8).
In der Folge beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bludenz die Anordnung von Vorerhebungen durch die Gendarmerie und die Bestrafung des Josef G***** wegen Vergehens nach § 89 (81 Z 2) StGB (S 1).In der Folge beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bludenz die Anordnung von Vorerhebungen durch die Gendarmerie und die Bestrafung des Josef G***** wegen Vergehens nach Paragraph 89, (81 Ziffer 2,) StGB (S 1).
Das Bezirksgericht veranlaßte den Gendarmerieposten Bludenz zur Übermittlung einer vollständigen Strafanzeige (S 17 und S 19 ff) mit Schilderung des Unfallherganges und einer Niederschrift der Angaben der Astrid H***** über den Zusammenstoß der Personenkraftwagen. Niederschriftliche Angaben des Beschuldigten konnten der Gendarmerieanzeige nicht angeschlossen werden, weil Josef G***** nicht erreichbar war. In der Anzeige wurde auf Angaben des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall zurückgegriffen: "Bei der Einvernahme am Gendarmerieposten gab Josef G***** an, daß er wisse, daß er zuviel getrunken habe, und, daß er gleich einen Strick nehmen werde, wenn der Führerschein weg ist. Weiters gab er an, daß er auf seiner Baustelle vorgestern zwei Tote gehabt habe und dies müsse er erst verkraften. Nähere Angaben dazu verweigerte er" (S 31).
Am 14.Jänner 1993 verurteilte das Bezirksgericht Bludenz den Josef G***** mit einer, in Rechtskraft erwachsenen, Strafverfügung (ON 4) wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB zu einer Geldstrafe, weil er laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bludenz und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 7.November 1992 in Bludenz auf der St.Peterstraße auf Höhe des Gasthauses S***** als Lenker des Personenkraftwagens BMW 520 i mit dem Kennzeichen GR 32957 (CH) dadurch, daß er vom Parkplatz vor dem Gasthaus S***** nach links auf die B 190 einbog, ohne den auf der St.Peterstraße in Richtung Stadtmitte fahrenden Personenkraftwagen Peugeot mit dem Kennzeichen BZ 2CKS, der von Astrid H***** gelenkt wurde, zu berücksichtigen, und mit diesem Personenkraftwagen frontal kollidierte, fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Astrid H***** herbeigeführt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen habe, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.Am 14.Jänner 1993 verurteilte das Bezirksgericht Bludenz den Josef G***** mit einer, in Rechtskraft erwachsenen, Strafverfügung (ON 4) wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB zu einer Geldstrafe, weil er laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bludenz und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 7.November 1992 in Bludenz auf der St.Peterstraße auf Höhe des Gasthauses S***** als Lenker des Personenkraftwagens BMW 520 i mit dem Kennzeichen GR 32957 (CH) dadurch, daß er vom Parkplatz vor dem Gasthaus S***** nach links auf die B 190 einbog, ohne den auf der St.Peterstraße in Richtung Stadtmitte fahrenden Personenkraftwagen Peugeot mit dem Kennzeichen BZ 2CKS, der von Astrid H***** gelenkt wurde, zu berücksichtigen, und mit diesem Personenkraftwagen frontal kollidierte, fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Astrid H***** herbeigeführt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen habe, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.