Rechtssatz RS0101678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101678
Entscheidungsdatum
21.03.1996
Rechtssatz
Jede Strafverfügung muß materiell-rechtlich durch den Inhalt der Anzeige gedeckt sein; demnach müssen nach der Aktenlage sämtliche Tatbestandserfordernisse des dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergehens verwirklicht sein. Wenn sich Umstände, die für die rechtliche Beurteilung einer Tat von entscheidender Bedeutung sind, nicht dem Gerichtsakt entnehmen lassen, darf das Gericht keine Strafverfügung erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101678
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00019_9500000_004