Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Mit Sicht auf die Subsidiaritätsklausel des § 99 Abs 6 lit c StVO, der zufolge eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, ist vorweg festzuhalten, dass die Lehre von der Scheinkonkurrenz materiell-rechtlicher Natur ist und daher für die Lösung der prozessualen Frage einer allfälligen Doppelbestrafung oder -verfolgung nur interpretativ herangezogen werden kann (Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 69, 77 ff).Mit Sicht auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO, der zufolge eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, ist vorweg festzuhalten, dass die Lehre von der Scheinkonkurrenz materiell-rechtlicher Natur ist und daher für die Lösung der prozessualen Frage einer allfälligen Doppelbestrafung oder -verfolgung nur interpretativ herangezogen werden kann (Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 69, 77 ff).
Das hier durch den einfachen Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Subsidiaritätsgebot des § 99 Abs 6 lit c StVO für Verwaltungsübertretungen, dessen teleologische Reduktion nicht in Betracht kommt, weil solcherart der Anwendungsbereich der gesetzlich verdrängten Strafvorschrift über die Wortlautgrenze hinaus erweitert würde (Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 39), tangiert - fallbezogen - nicht die Anwendung des Grundrechts nach Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK und steht somit der Auslegung der genannten Verfassungsbestimmung (nämlich Prüfung - und hier Verneinung - materieller Subsidiarität) nicht im Wege (vgl VfGH 19. 6. 2000, B 246/99, ZVR 2001/21 = VfSlg 15.824):Das hier durch den einfachen Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Subsidiaritätsgebot des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO für Verwaltungsübertretungen, dessen teleologische Reduktion nicht in Betracht kommt, weil solcherart der Anwendungsbereich der gesetzlich verdrängten Strafvorschrift über die Wortlautgrenze hinaus erweitert würde (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 39), tangiert - fallbezogen - nicht die Anwendung des Grundrechts nach Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK und steht somit der Auslegung der genannten Verfassungsbestimmung (nämlich Prüfung - und hier Verneinung - materieller Subsidiarität) nicht im Wege vergleiche VfGH 19. 6. 2000, B 246/99, ZVR 2001/21 = VfSlg 15.824):
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 29. Mai 2001 Fall Fischer gegen Österreich, ÖJZ-MRK 2001/22; 30. Mai 2002 Fall W., F. gegen Österreich, ÖJZ-MRK 2003/23; 6. Juni 2002 Fall Sailer gegen Österreich, NL 2002, 105) wie auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl statt mehrerer das Grundsatzerkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere Zahlen, JBl 1997, 447 = VfSlg 14.696) verbietet Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK die - nicht schon aus dem bloßen Umstand an sich, dass mehrere strafbare Handlungen durch strafbares Verhalten tateinheitlich verwirklicht werden, unzulässige - gesonderte Verfolgung teils bereits rechtskräftig geahndeter idealkonkurrierender strafbarer Handlungen dann, wenn die zusammentreffenden Delikte, deren eines den Unrechtsgehalt des anderen in jeder Beziehung mitumfasst, dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale (Tatbestandselemente) aufweisen, somit strafbares Verhalten unter dem gleichen wesentlichen unrechtsbegründenden Gesichtspunkt eines bereits geahndeten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung zu unterziehen (vgl auch Markel, WK-StPO §§ 1 Rz 77 f; Kienapfel/Höpfel AT10 E 8 RN 55d f; Thienel/Hauenschild aaO 76 ff).Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 29. Mai 2001 Fall Fischer gegen Österreich, ÖJZ-MRK 2001/22; 30. Mai 2002 Fall W., F. gegen Österreich, ÖJZ-MRK 2003/23; 6. Juni 2002 Fall Sailer gegen Österreich, NL 2002, 105) wie auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche statt mehrerer das Grundsatzerkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere Zahlen, JBl 1997, 447 = VfSlg 14.696) verbietet Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK die - nicht schon aus dem bloßen Umstand an sich, dass mehrere strafbare Handlungen durch strafbares Verhalten tateinheitlich verwirklicht werden, unzulässige - gesonderte Verfolgung teils bereits rechtskräftig geahndeter idealkonkurrierender strafbarer Handlungen dann, wenn die zusammentreffenden Delikte, deren eines den Unrechtsgehalt des anderen in jeder Beziehung mitumfasst, dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale (Tatbestandselemente) aufweisen, somit strafbares Verhalten unter dem gleichen wesentlichen unrechtsbegründenden Gesichtspunkt eines bereits geahndeten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung zu unterziehen vergleiche auch Markel, WK-StPO Paragraphen eins, Rz 77 f; Kienapfel/Höpfel AT10 E 8 RN 55d f; Thienel/Hauenschild aaO 76 ff).
Die Reichweite des - sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer mit verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlungen beziehenden - Verbots der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach § 4 Abs 1 7. ZPEMRK ist demnach im Sinn vorangeführter Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedweder staatlicher Sanktion an Hand der Prinzipien der (Schein-)Konkurrenzlehre in einem normativen Wertungsakt zu ermitteln (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 639; ders in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 9, 26; Thienel/Hauenschild aaO 74 und FN 74 sowie 76, 79, 82, 83).Die Reichweite des - sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer mit verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlungen beziehenden - Verbots der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK ist demnach im Sinn vorangeführter Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedweder staatlicher Sanktion an Hand der Prinzipien der (Schein-)Konkurrenzlehre in einem normativen Wertungsakt zu ermitteln vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 639; ders in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 9, 26; Thienel/Hauenschild aaO 74 und FN 74 sowie 76, 79, 82, 83).
Das prozessuale Verfolgungshindernis des Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK greift solcherart nur im Fall der Überlagerung der normativ zu ermittelnden wesentlichen Tatbestandselemente der in Rede stehenden Normen Platz (vgl insbesondere VfGH 19. 6. 2000, B 246/99, ZVR 2001/21 = VfSlg 15.824), nicht aber, wenn zur vollen Auswertung ihres Unrechtsgehalts ihre Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.Das prozessuale Verfolgungshindernis des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK greift solcherart nur im Fall der Überlagerung der normativ zu ermittelnden wesentlichen Tatbestandselemente der in Rede stehenden Normen Platz vergleiche insbesondere VfGH 19. 6. 2000, B 246/99, ZVR 2001/21 = VfSlg 15.824), nicht aber, wenn zur vollen Auswertung ihres Unrechtsgehalts ihre Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.
Bei fallbezogener Anwendung dieser Grundsätze auf das - nach den tatsächlichen Annahmen der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck jeweils tateinheitliche - Zusammentreffen der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung) mit dem Dauerdelikt (vgl Mayerhofer StGB5 § 136 E 15; Triffterer StGB-Komm § 136 RN 6; Kienapfel BT II3 § 136 Rz 4, 22) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB zeigt sich, dass Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK die gerichtliche Verfolgung wegen § 136 StGB ungeachtet der rechtskräftigen Ahndung der Verwaltungsübertretung nicht hindert.Bei fallbezogener Anwendung dieser Grundsätze auf das - nach den tatsächlichen Annahmen der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck jeweils tateinheitliche - Zusammentreffen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung) mit dem Dauerdelikt vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 136, E 15; Triffterer StGB-Komm Paragraph 136, RN 6; Kienapfel BT II3 Paragraph 136, Rz 4, 22) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB zeigt sich, dass Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK die gerichtliche Verfolgung wegen Paragraph 136, StGB ungeachtet der rechtskräftigen Ahndung der Verwaltungsübertretung nicht hindert.
Denn die - einander bloß in der Tatkomponente des Lenken eines Kraftfahrzeuges (fallbezogen eines Personenkraftwagens) überschneidenden - konkurrierenden Straftatbestände unterscheiden sich in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (vgl dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention § 24 Rn 97 mwN; neuerlich VfGH 19. 6. 2000, B 246/99, ZVR 2001/21 = VfSlg 15.824) grundlegend voneinander. Während nämlich § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung verbietet, pönalisiert § 136 StGB dessen Ingebrauchnahme ohne Einwilligung des Berechtigten. Ob dieser in den Fahrzeuggebrauch eingewilligt hat, ist für die Tatbildverwirklichung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG ebenso nicht von Bedeutung, wie das Fehlen einer Lenkberechtigung für die Tatbestandsverwirklichung nach § 136 StGB.Denn die - einander bloß in der Tatkomponente des Lenken eines Kraftfahrzeuges (fallbezogen eines Personenkraftwagens) überschneidenden - konkurrierenden Straftatbestände unterscheiden sich in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen vergleiche dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention Paragraph 24, Rn 97 mwN; neuerlich VfGH 19. 6. 2000, B 246/99, ZVR 2001/21 = VfSlg 15.824) grundlegend voneinander. Während nämlich Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung verbietet, pönalisiert Paragraph 136, StGB dessen Ingebrauchnahme ohne Einwilligung des Berechtigten. Ob dieser in den Fahrzeuggebrauch eingewilligt hat, ist für die Tatbildverwirklichung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG ebenso nicht von Bedeutung, wie das Fehlen einer Lenkberechtigung für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 136, StGB.
Daraus folgt, dass die Rechtsansicht des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht zutreffend ist. Im gegebenen Kontext ist ferner festzuhalten, dass im Falle Verwaltungsstraftatbestände eine Subsidiaritätsklausel zugunsten des judiziellen Strafrechts enthalten, der Sachverhalt bei Gesetzeskonkurrenz der sachlichen Rechtsprechungskompetenz der Verwaltungsbehörde entzogen ist, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht bereits entschieden hat oder nicht.
Ein dennoch ergangenes verwaltungsrechtliches Straferkenntnis ist daher jedenfalls (ohne Rücksicht darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung schon vorliegt oder noch aussteht) gesetzwidrig. Dass es nach § 52a VStG aufgehoben werden kann, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass die aufgezeigte Problematik dringend legistischer Klärung bedarf, um zumindest für die Zukunft gleichheitswidrigen, sohin unerträglichen und in den solcherart unvermeidlichen Falldivergenzen geradezu skurrilen Judikaturresultaten vorzubeugen. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck betonte konkrete Fallkomponente, wonach sich (hinsichtlich des Tatvorfalls vom 13. September 2002) das von der Berechtigten ausgesprochene Gebrauchsverbot ausschließlich auf das Lenken ohne Lenkberechtigung bezogen habe, ändert fallbezogen nichts am einwilligungsdifformen Gebrauch des Pkw und erfordert demgemäß keine Erörterung hypothetischer Sachverhaltskonstellationen. Die rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein begründeten somit für das gerichtliche Strafverfahren wegen des (echt) idealkonkurrierenden Vergehens nach § 136 StGB - dessen Verfolgung im Übrigen auch das sich nur auf das tateinheitliche Zusammentreffen gerichtlich strafbarer Handlungen beziehende im XX. Hauptstück der StPO verankerte ne-bis-in-idem-Verbot (vgl 15 Os 27/02; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 639) nicht entgegensteht - nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK kein Verfolgungshindernis.Ein dennoch ergangenes verwaltungsrechtliches Straferkenntnis ist daher jedenfalls (ohne Rücksicht darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung schon vorliegt oder noch aussteht) gesetzwidrig. Dass es nach Paragraph 52 a, VStG aufgehoben werden kann, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass die aufgezeigte Problematik dringend legistischer Klärung bedarf, um zumindest für die Zukunft gleichheitswidrigen, sohin unerträglichen und in den solcherart unvermeidlichen Falldivergenzen geradezu skurrilen Judikaturresultaten vorzubeugen. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck betonte konkrete Fallkomponente, wonach sich (hinsichtlich des Tatvorfalls vom 13. September 2002) das von der Berechtigten ausgesprochene Gebrauchsverbot ausschließlich auf das Lenken ohne Lenkberechtigung bezogen habe, ändert fallbezogen nichts am einwilligungsdifformen Gebrauch des Pkw und erfordert demgemäß keine Erörterung hypothetischer Sachverhaltskonstellationen. Die rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein begründeten somit für das gerichtliche Strafverfahren wegen des (echt) idealkonkurrierenden Vergehens nach Paragraph 136, StGB - dessen Verfolgung im Übrigen auch das sich nur auf das tateinheitliche Zusammentreffen gerichtlich strafbarer Handlungen beziehende im römisch zwanzig. Hauptstück der StPO verankerte ne-bis-in-idem-Verbot vergleiche 15 Os 27/02; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 639) nicht entgegensteht - nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK kein Verfolgungshindernis.
Da die Gesetzesverletzungen den Beschuldigten begünstigten, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.