Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend darlegt, steht der bezeichnete Ausscheidungsbeschluss vom 28. November 2001 (S 421/II) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
§ 57 StPO erlaubt dem nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung, dass über einzelne "strafbare Handlungen" das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. Abweichend vom Sprachgebrauch der zentralen Bestimmungen des StGB und der §§ 260 Abs 1 Z 1 und 2, 281 Abs 1 Z 9 und 10, 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO meint § 57 StPO mit "strafbare Handlung" nicht die gesetzliche Kategorie, welcher ein dem Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, vielmehr den Lebenssachverhalt, mithin das, was § 28 Abs 1 StGB als "Tat" bezeichnet (vgl 13 Os 53/02). Eine getrennte Verfahrensführung hinsichtlich mehrerer in echter Idealkonkurrenz stehender strafbarer Handlungen kommt solcherart nicht in Betracht (Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 1, 22).Paragraph 57, StPO erlaubt dem nach Paragraph 56, StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung, dass über einzelne "strafbare Handlungen" das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. Abweichend vom Sprachgebrauch der zentralen Bestimmungen des StGB und der Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 281 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 345 Absatz eins, Ziffer 11 und 12 StPO meint Paragraph 57, StPO mit "strafbare Handlung" nicht die gesetzliche Kategorie, welcher ein dem Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, vielmehr den Lebenssachverhalt, mithin das, was Paragraph 28, Absatz eins, StGB als "Tat" bezeichnet vergleiche 13 Os 53/02). Eine getrennte Verfahrensführung hinsichtlich mehrerer in echter Idealkonkurrenz stehender strafbarer Handlungen kommt solcherart nicht in Betracht (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28, - 31 Rz 1, 22).
So ist etwa das nur eine oder mehrere strafbare Handlungen, also rechtliche Unterstellungen, betreffende Einstellungserklären des Staatsanwaltes nach § 34 Abs 2 StPO unbeachtlich, wenn der öffentliche Ankläger nicht zugleich von der Verfolgung einer Tat zurücktritt (13 Os 152/00). Ebensowenig kommt ein Freispruch (bloß) von einer strafbaren Handlung (sog Qualifikationsfreispruch) in Betracht. Vielmehr kann nur von einer oder mehreren Taten freigesprochen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 522, 525).So ist etwa das nur eine oder mehrere strafbare Handlungen, also rechtliche Unterstellungen, betreffende Einstellungserklären des Staatsanwaltes nach Paragraph 34, Absatz 2, StPO unbeachtlich, wenn der öffentliche Ankläger nicht zugleich von der Verfolgung einer Tat zurücktritt (13 Os 152/00). Ebensowenig kommt ein Freispruch (bloß) von einer strafbaren Handlung (sog Qualifikationsfreispruch) in Betracht. Vielmehr kann nur von einer oder mehreren Taten freigesprochen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 522, 525).
Selbst dann also, wenn die von der angefochtenen Verfügung betroffenen 15 kg Heroin für die (jeweilige) Subsumtion der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Taten maßgeblich wären, dürften die solcherart echt ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen nicht in getrennten Verfahren abgeurteilt werden.
So wie das Strafverfahrensrecht nur eine Aburteilung einer Straftat kennt und die - nach Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK verfassungsrechtlich zulässige (Markel, WK-StPO § 1 Rz 17) - gesonderte Beurteilung mehrerer ideell konkurrierender strafbarer Handlungen in mehreren gerichtlichen Strafverfahren ausscheidet (weshalb Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gesondert zu prüfen ist; Ratz, WK StPO § 281 Rz 639), sieht die Strafprozessordnung - von sog Teilrechtskraft (vgl Ratz, WK StPO § 289 Rz 9) und nachträglicher Strafmilderung (§ 31a StGB) abgesehen - nur einen zugleich mit der Subsumtion der Tat vorzunehmenden Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) vor. Einzelne Strafzumessungsgesichtspunkte (sog Strafbemessungstatsachen) einem gesondert geführten Strafverfahren (§ 57 StPO) vorzubehalten, scheidet demnach gleichermaßen aus. Eben darum aber handelt es sich bei den für die rechtliche Unterstellung der beiden vorliegenden Taten nicht entscheidenden 15 kg Heroin, deren Aufnahme in den Schuldspruch an der rechtlichen Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), nichts geändert hätte.So wie das Strafverfahrensrecht nur eine Aburteilung einer Straftat kennt und die - nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK verfassungsrechtlich zulässige (Markel, WK-StPO Paragraph eins, Rz 17) - gesonderte Beurteilung mehrerer ideell konkurrierender strafbarer Handlungen in mehreren gerichtlichen Strafverfahren ausscheidet (weshalb Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK nur im Verhältnis zu verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gesondert zu prüfen ist; Ratz, WK StPO Paragraph 281, Rz 639), sieht die Strafprozessordnung - von sog Teilrechtskraft vergleiche Ratz, WK StPO Paragraph 289, Rz 9) und nachträglicher Strafmilderung (Paragraph 31 a, StGB) abgesehen - nur einen zugleich mit der Subsumtion der Tat vorzunehmenden Strafausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) vor. Einzelne Strafzumessungsgesichtspunkte (sog Strafbemessungstatsachen) einem gesondert geführten Strafverfahren (Paragraph 57, StPO) vorzubehalten, scheidet demnach gleichermaßen aus. Eben darum aber handelt es sich bei den für die rechtliche Unterstellung der beiden vorliegenden Taten nicht entscheidenden 15 kg Heroin, deren Aufnahme in den Schuldspruch an der rechtlichen Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), nichts geändert hätte.
Weder die Ausscheidung bloß einzelner rechtlicher Kategorien (strafbarer Handlungen iS des § 28 Abs 1 StGB) noch jene von Strafzumessungstatsachen vor Aburteilung einer Tat zeitigt demnach Rechtswirkungen. Während jene an der Anfechtbarkeit der Verurteilung nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO nichts ändert, belässt diese dem Staatsanwalt das Recht, die Beachtung der Strafbemessungstatsache - ohne Einschränkung durch das für Nichtigkeitsgründe geltende Neuerungsverbot - mit Berufung (§ 283 StPO) einzufordern. Wegen der gar wohl erfolgten Aburteilung der angeklagten Tat scheidet die vorliegend gewählte Anfechtung aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 7 StPO hingegen aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, § 295 Rz 15 ff).Weder die Ausscheidung bloß einzelner rechtlicher Kategorien (strafbarer Handlungen iS des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) noch jene von Strafzumessungstatsachen vor Aburteilung einer Tat zeitigt demnach Rechtswirkungen. Während jene an der Anfechtbarkeit der Verurteilung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nichts ändert, belässt diese dem Staatsanwalt das Recht, die Beachtung der Strafbemessungstatsache - ohne Einschränkung durch das für Nichtigkeitsgründe geltende Neuerungsverbot - mit Berufung (Paragraph 283, StPO) einzufordern. Wegen der gar wohl erfolgten Aburteilung der angeklagten Tat scheidet die vorliegend gewählte Anfechtung aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 7, StPO hingegen aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, Paragraph 295, Rz 15 ff).
Aufgrund der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Verfügung erfolgt deren Beseitigung nur zur Klarstellung (statt vieler: 15 Os 57/02, 14 Os 8/02). Wie erläutert kann der Angeklagte aufgrund des (gesetzesverletzenden) Ausscheidungsbeschlusses wegen der davon umfassten Suchtgiftteilmenge ein zweites Mal nicht rechtens vor Gericht gestellt werden, weswegen eine nachteilige Wirkung nicht eintreten kann. Entgegen der Meinung der Generalprokuratur haben bei dieser Beurteilung allfällige rechtsfehlerhafte Folgeakte außer Betracht zu bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen war zu verwerfen, weil - wie vorstehend ausgeführt - die Menge des durch jeweils eine einzige Tat eingeführten und besessenen Suchtgifts dann, wenn keine Qualifikationsgrenze in Frage steht, aus der Sicht der Z 7 und 8 unbeachtlich ist (vgl abermals Ratz, WK-StPO § 281 Rz 522).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen war zu verwerfen, weil - wie vorstehend ausgeführt - die Menge des durch jeweils eine einzige Tat eingeführten und besessenen Suchtgifts dann, wenn keine Qualifikationsgrenze in Frage steht, aus der Sicht der Ziffer 7 und 8 unbeachtlich ist vergleiche , abermals Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 522).