Zu Recht macht der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend, dass die ihm als vollendet angelastete Straftat beim Versuch geblieben ist:Zu Recht macht der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend, dass die ihm als vollendet angelastete Straftat beim Versuch geblieben ist:
Im Sinne der Beschwerdeausführungen ist das Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB nämlich (erst) dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor (Leukauf/Steininger Komm3 RN 43; Kienapfel im WK1 RN 253, WK2 Rz 243; Kienapfel/Schmoller BT III RN 65, je zu § 223).Im Sinne der Beschwerdeausführungen ist das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB nämlich (erst) dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor (Leukauf/Steininger Komm3 RN 43; Kienapfel im WK1 RN 253, WK2 Rz 243; Kienapfel/Schmoller BT römisch drei RN 65, je zu Paragraph 223,).
Das konstatierte Vorgehen - Ablösen des Originallichtbildes und Unkenntlichmachung einzelner Ziffern personenbezogener Daten in einem fremden Führerschein - stellt unter den gegebenen Umständen (beabsichtigter Ersatz der angeführten Originalteile zum Zweck, die solcherart eigenmächtig veränderte Urkunde unter Inanspruchnahme von Ausstelleranschein zu Täuschungszwecken einzusetzen) lediglich die Anfangsphase des nach dem Vorhaben des Angeklagten mehrstufig angelegten (einheitlichen) Verfälschungsvorganges und damit (erst) den Beginn der (mit Modifizierung des Dokumenteninhalts im gesamten vom Vorsatz erfassten Umfang beendeten) tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung dar (so schon 10 Os 75/79).
Der dem Schuldspruch B zu Grunde liegenden Sachverhalt ist daher rechtsrichtig als Versuch (§ 15 Abs 1 StGB) der (qualifizieren) Urkundenfälschung (in einer der Ausführungsnähe gleichwertigen Variante - Hager/Massauer im WK2 §§ 15, 16 Rz 26) zu beurteilen. Da sich der Angeklagte nach den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht mit der Beeinträchtigung der Beweisfunktion der Urkunde begnügen wollte, sondern das inkriminierte Herauslösen bestimmter Originalteile aus dem Führerschein fallspezifisch einen unselbstständigen Teilakt der intendierten Verfälschung bildet, scheidet - wie am Rande erwähnt sei - eine Tatbeurteilung als Beschädigungshandlung im Sinne des § 229 Abs 1 StGB von vorneherein aus (Kienapfel/Schmoller aaO RN 19 f; Kienapfel im WK2 Rz 20, je zu § 229).Der dem Schuldspruch B zu Grunde liegenden Sachverhalt ist daher rechtsrichtig als Versuch (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) der (qualifizieren) Urkundenfälschung (in einer der Ausführungsnähe gleichwertigen Variante - Hager/Massauer im WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 26) zu beurteilen. Da sich der Angeklagte nach den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht mit der Beeinträchtigung der Beweisfunktion der Urkunde begnügen wollte, sondern das inkriminierte Herauslösen bestimmter Originalteile aus dem Führerschein fallspezifisch einen unselbstständigen Teilakt der intendierten Verfälschung bildet, scheidet - wie am Rande erwähnt sei - eine Tatbeurteilung als Beschädigungshandlung im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, StGB von vorneherein aus (Kienapfel/Schmoller aaO RN 19 f; Kienapfel im WK2 Rz 20, je zu Paragraph 229,).
Darüber hinaus hat das Erstgericht rechtsirrig (uva Leukauf/Steininger aaO § 127 RN 10 h) die Diebstahlstauglichkeit der bei den Angriffen A I 3 und II 1 unter einem erbeuteten, nicht vermögensfähigen Schriftstücke, nämlich des oben beschriebenen Führerscheins (dessen Entfremdung in der Anklagebegründung - S 181, 183 - erwähnt wird) (A I 3) und der (von der Anklage nicht als Diebstahlsobjekte erfassten) Urkunden im Schuldspruch A II 1 angenommen (S 255 iVm S 263, 265), ohne dass dies der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aufgegriffen hat.Darüber hinaus hat das Erstgericht rechtsirrig (uva Leukauf/Steininger aaO Paragraph 127, RN 10 h) die Diebstahlstauglichkeit der bei den Angriffen A römisch eins 3 und römisch zwei 1 unter einem erbeuteten, nicht vermögensfähigen Schriftstücke, nämlich des oben beschriebenen Führerscheins (dessen Entfremdung in der Anklagebegründung - S 181, 183 - erwähnt wird) (A römisch eins 3) und der (von der Anklage nicht als Diebstahlsobjekte erfassten) Urkunden im Schuldspruch A römisch zwei 1 angenommen (S 255 in Verbindung mit S 263, 265), ohne dass dies der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde aufgegriffen hat.
Diese Gegenstände waren in der Anklage zwar nicht erwähnt, wurden aber im Zug ein und derselben Tat weggenommen und damit auch unterdrückt, sodass sie inhaltlich von dieser - auch unter Berücksichtigung des bezüglich der Urkundenunterdrückung von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich abgegebenen Verfolgungsverzichtes (S 3e), der sich nur auf eine selbstständige Tat im Sinn des § 28 Abs 1 StGB beziehen kann und hier solcherart keinerlei Rechtswirkungen nach sich zog - erfasst sind (Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 - 31 Rz 1 und 19). Die Aufnahme der nicht diebstahlsfähigen Urkunden in den Spruchteil A wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die zusätzliche Aufzählung dieser nicht vermögenswerten Gegenstände im Schuldspruch ersichtlich ohne Bedeutung geblieben ist. Daher bedarf es keines amtswegigen Vorgehens durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.Diese Gegenstände waren in der Anklage zwar nicht erwähnt, wurden aber im Zug ein und derselben Tat weggenommen und damit auch unterdrückt, sodass sie inhaltlich von dieser - auch unter Berücksichtigung des bezüglich der Urkundenunterdrückung von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich abgegebenen Verfolgungsverzichtes (S 3e), der sich nur auf eine selbstständige Tat im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, StGB beziehen kann und hier solcherart keinerlei Rechtswirkungen nach sich zog - erfasst sind (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28, - 31 Rz 1 und 19). Die Aufnahme der nicht diebstahlsfähigen Urkunden in den Spruchteil A wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die zusätzliche Aufzählung dieser nicht vermögenswerten Gegenstände im Schuldspruch ersichtlich ohne Bedeutung geblieben ist. Daher bedarf es keines amtswegigen Vorgehens durch den Obersten Gerichtshof im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO.
Bei der durch teilweise Urteilsaufhebung (auf Grund der erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde) notwendig gewordenen Strafneubemessung übernahm der Oberste Gerichtshof die im Urteil erster Instanz im Wesentlichen richtig und vollständig erhobenen Strafzumessungsgründe (S 269, 271; allerdings dadurch ergänzt, dass es auch beim Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden - B - beim Versuch geblieben ist).
Im Hinblick auf den raschen Rückfall und die wiederum die Ablehnung des geschützten Rechtsgutes des fremden Eigentums eindeutig dokumentierende Täterpersönlichkeit entspricht die Freiheitsstrafe sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der vom Angeklagten zu verantwortenden Straftaten.
Auf diese Strafneubemessung war der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen, wobei die Vorhaftanrechnung und die Entscheidung über den Zuspruch an die Privatbeteiligten im erstgerichtlichen Urteil (S 259) zu belassen war.
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 390a StPO.Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.