Rechtssatz RS0006176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006176
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Das Vergehen nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB ist dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor.Das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB ist dann vollendet, wenn ein den Vorstellungen des Täters entsprechendes, subjektiv täuschungstaugliches Falsifikat entstanden ist. Bis dahin liegt Versuch vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0006176
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0130OS00152_0000000_002