Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der - undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Z 5 aufzuzeigen, noch, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Der - undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Ziffer 5, aufzuzeigen, noch, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der im Urteilstenor genannten Schadenssumme von 52.668,08 Euro (US 2) und dem im Rahmen der Schadensberechnung in den Entscheidungsgründen genannten Betrag von 53.333 Euro (US 7) anspricht, bezieht sie sich mangels Tangierung einer Wertgrenze (in concreto § 147 Abs 3 StGB) nicht auf subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der behauptete Widerspruch nicht besteht, weil der Urteilstenor ausdrücklich einen Mindestbetrag nennt (US 2). Die von der Rüge vermisste Begründung für die Konstatierungen zur Schadenshöhe findet sich auf den US 7 und 12. Sie erläutert die insoweit wesentliche Feststellung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens mängelfrei.Soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der im Urteilstenor genannten Schadenssumme von 52.668,08 Euro (US 2) und dem im Rahmen der Schadensberechnung in den Entscheidungsgründen genannten Betrag von 53.333 Euro (US 7) anspricht, bezieht sie sich mangels Tangierung einer Wertgrenze (in concreto Paragraph 147, Absatz 3, StGB) nicht auf subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der behauptete Widerspruch nicht besteht, weil der Urteilstenor ausdrücklich einen Mindestbetrag nennt (US 2). Die von der Rüge vermisste Begründung für die Konstatierungen zur Schadenshöhe findet sich auf den US 7 und 12. Sie erläutert die insoweit wesentliche Feststellung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens mängelfrei.
Der wiederholt vorgetragene Vorwurf, das Erstgericht habe seinen Konstatierungen widersprechende Beweisergebnisse mit Stillschweigen oder unter Verwendung von Scheinbegründungen übergangen, trifft nicht zu. Die angefochtene Entscheidung legt die beweiswürdigenden Überlegungen eingehend dar und bezieht dabei auch Stellung zu der in Teilbereichen von einigen Zeugenaussagen gestützten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 8 bis 12). Indem die Rüge in diesem Zusammenhang die Erörterung einzelner Aussagedetails fordert, verkennt sie die Bedeutung des in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 428).Der wiederholt vorgetragene Vorwurf, das Erstgericht habe seinen Konstatierungen widersprechende Beweisergebnisse mit Stillschweigen oder unter Verwendung von Scheinbegründungen übergangen, trifft nicht zu. Die angefochtene Entscheidung legt die beweiswürdigenden Überlegungen eingehend dar und bezieht dabei auch Stellung zu der in Teilbereichen von einigen Zeugenaussagen gestützten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 8 bis 12). Indem die Rüge in diesem Zusammenhang die Erörterung einzelner Aussagedetails fordert, verkennt sie die Bedeutung des in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Entgegen der Beschwerde ist das Urteilsargument, die Aussage der Zeugin Hildegard H*****, Adalbert E***** habe ihr gegenüber geäußert, „rund" 1 Mio S (ds 72.672,83 Euro) angespart zu haben, korrespondiere mit den Einlagenständen der im Urteilstenor bezeichneten Sparbücher von zusammen „ca" 80.000 Euro, nicht in sich widersprüchlich. Mit den diesbezüglich unter Einbeziehung des gesamten Nachlassvermögens angestellten hypothetischen Überlegungen zu möglichen niedrigeren Einlagenständen wendet sich die Rüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Einwand, die angefochtene Entscheidung gehe aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer den festgestellten Einlagenstand von insgesamt etwa 80.000 Euro zugestanden habe, ignoriert die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, aus denen aufgrund des ausführlichen Referats der Einlassung des Beschwerdeführers (US 8) folgt, dass sich der Hinweis auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers (US 9) nicht auf die Einlagenstände bezieht. Entgegen der Beschwerde widersprechen die Feststellungen einander nicht, wonach einerseits der Beschwerdeführer gegenüber seinen Schwestern äußerte, dass die im Spruch genannten Sparbücher den Notar „nichts angingen" (US 5 f), und er andererseits die diesbezüglichen Einlagen auf von ihm eröffnete Sparbücher, von denen er eines seinem Bruder übergab, umbuchen ließ (US 5).
Im Übrigen erschöpft sich die Rüge in dem Bemühen, unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Urteilsargumenten Begründungsmängel abzuleiten, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (zuletzt 12 Os 109/06f, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Im Übrigen erschöpft sich die Rüge in dem Bemühen, unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Urteilsargumenten Begründungsmängel abzuleiten, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (zuletzt 12 Os 109/06f, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Der von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 2 vorgebrachte Einwand fehlender Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz übergeht die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende Verfügungsberechtigung über die Sparbücher diese zum Zweck der unrechtmäßigen Realisierung vorgab (US 7), und stellt somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform dar. Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zur Chronologie der den Tathandlungen zeitlich vorgelagerten Geschehnisse, das sich inhaltlich auf die Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 3 bis 5) beschränkt.Der von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch 2 vorgebrachte Einwand fehlender Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz übergeht die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Wissen um die fehlende Verfügungsberechtigung über die Sparbücher diese zum Zweck der unrechtmäßigen Realisierung vorgab (US 7), und stellt somit den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform dar. Korrespondierendes gilt für das Vorbringen zur Chronologie der den Tathandlungen zeitlich vorgelagerten Geschehnisse, das sich inhaltlich auf die Bestreitung der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 3 bis 5) beschränkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.