Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten, wonach er einerseits fehlende Erinnerung an die inkriminierten Vorfälle behauptete (S 73 f, 141 f, 145), andererseits aber den ihm angelasteten sexuellen Mißbrauch seiner Tochter Tanja F***** bestritt (S 113, 177), hinlänglich auseinandergesetzt, beide Einlassungsvarianten jedoch aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse für widerlegt erachtet (US 5). Das in der Beschwerde hervorgehobene Fehlen von Verletzungen des Opfers und von Beschädigungen seiner Bekleidung (S 27, 35) bedurfte schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil diese (aktenkundigen) Umstände die im Ersturteil beschriebene, auch nachvollziehbare Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten nicht ausschließen.Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten, wonach er einerseits fehlende Erinnerung an die inkriminierten Vorfälle behauptete (S 73 f, 141 f, 145), andererseits aber den ihm angelasteten sexuellen Mißbrauch seiner Tochter Tanja F***** bestritt (S 113, 177), hinlänglich auseinandergesetzt, beide Einlassungsvarianten jedoch aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse für widerlegt erachtet (US 5). Das in der Beschwerde hervorgehobene Fehlen von Verletzungen des Opfers und von Beschädigungen seiner Bekleidung (S 27, 35) bedurfte schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil diese (aktenkundigen) Umstände die im Ersturteil beschriebene, auch nachvollziehbare Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten nicht ausschließen.
Als unbeachtliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung können jene Beschwerdeausführungen auf sich beruhen, die unter Hinweis auf die nach Meinung des Angeklagten unglaubwürdige Tatschilderung der Tanja F***** der Sache nach auf den Versuch hinauslaufen, die Beweiskraft dieser Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen, ohne damit aber einen formalen Begründungsfehler im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Das Erstgericht hat deren belastende Angaben zwar als vornehmliche, keineswegs aber als alleinige Erkenntnisquelle herangezogen und ihre Vorfallsdarstellungen auch anhand der weiteren Verfahrensergebnisse einer Überprüfung unterzogen (US 7). Schließlich entzieht sich der nicht näher substantiierte Vorwurf einer Undeutlichkeit und einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils überhaupt einer sachbezogenen Erörterung.
Nicht stichhältig ist auch das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welchem der Angeklagte unter Wiederholung von schon in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten (etwa zur Frage des Fehlens von Verletzungs- und Beschädigungsspuren) versucht, den Beweiswert der Angaben der Zeugin Tanja F***** in Zweifel zu ziehen, um damit seiner (wie dargelegt mängelfrei verworfenen) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Vorbringen ist im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der auf die bekämpften Schuldsprüche bezogenen Tatsachenannahmen des Schöffengerichtes erhebliche Bedenken hervorzurufen.Nicht stichhältig ist auch das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit welchem der Angeklagte unter Wiederholung von schon in der Mängelrüge vorgebrachten Argumenten (etwa zur Frage des Fehlens von Verletzungs- und Beschädigungsspuren) versucht, den Beweiswert der Angaben der Zeugin Tanja F***** in Zweifel zu ziehen, um damit seiner (wie dargelegt mängelfrei verworfenen) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Vorbringen ist im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der auf die bekämpften Schuldsprüche bezogenen Tatsachenannahmen des Schöffengerichtes erhebliche Bedenken hervorzurufen.
Als zutreffend erweist sich hingegen der in der Subsumtionsrüge (Z 10) erhobene Einwand, die dem Schuldspruchfaktum C zugrundeliegenden Tathandlungen seien ausschließlich als Vergehen der versuchten Blutschande nach den §§ 15, 211 Abs 1 StGB zu beurteilen.Als zutreffend erweist sich hingegen der in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erhobene Einwand, die dem Schuldspruchfaktum C zugrundeliegenden Tathandlungen seien ausschließlich als Vergehen der versuchten Blutschande nach den Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB zu beurteilen.
Die Vollendung des Vergehens der Blutschande setzt die Vollziehung des Beischlafes (dh die Vereinigung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 211 RN 3) voraus. Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist es aber in keinem Fall zum Vollzug des Beischlafes gekommen (US 3 f, 8), weshalb der Angeklagte insoweit nur Deliktsversuch zu verantworten hat.Die Vollendung des Vergehens der Blutschande setzt die Vollziehung des Beischlafes (dh die Vereinigung der Geschlechtsteile von Täter und Opfer - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 211, RN 3) voraus. Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist es aber in keinem Fall zum Vollzug des Beischlafes gekommen (US 3 f, 8), weshalb der Angeklagte insoweit nur Deliktsversuch zu verantworten hat.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise - wie im Spruche ersichtlich - Folge zu geben; im - sonst wie dargelegt - nicht berechtigten Umfang war sie zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das Strafgesetz auch beim Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (erster Fall) StGB (Punkt B des Urteilssatzes) unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 StPO).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das Strafgesetz auch beim Schuldspruch wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (erster Fall) StGB (Punkt B des Urteilssatzes) unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung (EvBl 1996/16; Leukauf/Steininger Komm3 § 212 RN 23 mwN) kommt eintätiges Zusammentreffen der Deliktsfälle des § 212 StGB (in denen das Opfer zur Unzucht mißbraucht wird - jeweils erster Fall in Abs 1 und Abs 2 leg.cit.) mit Sexualdelikten, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens begangen wurden, nicht in Betracht. Da der Angeklagte vorliegend den Widerstand seiner Tochter mit Gewalt gebrochen bzw zu brechen versucht hat, war mithin der Schuldspruch B gleichfalls aus dem Urteil auszuschalten.Nach gefestigter Rechtsprechung (EvBl 1996/16; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 212, RN 23 mwN) kommt eintätiges Zusammentreffen der Deliktsfälle des Paragraph 212, StGB (in denen das Opfer zur Unzucht mißbraucht wird - jeweils erster Fall in Absatz eins und Absatz 2, leg.cit.) mit Sexualdelikten, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens begangen wurden, nicht in Betracht. Da der Angeklagte vorliegend den Widerstand seiner Tochter mit Gewalt gebrochen bzw zu brechen versucht hat, war mithin der Schuldspruch B gleichfalls aus dem Urteil auszuschalten.
Die dadurch notwendig gewordene Strafneubemessung war nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 2 StGB vorzunehmen.Die dadurch notwendig gewordene Strafneubemessung war nach Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz 2, StGB vorzunehmen.
Dabei waren die Wiederholung des Angriffes und das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens erschwerend, mildernd hingegen der Umstand, daß das Verbrechen der Vergewaltigung zum Teil, das Vergehen der Blutschande stets beim Versuch blieb, zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die eingestandene - bereits verjährte - sittliche Verfehlung gegenüber seiner Stieftochter und den manifesten Alkoholmißbrauch konnte dem Angeklagten ein bisher ordentlicher Lebenswandel nicht zugutegehalten werden.
Bei Gewichtung der Strafzumessungsgründe, vor allem aber der Art des - zum Teil gegen das nach einer Operation behinderte Opfer gerichteten - verpönten Verhaltens entspricht die ausgesprochene Freiheitsstrafe der tat- und täterbezogenen Schuld.
Für die Nachsicht eines Teiles der Strafe ist nach Lage des Falles aus präventiver Sicht kein Raum.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.