Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf § 281 Abs 1 "Z 5 und 5 a" (gemeint: Z 11) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich durchwegs gegen die erstgerichtliche Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 1 letzter Satzteil StGB richtet.Diese Einweisung bekämpft der Betroffene mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, "Z 5 und 5 a" (gemeint: Ziffer 11,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich durchwegs gegen die erstgerichtliche Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satzteil StGB richtet.
Soweit der einer derartigen Prognose zugrundeliegende Ausspruch in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen - und nicht die Rechtsfrage der einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat - betrifft, ist er jedoch nach § 433 Abs 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs 1 StPO als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar (ua 16 Os 59/91, 11 Os 9/92). Demnach bleibt selbst dann allein das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn - wie hier - (vermeintliche) formelle Begründungsmängel bzw angeblich gravierende Ungereimtheiten in der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den Tatsachengrundlagen der Gefährlichkeitsprognose geltend gemacht werden. Die Beschwerdebehauptungen innerer Widersprüchlichkeit der Urteilsausführungen zur Frage der gravierenden Fremdgefährlichkeit des Betroffenen, die im übrigen lediglich auf solche Passagen der Urteilsgründe abstellen, die sich auf die bloße Wiedergabe der gutächtlichen Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen beschränken, stellen sich daher der Sache nach ebenso lediglich als Berufungsvorbringen dar, wie die weiteren Einwände, mit denen die Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen als tragfähige Grundlage für den nach § 107 StGB gar nicht tatbestandsessentiellen Eintritt einer nachhaltigen Opferbeunruhigung bzw im Ergebnis auch der Aussagewert des gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens problematisiert werden.Soweit der einer derartigen Prognose zugrundeliegende Ausspruch in tatsächlicher Hinsicht (nur) die erstgerichtlichen Annahmen über das zu befürchtende künftige Verhalten des Eingewiesenen - und nicht die Rechtsfrage der einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat - betrifft, ist er jedoch nach Paragraph 433, Absatz eins, StPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar (ua 16 Os 59/91, 11 Os 9/92). Demnach bleibt selbst dann allein das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn - wie hier - (vermeintliche) formelle Begründungsmängel bzw angeblich gravierende Ungereimtheiten in der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den Tatsachengrundlagen der Gefährlichkeitsprognose geltend gemacht werden. Die Beschwerdebehauptungen innerer Widersprüchlichkeit der Urteilsausführungen zur Frage der gravierenden Fremdgefährlichkeit des Betroffenen, die im übrigen lediglich auf solche Passagen der Urteilsgründe abstellen, die sich auf die bloße Wiedergabe der gutächtlichen Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen beschränken, stellen sich daher der Sache nach ebenso lediglich als Berufungsvorbringen dar, wie die weiteren Einwände, mit denen die Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen als tragfähige Grundlage für den nach Paragraph 107, StGB gar nicht tatbestandsessentiellen Eintritt einer nachhaltigen Opferbeunruhigung bzw im Ergebnis auch der Aussagewert des gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens problematisiert werden.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Betroffenen außerdem erhobene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 429 Abs 1 StPO).Über die vom Betroffenen außerdem erhobene Berufung wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 429 Absatz eins, StPO).