Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung zweier Beweisanträge des Angeklagten. Zum einem beantragte er die Einvernahme des Zeugen Stefan P***** zum Beweis dafür, dass dieser „keine Kenntnis von den massiven Schulden seines Vaters gegenüber dem Angeklagten hatte und es seinem Vater immer ganz wichtig war, dass er - der er sonst unter anderem seine Anstellung in der Firma des Sohnes verloren hätte - von den Schulden seines Vaters keine Kenntnis erlangt". Des weiteren begehrte der Rechtsmittelwerber die Vernehmung der Zeugin Natalie W***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen (Hubert) P***** „in der Firma" des Sohnes Stefan P***** mehrfach Geld übergeben habe und die Zeugin von Hubert P***** angewiesen worden sei, fingierte Rechnungen für diese Zahlungen auszustellen; darüber hinaus zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte und der Zeuge (Hubert) P***** auch in Laufen bei ihr zu Hause getroffen hätten und dort Gespräche über die Schulden Hubert P*****s beim Angeklagten geführt worden seien (S 545 f/II). Diese Anträge wies der Schwurgerichtshof mit der Begründung zurück, dass „die Verteidigung hier anzugeben gehabt hätte, warum das Beweisthema die bisherigen Ergebnisse aus rechtlicher Sicht hätte ändern können" (S 546/I).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Abweisung zweier Beweisanträge des Angeklagten. Zum einem beantragte er die Einvernahme des Zeugen Stefan P***** zum Beweis dafür, dass dieser „keine Kenntnis von den massiven Schulden seines Vaters gegenüber dem Angeklagten hatte und es seinem Vater immer ganz wichtig war, dass er - der er sonst unter anderem seine Anstellung in der Firma des Sohnes verloren hätte - von den Schulden seines Vaters keine Kenntnis erlangt". Des weiteren begehrte der Rechtsmittelwerber die Vernehmung der Zeugin Natalie W***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen (Hubert) P***** „in der Firma" des Sohnes Stefan P***** mehrfach Geld übergeben habe und die Zeugin von Hubert P***** angewiesen worden sei, fingierte Rechnungen für diese Zahlungen auszustellen; darüber hinaus zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte und der Zeuge (Hubert) P***** auch in Laufen bei ihr zu Hause getroffen hätten und dort Gespräche über die Schulden Hubert P*****s beim Angeklagten geführt worden seien (S 545 f/II). Diese Anträge wies der Schwurgerichtshof mit der Begründung zurück, dass „die Verteidigung hier anzugeben gehabt hätte, warum das Beweisthema die bisherigen Ergebnisse aus rechtlicher Sicht hätte ändern können" (S 546/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt zu Recht auf, dass die Frage von Geldzahlungen des Nichtigkeitswerbers an Hubert P***** Gegenstand von Diskussionen in der Hauptverhandlung war. Der Angeklagte begründete die oftmaligen Treffen mit Hubert P***** damit, dass er diesem Zeugen Geld zur Überbrückung von Finanzschwierigkeiten übergeben habe, weil er sich dann eine Rückzahlung der Schulden Hubert P*****s erhofft hatte (S 429 ff, 432, 568 ff/II). Im Gegensatz dazu stellte Hubert P***** derartige Geldübergaben in Abrede (S 460, 462, 467, 474/II). Zum Beweis dafür, dass derartige Geldzahlungen vom Rechtsmittelwerber an Hubert P***** erfolgten, berief sich Heinz F***** bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf, dass auch die Zeugin W***** dies gesehen haben müsste; diese habe über Auftrag P*****s anlässlich einer Zahlung sogar eine Rechnung ausstellen müssen (S 444/II).
Der unmissverständlich auf diese in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Diskrepanzen in den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers und von Hubert P***** Bezug nehmende Antrag auf Vernehmung der Zeugin Natalie W***** war somit darauf gerichtet, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen gerade in Bezug auf die nach der Verantwortung des Antragstellers nicht auf einen Mordauftrag zurückgehenden Beweggründe für die mehrfachen Kontakte zu erschüttern. In Anbetracht der zentralen Stellung Hubert P*****s betreffend den Anklagevorwurf einer versuchten Bestimmung zum Mord an seiner Ehefrau Christine F***** zielte das Beweisbegehren darauf ab, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen (vgl 12 Os 98/05m). Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtshofs bestand bei dieser Ausgangslage keine Notwendigkeit einer weiteren Konkretisierung des Beweisantrags.Der unmissverständlich auf diese in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Diskrepanzen in den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers und von Hubert P***** Bezug nehmende Antrag auf Vernehmung der Zeugin Natalie W***** war somit darauf gerichtet, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen gerade in Bezug auf die nach der Verantwortung des Antragstellers nicht auf einen Mordauftrag zurückgehenden Beweggründe für die mehrfachen Kontakte zu erschüttern. In Anbetracht der zentralen Stellung Hubert P*****s betreffend den Anklagevorwurf einer versuchten Bestimmung zum Mord an seiner Ehefrau Christine F***** zielte das Beweisbegehren darauf ab, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen vergleiche 12 Os 98/05m). Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtshofs bestand bei dieser Ausgangslage keine Notwendigkeit einer weiteren Konkretisierung des Beweisantrags.
Aber auch die relevierten Angaben des Zeugen Stefan P***** waren in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlich, weil dieses Beweisthema - wie bereits dargetan offenkundig - auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen gerichtet war, erklärte doch Hubert P***** bei seiner Befragung, dass sein Sohn über die Schulden Bescheid wisse (S 472/II). Auch unter diesem Aspekt wäre dieser beantragte Zeuge als für die Beurteilung der Überzeugungskraft des den Nichtigkeitswerber belastenden Hubert P***** von Bedeutung gewesen.
Durch die Abweisung der genannten Beweisanträge wurden daher Grundsätze des Verfahrens verletzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten war. Da sich die Bedeutung der Aussagen des Zeugen Hubert P*****, dessen Glaubwürdigkeit durch die Aussagen der beantragten Zeugen erschüttert werden sollte, nicht nur auf den Schuldspruch A beschränkt und dessen durch die begehrten Zeugenaussagen zu hinterfragenden Angaben vielmehr auch für die Beurteilung des im Schuldspruch B erfassten Geschehens von Gewicht sind (vgl nur die Unterschiede in den Sachverhaltsschilderungen S 464 f/II einerseits und S 435 f/II andererseits), waren - teilweise entgegen der Auffassung der Generalprokuratur, welche dem vorgebrachten Mangel nur in Bezug auf Schuldspruch A Geltung zuerkennen wollte - beide Schuldsprüche (§ 289 StPO) samt Strafausspruch einschließlich der zugrunde liegenden Wahrsprüche der Geschworenen bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§§ 285e, 344 StPO) und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Angesichts dessen erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.Durch die Abweisung der genannten Beweisanträge wurden daher Grundsätze des Verfahrens verletzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten war. Da sich die Bedeutung der Aussagen des Zeugen Hubert P*****, dessen Glaubwürdigkeit durch die Aussagen der beantragten Zeugen erschüttert werden sollte, nicht nur auf den Schuldspruch A beschränkt und dessen durch die begehrten Zeugenaussagen zu hinterfragenden Angaben vielmehr auch für die Beurteilung des im Schuldspruch B erfassten Geschehens von Gewicht sind vergleiche nur die Unterschiede in den Sachverhaltsschilderungen S 464 f/II einerseits und S 435 f/II andererseits), waren - teilweise entgegen der Auffassung der Generalprokuratur, welche dem vorgebrachten Mangel nur in Bezug auf Schuldspruch A Geltung zuerkennen wollte - beide Schuldsprüche (Paragraph 289, StPO) samt Strafausspruch einschließlich der zugrunde liegenden Wahrsprüche der Geschworenen bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraphen 285 e, 344, StPO) und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Angesichts dessen erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.