Zutreffend kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung (s 241/III) des Antrags auf Beischaffung der Akten 10 Cg 169/96z des Handelsgerichtes Wien und 69 E 5671/97f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zum Beweis dafür, dass sich Gertrud B***** im Tatzeitpunkt in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befunden hat und Gläubiger exekutiv angedrängt haben (S 215/III), weil die Tatrichter die wirtschaftliche Situation der Gertrud B***** als äußerst positiv konstatierten (US 12) und diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zentrale Bedeutung beimaßen (US 13 f). Der Beweisantrag bezog sich somit auf Umstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung geeignet waren, den Ausspruch über die Schuldfrage zu beeinflussen, womit die Anklagebehörde durch dessen Abweisung in ihren prozessualen Rechten verletzt wurde (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 f). Das Formerfordernis des Vorbehalts der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Ankläger (§ 281 Abs 3 zweiter Satz StPO) ist erfüllt (S 243/III).Zutreffend kritisiert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung (s 241/III) des Antrags auf Beischaffung der Akten 10 Cg 169/96z des Handelsgerichtes Wien und 69 E 5671/97f des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zum Beweis dafür, dass sich Gertrud B***** im Tatzeitpunkt in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befunden hat und Gläubiger exekutiv angedrängt haben (S 215/III), weil die Tatrichter die wirtschaftliche Situation der Gertrud B***** als äußerst positiv konstatierten (US 12) und diesem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zentrale Bedeutung beimaßen (US 13 f). Der Beweisantrag bezog sich somit auf Umstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung geeignet waren, den Ausspruch über die Schuldfrage zu beeinflussen, womit die Anklagebehörde durch dessen Abweisung in ihren prozessualen Rechten verletzt wurde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 f). Das Formerfordernis des Vorbehalts der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Ankläger (Paragraph 281, Absatz 3, zweiter Satz StPO) ist erfüllt (S 243/III).
Soweit das Erstgericht die abweisliche Erledigung sinngemäß auf das Argument stützt, aus den im Beweisantrag genannten Gerichtsakten seien keine Rückschlüsse auf die Vermögenslage der Gertrud B***** in den Jahren 1998 und 1999 zu ziehen (S 241/III), würdigt es nicht durchgeführte Beweise - nach ständiger Judikatur unzulässig - vorgreifend auf ihren Beweiswert (SSt 57/37, zuletzt 11 Os 49/03). Die Mängelrüge (Z 5) moniert zutreffend eine Urteilsunvollständigkeit, indem sie aufzeigt, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen Sepp H*****, der beide Angeklagten hinsichtlich der von den Freisprüchen umfassten Vorwürfe massiv belastet hatte (S 157 f/III), mit Stillschweigen übergangen hat. Schließlich trifft auch der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11) zu, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht (nicht nur auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Mai 2000, sondern auch) auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. November 2004, Bedacht nimmt (US 2). Liegen nämlich zwischen der Tatbegehung und der Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Entscheidungen durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist somit nur auf das tatnächste Bedacht zu nehmen (zuletzt 12 Os 126/04, 13 Os 143/04, 14 Os 39/05).Soweit das Erstgericht die abweisliche Erledigung sinngemäß auf das Argument stützt, aus den im Beweisantrag genannten Gerichtsakten seien keine Rückschlüsse auf die Vermögenslage der Gertrud B***** in den Jahren 1998 und 1999 zu ziehen (S 241/III), würdigt es nicht durchgeführte Beweise - nach ständiger Judikatur unzulässig - vorgreifend auf ihren Beweiswert (SSt 57/37, zuletzt 11 Os 49/03). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert zutreffend eine Urteilsunvollständigkeit, indem sie aufzeigt, dass das Erstgericht die Aussage des Zeugen Sepp H*****, der beide Angeklagten hinsichtlich der von den Freisprüchen umfassten Vorwürfe massiv belastet hatte (S 157 f/III), mit Stillschweigen übergangen hat. Schließlich trifft auch der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zu, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht (nicht nur auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Mai 2000, sondern auch) auf das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. November 2004, Bedacht nimmt (US 2). Liegen nämlich zwischen der Tatbegehung und der Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Entscheidungen durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Fall mehrerer nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist somit nur auf das tatnächste Bedacht zu nehmen (zuletzt 12 Os 126/04, 13 Os 143/04, 14 Os 39/05).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl-Heinz Z*****:
Die Mängelrüge (Z 5, inhaltlich Z 9 lit a) weist zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält und solcherart die tatrichterlichen Konstatierungen den Schuldspruch wegen des (als Bestimmungstäter iSd § 12 zweiter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB nicht tragen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) weist zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält und solcherart die tatrichterlichen Konstatierungen den Schuldspruch wegen des (als Bestimmungstäter iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB nicht tragen.
Es war daher den Nichtigkeitsbeschwerden Folge zu geben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Im zweiten Rechtsgang werden die im Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2005 (S 215/III) genannten Akten beizuschaffen, alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse, insbesonders auch die in der angefochtenen Entscheidung stillschweigend übergangene Aussage des Zeugen Sepp H*****, einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen und auf dieser Basis (gegebenenfalls) die erforderlichen Feststellungen zur objektiven sowie zur subjektiven Tatseite zu treffen sein. Hiebei wird mit Blick auf das Tatbestandserfordernis des § 169 Abs 1 StGB, die Feuersbrunst „ohne Einwilligung des Eigentümers" verursacht zu haben, auch die Verantwortung des Angeklagten Karl-Heinz Z*****, er habe geglaubt, Gertrud B***** sei Alleineigentümerin des gegenständlichen Ferienhauses gewesen (S 85/III), kritisch zu beleuchten sein. Sollte ein Schuldspruch des Genannten ergehen, wird die angeführte Judikatur zur Bedachtnahme auf frühere Urteile (§§ 31, 40 StGB) zu berücksichtigen sein.Im zweiten Rechtsgang werden die im Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2005 (S 215/III) genannten Akten beizuschaffen, alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse, insbesonders auch die in der angefochtenen Entscheidung stillschweigend übergangene Aussage des Zeugen Sepp H*****, einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen und auf dieser Basis (gegebenenfalls) die erforderlichen Feststellungen zur objektiven sowie zur subjektiven Tatseite zu treffen sein. Hiebei wird mit Blick auf das Tatbestandserfordernis des Paragraph 169, Absatz eins, StGB, die Feuersbrunst „ohne Einwilligung des Eigentümers" verursacht zu haben, auch die Verantwortung des Angeklagten Karl-Heinz Z*****, er habe geglaubt, Gertrud B***** sei Alleineigentümerin des gegenständlichen Ferienhauses gewesen (S 85/III), kritisch zu beleuchten sein. Sollte ein Schuldspruch des Genannten ergehen, wird die angeführte Judikatur zur Bedachtnahme auf frühere Urteile (Paragraphen 31, 40, StGB) zu berücksichtigen sein.
Mit ihren Berufungen und ihren Beschwerden waren die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte Karl-Heinz Z***** auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen, wobei mit Blick auf die Ausführungen zur Sanktionsrüge der Staatsanwaltschaft festgehalten sei, dass auch der Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB rechtlich verfehlt war. Entsprechendes gilt für die in den Entscheidungsgründen als Grundlage für den Widerrufsbeschluss herangezogene Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB (US 19), weil die präsumtiven Tatzeiten vor dem Beginn der zu AZ 504 Hv 61/02m des Landesgerichtes Korneuburg gesetzten Probezeit liegen.Mit ihren Berufungen und ihren Beschwerden waren die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte Karl-Heinz Z***** auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen, wobei mit Blick auf die Ausführungen zur Sanktionsrüge der Staatsanwaltschaft festgehalten sei, dass auch der Widerruf nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB rechtlich verfehlt war. Entsprechendes gilt für die in den Entscheidungsgründen als Grundlage für den Widerrufsbeschluss herangezogene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB (US 19), weil die präsumtiven Tatzeiten vor dem Beginn der zu AZ 504 Hv 61/02m des Landesgerichtes Korneuburg gesetzten Probezeit liegen.