Die gegen den Strafausspruch aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.Die gegen den Strafausspruch aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass sowohl das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Oktober 2003, GZ 3 U 412/03s-4 (mit dem der Angeklagte wegen einer am 30. August 2003 begangenen Tat zu einer einmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde), als auch jenes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. März 2004, GZ 12 Hv 10/04w-34 (mit dem der Angeklagte wegen zwischen Ende November 2002 und 8. September 2003 begangener Straftaten verurteilt wurde), durch das im § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis mit dem gegenständlichen Urteil verknüpft sind, weil mit diesem der Angeklagte wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im ersten Verfahren hätte abgeurteilt werden können.Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass sowohl das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Oktober 2003, GZ 3 U 412/03s-4 (mit dem der Angeklagte wegen einer am 30. August 2003 begangenen Tat zu einer einmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde), als auch jenes des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. März 2004, GZ 12 Hv 10/04w-34 (mit dem der Angeklagte wegen zwischen Ende November 2002 und 8. September 2003 begangener Straftaten verurteilt wurde), durch das im Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis mit dem gegenständlichen Urteil verknüpft sind, weil mit diesem der Angeklagte wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im ersten Verfahren hätte abgeurteilt werden können.
Dazu ist zu erwägen: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere Strafurteile, dann ist auf alle diese Urteile Bedacht zu nehmen, wenn - wie hier - sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das im § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verbunden sind (EvBl 2000/55, Ratz in WK² § 31 Rz 5). Dies hat das Erstgericht (trotz des aus der Begründung des Widerrufsbeschlusses nach § 55 StGB ersichtlichen Erkennens) unterlassen.Dazu ist zu erwägen: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere Strafurteile, dann ist auf alle diese Urteile Bedacht zu nehmen, wenn - wie hier - sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das im Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verbunden sind (EvBl 2000/55, Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 5). Dies hat das Erstgericht (trotz des aus der Begründung des Widerrufsbeschlusses nach Paragraph 55, StGB ersichtlichen Erkennens) unterlassen.
Es war daher - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben, mit Strafneubemessung vorzugehen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hierauf zu verweisen.
Bei der Strafneubemessung war erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und das weitere Zusammentreffen mit (aus den Vorurteilen enthaltenen) Vergehen; mildernd war das jeweils reumütige Geständnis und die (seinerzeitige) Unbescholtenheit. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe ist die Verhängung einer elfmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe der Täterschuld und dem sozialen Störwert der Straftaten angemessen. Zufolge Aufhebung des Strafausspruchs war auch mangels Grundlage der Widerrufsbeschluss aufzuheben, der damit begründet worden war, dass bei gemeinsamer Aburteilung mit der nachträglichen (= der gegenständlichen) Verurteilung die bedingte Strafnachsicht nicht gewährt worden wäre (§ 55 Abs 1 StGB).Bei der Strafneubemessung war erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und das weitere Zusammentreffen mit (aus den Vorurteilen enthaltenen) Vergehen; mildernd war das jeweils reumütige Geständnis und die (seinerzeitige) Unbescholtenheit. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe ist die Verhängung einer elfmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe der Täterschuld und dem sozialen Störwert der Straftaten angemessen. Zufolge Aufhebung des Strafausspruchs war auch mangels Grundlage der Widerrufsbeschluss aufzuheben, der damit begründet worden war, dass bei gemeinsamer Aburteilung mit der nachträglichen (= der gegenständlichen) Verurteilung die bedingte Strafnachsicht nicht gewährt worden wäre (Paragraph 55, Absatz eins, StGB).
Gemäß der Bestimmung des § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält, und zwar unter Gerichten gleicher Ordnung jenem, dessen Urteil zuletzt rechtskräftig wurde bzw unter Gerichten verschiedener Ordnung jenem höherer Ordnung, dessen UrteilGemäß der Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 2, StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält, und zwar unter Gerichten gleicher Ordnung jenem, dessen Urteil zuletzt rechtskräftig wurde bzw unter Gerichten verschiedener Ordnung jenem höherer Ordnung, dessen Urteil
zuletzt rechtskräftig wurde (14 Os 184/98 = EvBl 1999/111 = RZ
1999/57 = JBl 2000, 130; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Weil vorliegend1999/57 = JBl 2000, 130; Jerabek in WK² Paragraph 55, Rz 5). Weil vorliegend
jedoch nur das Urteil des (seinerzeitigen) Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz eine bedingte Strafnachsicht enthält, obliegt (nunmehr) dem Bezirksgericht Graz (s BGBl I 60/2004), über den Widerrufsantrag zu entscheiden.jedoch nur das Urteil des (seinerzeitigen) Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz eine bedingte Strafnachsicht enthält, obliegt (nunmehr) dem Bezirksgericht Graz (s Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2004,), über den Widerrufsantrag zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.