Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.August 1958 geborene Hilfsarbeiter Ghaisuddin A, ein pakistanischer Staatsangehöriger, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.August 1958 geborene Hilfsarbeiter Ghaisuddin A, ein pakistanischer Staatsangehöriger, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.
und § 15 StGB und des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, weil er I. in den Monaten Jänner und Februar 1981 vorsätzlich, den bestehenden Vorschriften zuwider, Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er 18 g Heroin an Alois B verkaufte;und Paragraph 15, StGB und des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG. schuldig erkannt, weil er römisch eins. in den Monaten Jänner und Februar 1981 vorsätzlich, den bestehenden Vorschriften zuwider, Suchtgifte in solchen Mengen in Verkehr gesetzt hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er 18 g Heroin an Alois B verkaufte;
II. im März 1981 versuchte, eine der zu I. angeführten strafbaren Handlungen zu begehen, indem er 110 g Heroin erwarb und in der Absicht, das Heroin weiterzuverkaufen, an seinem Arbeitsplatz verwahrte;römisch zwei. im März 1981 versuchte, eine der zu römisch eins. angeführten strafbaren Handlungen zu begehen, indem er 110 g Heroin erwarb und in der Absicht, das Heroin weiterzuverkaufen, an seinem Arbeitsplatz verwahrte;
III. zwischen Jänner 1981 und März 1981 durch die zu I. und II. angeführten Tathandlungen Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, gekauft oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder zum Teil verhandelt hat; er hat die Abgabenhehlerei in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.römisch drei. zwischen Jänner 1981 und März 1981 durch die zu römisch eins. und römisch zwei. angeführten Tathandlungen Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, gekauft oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder zum Teil verhandelt hat; er hat die Abgabenhehlerei in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach §§ 38 Abs. 1Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach Paragraphen 38, Absatz eins
lit. a, 37 Abs. 2 FinStrG. eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Ersatz-Freiheitsstrafe und gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG.Litera a,, 37 Absatz 2, FinStrG. eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Wochen Ersatz-Freiheitsstrafe und gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.
eine Geldstrafe in der Höhe von 32.400 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatz-Freiheitsstrafe. Ferner wurde gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG. der Verfall des sichergestellten Heroins ausgesprochen.eine Geldstrafe in der Höhe von 32.400 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatz-Freiheitsstrafe. Ferner wurde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. der Verfall des sichergestellten Heroins ausgesprochen.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen und die relativ große Suchtgiftmenge und als mildernd die Unbescholtenheit und, daß es im Punkt II. des Urteilsspruches beim Versuch geblieben ist, an.Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen und die relativ große Suchtgiftmenge und als mildernd die Unbescholtenheit und, daß es im Punkt römisch zwei. des Urteilsspruches beim Versuch geblieben ist, an.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in einer nichtöffentlichen Beratung am 11.März 1982, GZ. 12 Os 28/82-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung begehrt er eine Herabsetzung der Strafe.