Zur Verfahrensrüge (Z 4) genügt die Erwiderung, daß es ihr schon an den formalen Grundvoraussetzungen - einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, über den nicht oder abschlägig entschieden wurde - gebricht.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) genügt die Erwiderung, daß es ihr schon an den formalen Grundvoraussetzungen - einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers, über den nicht oder abschlägig entschieden wurde - gebricht.
Keine weitwendige Erwiderung erheischt aber auch die Mängelrüge (Z 5); hat doch das Schöffengericht mit dem Hinweis auf die logische Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit der vor der Polizei abgelegten Aussage der Zeugin Olga S***** und auf das damit teilweise übereinstimmende Geständnis des Angeklagten (siehe insbesondere seine Angaben vor der Polizei, S 325 iVm S 387) hinlänglich klargestellt, weshalb es den Bekundungen der Zeugin, nicht aber der Verantwortung des Angeklagten folgte, soweit diese von der Aussage seiner Großmutter abwich.Keine weitwendige Erwiderung erheischt aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,); hat doch das Schöffengericht mit dem Hinweis auf die logische Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit der vor der Polizei abgelegten Aussage der Zeugin Olga S***** und auf das damit teilweise übereinstimmende Geständnis des Angeklagten (siehe insbesondere seine Angaben vor der Polizei, S 325 in Verbindung mit S 387) hinlänglich klargestellt, weshalb es den Bekundungen der Zeugin, nicht aber der Verantwortung des Angeklagten folgte, soweit diese von der Aussage seiner Großmutter abwich.
Die Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe gegenüber seinen Großeltern keine Leistungsansprüche besessen und dies auch gewußt (S 400), findet bereits darin eine zureichende Begründung, daß der Angeklagte selbst zugestand, er habe sich von seinen Großeltern immer wieder Geld "ausgeborgt" (siehe abermals S 325 iVm S 387). Im übrigen hat er während des Verfahrens niemals behauptet, im Tatzeitraum auf Grund einer Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Großeltern besessen zu haben oder zu besitzen.Die Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe gegenüber seinen Großeltern keine Leistungsansprüche besessen und dies auch gewußt (S 400), findet bereits darin eine zureichende Begründung, daß der Angeklagte selbst zugestand, er habe sich von seinen Großeltern immer wieder Geld "ausgeborgt" (siehe abermals S 325 in Verbindung mit S 387). Im übrigen hat er während des Verfahrens niemals behauptet, im Tatzeitraum auf Grund einer Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Großeltern besessen zu haben oder zu besitzen.
Die subjektive Tatseite schließlich konnte - den Beschwerdebehauptungen zuwider - aus dem konstatierten äußeren Verhalten des Angeklagten im Zusammenhalt mit seinem auch den Vorsatz betreffenden Teilgeständnis (S 325, 387 und 388) schlüssig und ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen oder zur Lebenserfahrung abgeleitet werden.
Die Rechtsrüge endlich entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit der darin aufgestellten Behauptung, die einzelnen Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber den Großeltern stellten "keine gerichtlich strafbaren Handlungen dar, sondern bestenfalls Privatanklagedelikte" (S 143), über den - wie gezeigt mängelfrei - konstatierten, auf Erpressung und Nötigung gerichteten Vorsatz des Angeklagten hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Folglich wird über die Berufung des Angeklagten Christian S***** der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.