Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer aus § 345 Abs 1 Z 4, 6 und 8 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 8 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Nichtbelehrung zweier Radoslav Pö***** vernehmender Polizeibeamter gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO, weil diese durch die Aussage des Genannten „dem Verdacht nach §§ 302 bzw 12 zweiter Fall iVm 297 StGB" ausgesetzt gewesen seien. Pö***** hatte als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 43 ff/IV) über seine polizeiliche Vernehmung unter anderem erzählt „Die Polizeibeamten haben gesagt, wenn ich bei Gericht so aussage, werde ich nach Hause entlassen. Man hat mir gesagt, wenn ich gegen ihn aussagen werde, werde ich nach Hause entlassen." (S 47/IV), auf die konkrete Frage „Die haben gesagt, wenn sie den Herrn P***** verleumden, dann gehen sie nach Hause?" allerdings geantwortet „Ja, man hat mir gesagt, dass ich bei der Hauptverhandlung, die am 22. Februar stattgefunden hat, nach dieser Verhandlung nach Hause gehe. Man hat mir nicht gesagt genau, dass am 22. Februar die Verhandlung sein wird. Man hat mir gesagt, dass die Hauptverhandlung ca in vier Monaten sein wird." (S 55/IV) und weiters auf Vorhalt „Die haben gesagt, wenn sie den Herrn P***** belasten, gehen sie nach Hause. Das war ihre konkrete Aussage.", „Ja, man hat mir das gesagt. Das war jedenfalls der Beamte, der das Protokoll aufgenommen hat auf einem PC." (S 55/IV).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Nichtbelehrung zweier Radoslav Pö***** vernehmender Polizeibeamter gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil diese durch die Aussage des Genannten „dem Verdacht nach Paragraphen 302, bzw 12 zweiter Fall in Verbindung mit 297 StGB" ausgesetzt gewesen seien. Pö***** hatte als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 43 ff/IV) über seine polizeiliche Vernehmung unter anderem erzählt „Die Polizeibeamten haben gesagt, wenn ich bei Gericht so aussage, werde ich nach Hause entlassen. Man hat mir gesagt, wenn ich gegen ihn aussagen werde, werde ich nach Hause entlassen." (S 47/IV), auf die konkrete Frage „Die haben gesagt, wenn sie den Herrn P***** verleumden, dann gehen sie nach Hause?" allerdings geantwortet „Ja, man hat mir gesagt, dass ich bei der Hauptverhandlung, die am 22. Februar stattgefunden hat, nach dieser Verhandlung nach Hause gehe. Man hat mir nicht gesagt genau, dass am 22. Februar die Verhandlung sein wird. Man hat mir gesagt, dass die Hauptverhandlung ca in vier Monaten sein wird." (S 55/IV) und weiters auf Vorhalt „Die haben gesagt, wenn sie den Herrn P***** belasten, gehen sie nach Hause. Das war ihre konkrete Aussage.", „Ja, man hat mir das gesagt. Das war jedenfalls der Beamte, der das Protokoll aufgenommen hat auf einem PC." (S 55/IV).
Diese Angaben eines Zeugen - der auch eigene Äußerungen, die ihm als Ergebnis einer Telefonüberwachung vorgehalten wurden, abstritt (S 53/IV) - mussten den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes keineswegs zu dem als unterblieben gerügten Vorhalt gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO gegenüber den in der Folge als Zeuge vernommenen Kriminalbeamten veranlassen. Diese zum Schutz von Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung hat nämlich nur bei konkreter Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, nicht aber bei deren - wie hier - bloßen Möglichkeit stattzufinden (RIS-Justiz RS0114130, vor allem 11 Os 67/05w mwN und 14 Os 103/05m).Diese Angaben eines Zeugen - der auch eigene Äußerungen, die ihm als Ergebnis einer Telefonüberwachung vorgehalten wurden, abstritt (S 53/IV) - mussten den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes keineswegs zu dem als unterblieben gerügten Vorhalt gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegenüber den in der Folge als Zeuge vernommenen Kriminalbeamten veranlassen. Diese zum Schutz von Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung hat nämlich nur bei konkreter Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, nicht aber bei deren - wie hier - bloßen Möglichkeit stattzufinden (RIS-Justiz RS0114130, vor allem 11 Os 67/05w mwN und 14 Os 103/05m).
Die unter Bezugnahme auf Teile der Aussage des Zeugen P***** Eventualfragen nach Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) reklamierende Fragenrüge (Z 6) übergeht die Gesamtheit der Angaben dieses Zeugen (S 47/IV iVm S 141 f/I), aus der das Übergeben einer Gaspistole lediglich im Rahmen von Versuchen der Bestimmung zu zwei Raubüberfällen hervorgeht, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (zuletzt 12 Os 140/06i).Die unter Bezugnahme auf Teile der Aussage des Zeugen P***** Eventualfragen nach Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) reklamierende Fragenrüge (Ziffer 6,) übergeht die Gesamtheit der Angaben dieses Zeugen (S 47/IV in Verbindung mit S 141 f/I), aus der das Übergeben einer Gaspistole lediglich im Rahmen von Versuchen der Bestimmung zu zwei Raubüberfällen hervorgeht, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (zuletzt 12 Os 140/06i).
Die Instruktionsrüge (Z 8) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung und entzieht den Einwand unvollständiger Erklärung des aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetzten Tatbestandes des Raubes einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff, 344 StPO (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65): Den Geschworenen wurde nämlich nicht nur der vom Nichtigkeitswerber herausgegriffene Satz „Abnötigen bedeutet, dass der Täter das Opfer durch Anwendung eines der angeführten Mittel dazu bringt, unfreiwillig die Sache herauszugeben" dargestellt, vielmehr erhielten die Laienrichter im unmittelbaren Zusammenhang eine Erläuterung sämtlicher in dieser Passage verwendeten Begriffe.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung und entzieht den Einwand unvollständiger Erklärung des aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetzten Tatbestandes des Raubes einer Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff, 344 StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65): Den Geschworenen wurde nämlich nicht nur der vom Nichtigkeitswerber herausgegriffene Satz „Abnötigen bedeutet, dass der Täter das Opfer durch Anwendung eines der angeführten Mittel dazu bringt, unfreiwillig die Sache herauszugeben" dargestellt, vielmehr erhielten die Laienrichter im unmittelbaren Zusammenhang eine Erläuterung sämtlicher in dieser Passage verwendeten Begriffe.
Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Im bisher behandelten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Zuzustimmen ist dem Vorbringen aus Z 8 jedoch darin, dass die Rechtsbelehrung irreführend unvollständig (Fabrizy StPO9 § 345 Rz 11) hinsichtlich des Erfordernisses eines auf den Waffeneinsatz gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatzes des Tatbeteiligten blieb, weil die Instruktion in deren vorletztem Satz dazu bloß auf das Wissenselement der inneren Tatseite abstellte (13 Os 62, 63/92, RZ 1993/31, 96).Zuzustimmen ist dem Vorbringen aus Ziffer 8, jedoch darin, dass die Rechtsbelehrung irreführend unvollständig (Fabrizy StPO9 Paragraph 345, Rz 11) hinsichtlich des Erfordernisses eines auf den Waffeneinsatz gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatzes des Tatbeteiligten blieb, weil die Instruktion in deren vorletztem Satz dazu bloß auf das Wissenselement der inneren Tatseite abstellte (13 Os 62, 63/92, RZ 1993/31, 96).
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst hatte somit noch nicht einzutreten. Vielmehr ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwecks entsprechender Ergänzung iSv § 321 Abs 2 StPO nicht zu vermeiden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen ist das Fehlen eines gesonderten Hinweises auf § 330 Abs 2 Satz 2 StPO in der Rechtsbelehrung nicht mit Nichtigkeit bedroht (siehe § 325 Abs 2 StPO; Fabrizy StPO9 § 330 Rz 2; Philipp WK-StPO § 321 Rz 27, § 330 Rz 4).Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst hatte somit noch nicht einzutreten. Vielmehr ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zwecks entsprechender Ergänzung iSv Paragraph 321, Absatz 2, StPO nicht zu vermeiden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen ist das Fehlen eines gesonderten Hinweises auf Paragraph 330, Absatz 2, Satz 2 StPO in der Rechtsbelehrung nicht mit Nichtigkeit bedroht (siehe Paragraph 325, Absatz 2, StPO; Fabrizy StPO9 Paragraph 330, Rz 2; Philipp WK-StPO Paragraph 321, Rz 27, Paragraph 330, Rz 4).
Weil bereits aus den dargelegten Gründen im spruchgemäßen Ausmaß gemäß §§ 285e, 344 StPO vorzugehen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die hinsichtlich der Waffenverwendungsqualifikation beim Schuldspruch I (Hauptfrage 1) erhobene Fragenrüge.Weil bereits aus den dargelegten Gründen im spruchgemäßen Ausmaß gemäß Paragraphen 285 e, 344, StPO vorzugehen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die hinsichtlich der Waffenverwendungsqualifikation beim Schuldspruch römisch eins (Hauptfrage 1) erhobene Fragenrüge.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.