Gründe:
Das Landesgericht Salzburg verhängte mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 (ON 58) über Ludwig L***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF. Danach war dieser dringend verdächtig, in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 andere gewerbsmäßig im Gesamtbetrag von rund 117.000 Euro betrügerisch am Vermögen geschädigt, Maria P***** mehrfach durch Drohungen mit dem Tod und der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Rückziehung einer gegen ihn erstatteten Anzeige zu nötigen versucht, den ehemaligen Leiter der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bewusst falsch des Verbrechens des Amtsmissbrauchs verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sowie anderen fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Nach wiederholter Fortsetzung der Untersuchungshaft hob das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht diese am 4. April 2007 mit der wesentlichen Begründung auf, die Untersuchungsrichterin habe dem Beschleunigungsgebot des § 193 Abs 1 StPO aF nicht entsprochen (ON 162).Das Landesgericht Salzburg verhängte mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 (ON 58) über Ludwig L***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO aF. Danach war dieser dringend verdächtig, in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 andere gewerbsmäßig im Gesamtbetrag von rund 117.000 Euro betrügerisch am Vermögen geschädigt, Maria P***** mehrfach durch Drohungen mit dem Tod und der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Rückziehung einer gegen ihn erstatteten Anzeige zu nötigen versucht, den ehemaligen Leiter der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bewusst falsch des Verbrechens des Amtsmissbrauchs verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sowie anderen fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Nach wiederholter Fortsetzung der Untersuchungshaft hob das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht diese am 4. April 2007 mit der wesentlichen Begründung auf, die Untersuchungsrichterin habe dem Beschleunigungsgebot des Paragraph 193, Absatz eins, StPO aF nicht entsprochen (ON 162).
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 (ON 7 in ON 191) verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über den Angeklagten die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit b und 3 lit c StPO aF). Hienach war er dringend verdächtig, in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 2. Juli 2007 andere gewerbsmäßig, teilweise unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden, um einen 3.000 Euro übersteigenden Betrag betrügerisch am Vermögen geschädigt zu haben. Am 9. Oktober 2007 wurde das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 56 StPO aF zur Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren an das Landesgericht Salzburg abgetreten (S 3a in ON 191). Der Beschwerde des Angeklagten gegen den am 8. November 2007 aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO aF gefassten Fortsetzungsbeschluss (ON 200) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 nicht Folge (ON 226). Eine gegen diese Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos (12 Os 3/08w). Zuletzt setzte das Landesgericht Salzburg die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 2. Jänner 2008 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort (ON 235). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten nicht Folge (ON 243). Das Beschwerdegericht ging davon aus, L***** sei dringend verdächtig, gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte mehrerer Beherbergungsbetriebe durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen verleitet zu haben, was die jeweiligen Unternehmen bzw Unternehmer um einen 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlichMit Beschluss vom 9. Oktober 2007 (ON 7 in ON 191) verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über den Angeklagten die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, Litera b und 3 Litera c, StPO aF). Hienach war er dringend verdächtig, in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 2. Juli 2007 andere gewerbsmäßig, teilweise unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden, um einen 3.000 Euro übersteigenden Betrag betrügerisch am Vermögen geschädigt zu haben. Am 9. Oktober 2007 wurde das diesbezügliche Strafverfahren gemäß Paragraph 56, StPO aF zur Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren an das Landesgericht Salzburg abgetreten (S 3a in ON 191). Der Beschwerde des Angeklagten gegen den am 8. November 2007 aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO aF gefassten Fortsetzungsbeschluss (ON 200) gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 nicht Folge (ON 226). Eine gegen diese Entscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos (12 Os 3/08w). Zuletzt setzte das Landesgericht Salzburg die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 2. Jänner 2008 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO fort (ON 235). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten nicht Folge (ON 243). Das Beschwerdegericht ging davon aus, L***** sei dringend verdächtig, gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte mehrerer Beherbergungsbetriebe durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen verleitet zu haben, was die jeweiligen Unternehmen bzw Unternehmer um einen 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich
(1) vom 15. Juni 2005 bis zum 22. Juni 2005 in Graz die S***** KG um 411 Euro,
(2) vom 11. August 2005 bis zum 18. August 2005 in Graz die S***** KG um 397,50 Euro,
(3) vom 8. Juni 2007 bis zum 11. Juni 2007 in Bad Tatzmannsdorf die G***** GmbH um 1.189,70 Euro,
(4) vom 12. Juli 2007 bis zum 14. Juli 2007 in Graz den Inhaber des Palais-Hotels E***** um 447,40 Euro,
(5) vom 27. April 2007 bis zum 6. Mai 2007 in Loipersdorf den Inhaber des Lo***** um 1.707,60 Euro,
(6) vom 26. Mai 2007 bis zum 29. Mai 2007 in Bad Waltersdorf die Hotel T***** GmbH & Co KG um 1.129,20 Euro,
(7) vom 22. Juni 2007 bis zum 25. Juni 2007 in Loipersdorf die Th***** GmbH & Co KG um 699,98 Euro und
(8) vom 29. Juni 2007 bis zum 2. Juli 2007 in Stegersbach die La***** GmbH um einen noch festzustellenden Betrag.
Ebenfalls am 23. Jänner 2008 (ON 241) langte beim Landesgericht Salzburg die gegen Ludwig L***** wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB erhobene Anklageschrift vom 21. Jänner 2007 (ON 240) ein, deren Gegenstand auch die im Jahre 2007 begangenen Betrugstaten sind, die vom Oberlandesgericht Linz als hafttragend gewertet wurden (Punkte 3 bis 8 der angefochtenen Entscheidung).Ebenfalls am 23. Jänner 2008 (ON 241) langte beim Landesgericht Salzburg die gegen Ludwig L***** wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB erhobene Anklageschrift vom 21. Jänner 2007 (ON 240) ein, deren Gegenstand auch die im Jahre 2007 begangenen Betrugstaten sind, die vom Oberlandesgericht Linz als hafttragend gewertet wurden (Punkte 3 bis 8 der angefochtenen Entscheidung).